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Corona-Ampel auf Rot: 3G-Regel für Arbeitnehmer in Bayern sowie Kostentragungspflichten des Arbeitgebers

Die neuen Vorgaben beim Infektionsschutz im Betrieb

Die Corona-Ampel steht im Freistaat Bayern seit dem 09.11.2021 auf Rot, weil mehr als 600 Intensivbetten durch Corona-Patienten belegt sind. Damit treten Verschärfungen in Kraft, die auch Arbeitgeber betreffen: Selbst ohne Kundenkontakt gilt nun die 3G-Regel im Betrieb. Das Wichtigste im Überblick:

Bisher: 3G in Betrieben mit Kundenkontakt

Seit dem 19.10.2021 gilt in Bayern nach § 3 Abs. 1 Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV) in Einrichtungen und bei Veranstaltungen die 3G-Regel auch für den “Anbieter, Veranstalter, Betrieber” oder dessen Beschäftigte, sofern ein unmittelbarer Kundenkontakt erfolgt. Ist ein Arbeitnehmer weder geimpft noch genesen muss zur Erfüllung der 3G-Regel an mindestens zwei Tagen pro Woche ein Testnachweis vorliegen. Diesen Testnachweis hat wegen § 4 Abs. 1 Covid-19-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) der Arbeitgeber zu zahlen.


Rote Ampel: 3G oder 3G+

Nun hat die bayerische Staatsregierung am 09.11.2021 festgestellt, dass die Stufe “Rot” im Corona-Ampelsystem erreicht wurde. Bei nahezu allen Einrichtungen und Veranstaltungen gilt seitdem die 2G-Regel für Kunden und Besucher.

Für Arbeitnehmer und Arbeitgeber sind folgende Sonderregelungen relevant:

  • Künftig kann in Betrieben mit Kundenkontakt ein Testnachweis nur noch durch einen PCR-Test erbracht werden (§ 17 Nr. 3 BayIfSMV)
  • In allen anderen Betrieben mit Personenkontakt (auch Kollegen!) mit mehr als 10 Arbeitnehmern gilt die 3G-Regel. Hier kann der Test jedoch weiterhin auch durch einen Schnell- oder Selbsttest erbracht werden (§ 17 Nr. 4 BayIfSMV). Ausgenommen sind der Handel sowie der öffentliche Personennah- und -fernverkehr.

Sofern der Arbeitgeber nicht-geimpfte oder nicht-genesene Arbeitnehmer beschäftigt muss er zukünftig sicherstellen, dass er die richtigen Tests berücksichtigt: In Betrieben mit Kundenkontakt ist ein PCR-Test notwendig, in den anderen Betrieben reicht ein Schnell- oder Selbsttest.


Kostenübernahme durch Arbeitgeber

Die Frage welcher Test im Betrieb für die Erfüllung der 3G-Regel notwendig ist, erlangt bei der Kostentragungspflicht des Arbeitgebers Bedeutung:

Grundsätzlich muss der Arbeitgeber nach § 4 Abs. 1 Corona-ArbSchV zweimal in der Kalenderwoche einen kostenfreien „direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2“ breitstellen. Hierfür wird auf solche Tests mit Zulassung durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) hingewiesen. Nach Angaben des BfArM handelt es sich bei sogenannten „direkten Erregernachweisen des Coronavirus SARS-CoV-2“ um Antigen-Schnelltests. Solche waren bislang für die Zugang zum Betrieb auch ausreichend – nun ist jedoch bei Betrieben mit Kundenkontakt nur noch ein PCR-Test zulässig. Der bayerische Gesundheitsminister Holetschek deutete eine Kostenübernahmepflicht auch für diese Tests an.

Aufgrund des ausdrücklichen Wortlauts in § 4 Abs. 1 Corona-ArbSchV und der Angaben des BfArM erstreckt sich die gesetzliche Kostentragungspflicht des Arbeitgebers aber aktuell nicht auf PCR-Tests; nach aktueller Rechtslage besteht nur die Pflicht zur Übernahme des Schnelltests. Dies schließt natürlich nicht aus, dass PCR-Tests freiwillig übernommen werden.


Ausnahmeregelung für einzelne Bereiche

Die DEHOGA hat aktuell eine Erleichterung (Ausnahmeregelung) für die Gastronomie, das Beherbergungswesen und körpernahe Dienstleistungen und deren Beschäftigten in der gelben wie auch in der roten Stufe der Krankhausampel erzielt, wonach statt eines zweimal wöchentlichen PCR Tests auch jeden Arbeitstag ein aktueller Antigen-Schnelltest ausreichen ist und entsprechend vorgelegt werden kann.


Künftige Klarstellung wünschenswert

Die aktuelle Corona-ArbSchV läuft bis zum 24.11.2021 aus. Sollte der Gesetzgeber tatsächlich die Kostenübernahme eines PCR-Tests beabsichtigen, ist zu erwarten, dass die neue Corona-ArbSchV entsprechend ergänzt wird.


Weitere Entwicklung

Aufgrund der dynamischen Lage der Pandemie ist Medienberichten nach mit sich ständig aktualisierenden, ggf. auch bundeseinheitlichen Regelungen zur Endämmung der Corona-Pandemie zeitnah zu rechnen. Wir werden Sie hierzu laufend informieren.

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