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Kreditfonds

Europäische Kommission veröffentlicht Vorschläge zur Überprüfung der AIFM-Richtlinie

Die Europäische Kommission hat am 25. November 2021 ihre Vorschläge zur Stärkung der Kapitalmarktunion veröffentlicht (die „AIFMD II“) und möchte im Hinblick auf die Überprüfung der AIFM-Richtlinie 2011/61/EU (die „AIFMD“) wesentliche Elemente der AIFMD harmonisieren.

Die Vorschläge der Europäischen Kommission sehen einige allgemeine Grundsätze für Verwalter alternativer Investmentfonds (die „AIFM“) vor, die auf den Kreditmärkten tätig sind.

Speziell in Bezug auf die COVID-19-Pandemie stellt die Europäische Kommission fest, dass Kreditfonds bei Liquiditätsengpässen auch als Backstop oder Schockabsorber dienen können, indem sie weiterhin Kreditfinanzierungen bereitstellen, wenn sich traditionellere Kreditgeber aus dem Markt zurückgezogen haben.

Das Ziel der Europäischen Kommission ist es, ein Gleichgewicht zwischen der Wahrung der Finanzstabilität und der Erleichterung der Entwicklung des Marktes für Kreditfonds in der Europäischen Union zu finden.

Die folgenden vorgeschlagenen Änderungen stellen das Minimum an Sicherheitsvorkehrungen dar, die die Europäische Kommission für die Kreditfonds für erforderlich hält:

 

  • Neue Einbehaltungsvorschriften:
    Um den sofortigen Verkauf von Darlehen auf dem Sekundärmarkt zu vermeiden, müssen alternative Investmentfonds (die „AIFs“) ein wirtschaftliches Interesse in Höhe von 5 % des Nominalwerts der von ihnen gewährten und verkauften Darlehen dauerhaft behalten.
  • Neue Vorschläge zur Behandlung von Interessenkonflikten:
    Ein AIF darf keine Kredite an seinen AIFM oder dessen Mitarbeiter, seine Verwahrstelle oder seinen Beauftragten vergeben.
  • Neue Grundsätze, Verfahren und Prozesse:
    AIFM, die Kreditfonds verwalten, müssen wirksame Grundsätze, Verfahren und Prozesse für die Gewährung solcher Kredite einführen, einschließlich einer Kreditrisikobewertung und die Kreditportfolios verwalten bzw. überwachen, die auch jährlich überprüft werden sollten. Dies gilt auch für den Erwerb von Krediten auf dem Sekundärmarkt.
  • Kredit AIFs müssen eine geschlossene Struktur aufweisen:
    Ein AIF, der in Höhe von mehr als 60 % seines Nettoinventarwerts in die Kreditvergabe investiert, muss eine geschlossene Struktur haben.
  • Neue Konzentrationsgrenzen von 20 %:
    Die AIFM müssen sicherstellen, dass ein von dem von ihnen verwalteten AIF an einen einzelnen Kreditnehmer vergebener Kredit unter 20 % des Kapitals des AIFs bleibt.
  • Neue Berichtsanforderungen:
    AIFs werden im Rahmen der Offenlegungsvorschriften nach Artikel 23 verpflichtet sein, den Anlegern über ihre "originated loan portfolios" zu berichten.
  • Anhang I der AIFMD:
    Um die Kreditvergabe als legitime Tätigkeit von AIFMs anzuerkennen wurde der Anhang I der AIFMD geändert, somit werden AIFs in der Lage sein, grenzüberschreitend in der Europäischen Union Kredite zu vergeben. Da die Kreditvergabe eine Tätigkeit des AIFs und nicht des AIFM ist, könnte der aktuelle Vorschlag zu einer gewissen Unklarheit führen. Anhang I der AIFMD wurde auch geändert, um das Servicing von Verbriefungs-Zweckgesellschaften (die „SSPE“) durch AIFMs zu legitimieren.
     

Europäische Kommission: 

Verlinkung zur „AIFMD II“

Verlinkung zur „AIFMD“

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