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Letzte Chance zur Anpassung von Gewinnabführungsverträgen in „Altfällen“ – Handlungsbedarf bis Ende 2021

Neuregelung des § 302 AktG macht kurzfristige Anpassung von Gewinnabführungsverträgen in „Altfällen“ erforderlich

Mit Neuregelung des § 302 AktG durch Einführung des Gesetzes zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG) müssen nun auch sog. „Altverträge“ an die Vorgaben des § 17 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 KStG neue Fassung angepasst werden. Diese Anpassung hat bis zum 31. Dezember 2021 zu erfolgen.

Wie bereits in unseren Beitrag aus April 2021 berichtet, ist durch das Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz – SanInsFoG) vom 22. Dezember 2020 die Verlustübernahmeregelung des § 302 AktG mit Wirkung zum 1. Januar 2021 geändert worden. Im Anwendungsbereich des § 17 KStG kann sich hieraus Anpassungsbedarf für Gewinnabführungsverträge ergeben, die vor dem 27. Februar 2013 geschlossen oder letztmalig geändert wurden. Derartige „Altverträge“, die keinen dynamischen Verweis auf § 302 AktG enthalten, müssen zur weiteren steuerlichen Anerkennung der ertragsteuerlichen Organschaft nun schnellstens angepasst und insgesamt durch einen den Anforderungen des § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KStG neue Fassung entsprechenden dynamischen Verweis ersetzt werden. Für Einzelheiten verweisen wir auf unseren Beitrag aus April 2021.


Nach Ansicht des Bundesministeriums der Finanzen steht es der Anerkennung der Organschaft für Veranlagungszeiträume ab 2021 nicht entgegen, wenn die Anpassung der „Altverträge“ zur Aufnahme des dynamischen Verweises nach
§ 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KStG neue Fassung spätestens bis zum 31. Dezember 2021 wirksam erfolgt (Schreiben vom 24. März 2021, IV C 2 - S 2770/21/10001 :001).


Die betroffenen Unternehmen sollten daher dringend vorhandene Gewinnabführungsverträge auf Anpassungsbedarf prüfen und, falls erforderlich, durch Aufnahme des dynamischen Verweises auf § 302 AktG) bis zum 31. Dezember 2021 ändern. Es verbleiben hierzu nur noch 2 Monate. Hierbei sollte vorsorglich darauf hingewirkt werden, dass auch die Eintragung der Änderung im Handelsregister noch vor Jahresende erfolgt. Da die Anpassung von Gewinnabführungsverträgen zeitlich eines gewissen Vorlaufs bedarf, besteht nun dringender Handlungsbedarf. Unsere Ansprechpartner stehen Ihnen bei der Umsetzung gerne zur Verfügung.

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