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Die Reform des Personen­gesellschafts­rechts

Verkündung des Gesetzes zur Modernisierung des Personen­gesellschafts­rechts (Personen­gesellschafts­rechtsmodernisierungs­gesetz – MoPeG)

1. Einleitung

Das Recht der Personengesellschaften, welches auf die Anfänge des BGB und des HGB zurückgeht - gehört wohl zu den Rechtsgebieten in Deutschland, in denen Theorie – sprich der Gesetzeswortlaut – und die Praxis – sprich Rechtsprechung und Kautelarpraxis – am weitesten voneinander abweichen. Die Gesetzgebung hat daher das Personengesellschaftsrecht umfassend modernisiert.

Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts ("MoPeG") ist am 17. August 2021 im Bundesgesetzblatt verkündet worden, tritt jedoch erst am 1. Januar 2024 in Kraft. Die nun verkündete Fassung basiert auf dem sog. Mauracher Entwurf einer unabhängigen Expertenkommission. Viele Ideen der Experten wurden übernommen, auch wenn die vom Bundestag beschlossene Fassung in sprachlicher Hinsicht vom Mauracher Entwurf abweicht.
Die wesentlichen Änderungen des BGB und des HGB werden nachfolgend zusammenfassend dargestellt, ohne dass die vielen Detail- und Folgeänderungen im Einzelnen erörtert werden sollen. Aufgrund der Vielzahl der Änderungen werden nur die wesentlichen Änderungen vorgestellt.

 

2. Allgemeine Anmerkungen

Die Regelungen im BGB betreffend die Gesellschaft bürgerlichen Rechts wurden vollständig neu gefasst (§§ 705 BGB n.F.). Wesentliche Änderung ist nunmehr die gesetzlich normierte Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ("GbR").

Auf den umfassenden Änderungen des BGB bauen auch die weiteren Änderungen des HGB zum Recht der Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG) auf. Während das Recht der OHG umfassend neu ausformuliert wurde, sind die Änderungen im Recht der Kommanditgesellschaften eher marginaler Natur und umfassen Anpassungen an das neue Recht der GbR und der OHG.

 

3. Die wichtigsten Änderungen im Überblick

3.1 Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Recht

Nunmehr wird die Rechtsfähigkeit der GbR anerkannt und eine entsprechende Definition der ‚rechtsfähigen Gesellschaft‘ aufgenommen. Nach § 705 Abs. 2 BGB n.F. kann eine GbR als solche „selber Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, wenn sie nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen soll“. Damit wird zum einen die Rechtsprechung des BGH im Jahr 2001 in Sachen ‚Weißes Ross‘ gesetzlich kodifiziert, und zum andere eine Definition geschaffen, auf die umfassend in anderen Rechtsbereichen verwiesen wird.

Aus der Anerkennung der Rechtsfähigkeit folgt, dass die Gesellschaft selbst Vermögen bilden kann (§ 713 BGB n.F.) und es sich nicht bloß um „gemeinschaftliches Vermögen der Gesellschafter“ handelt (sog. Gesamthandsvermögen bisher § 718 BGB a.F.). Wirtschaftlich – aber nicht rechtlich – unverändert ist die persönliche, gesamtschuldnerische und unbeschränkte Haftung der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft (vgl. § 721 BGB n.F.); das Haftungskonzept wurde jedoch entsprechend der Anerkennung der Rechtsfähigkeit in Einzelheiten modifiziert und an die BGH-Rechtsprechung und an das Recht der Offenen Handelsgesellschaft angepasst.

Die Rechtsfähigkeit der GbR ist aber nicht zwingend. Vielmehr haben die Gesellschafter die Möglichkeit, die GbR als 'nicht rechtsfähige Gesellschaft' zur Ausgestaltung ihrer internen Rechtsverhältnisse zu errichten (§ 705 Abs. 2 BGB n.F.). Eine solche Innengesellschaft, die nicht am Rechtsverkehr teilnimmt, wird vermutlich nur geringe praktische Bedeutung haben und wurde daher auch nicht umfassend kodifiziert.

3.2 Eintragungsfähigkeit der GbR

Zukünftig können sich rechtsfähige GbRs in ein neu geschaffenes Gesellschaftsregister eintragen lassen, welches an das Handelsregister angelehnt ist und dessen Eintragungen einen ähnlichen Gutglaubensschutz wie Eintragungen im Handelsregister (z.B. in Hinblick auf den Gesellschafterbestand und die Vertretung der Gesellschaft durch ihre Gesellschafter) genießen (§ 707a Abs. 3BGB n.F.). Eingetragene Gesellschaften bürgerlichen Rechts führen einen entsprechenden Namenszusatz (auch ‚eGbR‘ abgekürzt).

Zwar besteht keine unmittelbare Eintragungspflicht, jedoch führt eine Eintragung im Rechtsverkehr zu Vorteilen, weil Vertragspartner auf die eingetragene Vertretungsregelung vertrauen können, sodass auf komplexe Garantien zu Gesellschafterbestand und Vertretung verzichtet werden kann. Im Grundstücksverkehr ist die Eintragung der GbR obligatorisch, da nur die im Gesellschaftsregister eingetragene GbR als solche in das Grundbuch als Eigentümerin eingetragen werden kann (vgl. § 47 Abs. 2 GBO n.F.). Im Grundbuch wird nur die eGbR als Eigentümerin ausgewiesen und im Hinblick auf die Gesellschafter auf das Gesellschaftsregister verwiesen. Eine Änderung im Gesellschafterbestand wird zentral und somit für alle Grundstücke einheitlich im Gesellschaftsregister eingetragen, die einzelnen Grundbücher sind nicht anzupassen. Vergleichbare Regelungen werden in Bezug auf andere öffentliche Register eingeführt.

3.3 Umwandlungsrecht – Statuswechsel der eGbR

Die eGbR wird zukünftig ein umwandlungsfähiger Rechtsträger im Sinne des Umwandlungsgesetzes sein (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1 UmwG n.F.).

Wird eine eGbR aufgrund des Umfangs ihrer Geschäftstätigkeit zur offenen Handelsgesellschaft (OHG), kann sie auf Antrag vom Gesellschafts- ins Handelsregister 'umgetragen' werden. Dieser sog. Statuswechsel nach § 707c BGB n.F. kann als ‚Umwandlung light‘ innerhalb der Personengesellschaften betrachtet werden. Statuswechsel sind auch in die umgekehrte Richtung, von der OHG zur eGbR, möglich. Zudem ist ein Statuswechsel von und zu einer Partnerschaftsgesellschaft nach PartGG möglich.

3.4 Sitz

Wie bei juristischen Personen bereits seit Jahren gesetzlich anerkannt, können in Zukunft eingetragene GbRs einen vom inländischen Vertragssitz (wie von den Gesellschaftern im Gesellschaftsvertrag festgelegt) abweichenden inländischen oder – vorbehaltlich der Anerkennung im Zuzugsstaat – ausländischen Verwaltungssitz haben. Diese Neuregelung gilt aufgrund der Verweisung auch für andere Personen(-handels-)gesellschaften (OHG, KG). Sie hat gerade für die GmbH & Co. KG besondere Bedeutung, da bisher der Verwaltungssitz der Komplementärgesellschaft als Sitz der KG angesehen wurde, der bisher nicht im Ausland gelegen sein durfte. Der Gesetzgeber folgt insoweit nunmehr der Gründungstheorie.

3.5 Beteiligungsverhältnisse

Auch in Bezug auf die Beteiligungsverhältnisse nähert sich durch die Reform das Personengesellschaftsrecht dem Kapitalgesellschaftsrecht an. Statt wie bisher nach Köpfen orientieren sich die Beteiligungsverhältnisse zukünftig an den Beiträgen (vergleichbar den Kapitaleinlagen), wobei Dienste – anders im Recht der Kapitalgesellschaften – taugliche Beiträge sein können (§ 709 Abs. 1 BGB n.F.). Der Gesetzgeber folgt damit der gesellschaftsvertraglichen Praxis. Ist nichts vereinbart, sind alle Gesellschafter auch weiterhin zu gleichen Beiträgen verpflichtet.

Es verbleibt dabei, dass jeder Gesellschafter nur eine einheitliche Beteiligung an der Gesellschaft hält. Durch Regelungen zum Ein- und Austritt sowie zur Übertragbarkeit (mit Zustimmung aller Gesellschafter) wird dieses Konzept ergänzt und sprachlich neu gefasst.

Viele Gründe, die bisher zur Auflösung der Gesellschaft geführt haben, werden zukünftig nur zum Ausscheiden des Gesellschafters führen (z.B. Tod oder Insolvenz eines Gesellschaftes, vgl. § 723 BGB n.F.). Diese gesetzlichen Regelungen entsprechen dem, was bereits lange Praxis in der Vertragsgestaltung ist. Ergänzt werden diese Regelungen durch Regelungen zur Nachhaftung der ausscheidenden Gesellschafter.

3.6 Freiberufler OHG bzw. Freiberufler-KG

Bisher standen den Mitgliedern der freien Berufe die Offene Handelsgesellschaft, die Kommanditgesellschaft sowie die GmbH & Co. KG nicht als Rechtsform zur Verfügung. Dies ändert sich nunmehr, jedoch sieht § 107 Abs. 1 Satz 2 HGB n.F. einen Vorbehalt des Berufsrechts vor. In wieweit das Berufsrecht diese Rechtsformen zulassen wird, ist derzeit noch offen. Soweit zulässig, bietet die Rechtsform der Freiberufler GmbH & Co. KG den Freiberuflern eine gegenüber der Rechtsform der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung eine viel weiterreichende Haftungsbegrenzung.

3.7 Beschlussmängel

Bisher kannte das Personengesellschaftsrecht kein Beschlussmängelrecht. Dies ändert sich mit dem MoPeG für Personenhandelsgesellschaften (§§ 110 ff HGB n.F.). Das neue Recht orientiert sich am Beschlussmängelrecht für Aktiengesellschaften; d.h. ein Beschluss ist primär innerhalb einer Monatsfrist anfechtbar und nur in Ausnahmefällen nichtig. Anders als vom Mauracher Entwurf vorgeschlagen, gilt das Beschlussmängelrecht bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts nur, wenn es ausdrücklich vereinbart wurde.

3.8 Kommanditgesellschaft

In Bezug auf die Kommanditgesellschaft wird die Unterscheidung zwischen korporationsrechtlicher Einlage und der im Handelsregister einzutragenden Haftsumme sprachlich stärker herausgestellt und somit für den Rechtsanwender klarer nachvollziehbar.

3.9 Einheitsgesellschaft

Die von Rechtsprechung und Literatur seit langem anerkannte Form einer sog. Einheitsgesellschaft, bei der die Kommanditgesellschaft zugleich alleinige Gesellschafterin ihres Komplementärs (persönlich haftenden Gesellschafters) ist, wird nunmehr auch gesetzlich anerkannt. § 170 Abs. 2 HGB n.F. sieht vor, dass die der KG zustehenden Gesellschafterrechte in der Gesellschafterversammlung der Komplementärgesellschaft durch die Kommanditisten wahrgenommen werden. Auch damit wird die Regelung, die sich in der Praxis bereits durchgesetzt hatte, aber im Widerspruch zum normativen Konzept des HGB stand, gesetzlich normiert.

 

4. Inkrafttreten

Die Reform des Personengesellschaftsrechts tritt – von Ausnahmen abgesehen – zum 1. Januar 2024 in Kraft und damit ein Jahr später als zuletzt geplant um die rechtzeitige Umsetzung des Gesellschaftsregisters durch die Länder sicherzustellen. Ein dringender Handlungsbedarf besteht derzeit noch nicht, es empfiehlt sich jedoch bei Neugründungen und Umstrukturierungen die Neuregelungen des MoPeG bereits im Blick zu haben und zu überprüfen, inwieweit die Änderungen Einfluss auf bestehende Gestaltungen haben können.

 

5. Zusammenfassende Bewertung

Mit dem MoPeG hat der Gesetzgeber auf die Rechtsprechung und Kautelarpraxis reagiert und hat die "Best Practice" kodifiziert und die Personengesellschaften stärker den Kapitalgesellschaften angenähert.

Eine darüberhinausgehende Fortentwicklung des Personengesellschaftsrechts sieht das MoPeG nur in Einzelfällen vor. Die Einführung eines Gesellschaftsregisters, die Schaffung eines handhabbaren Beschlussmängelrecht für Personenhandelsgesellschaften und die prinzipielle Öffnung der Personenhandelsgesellschaften für die Freien Berufe durch das MoPeG sind ausdrücklich zu begrüßen. Gerade das Gesellschaftsregister wird den Rechtsverkehr mit Gesellschaften bürgerlichen Rechts umfassend erleichtern, die Rechtssicherheit bei Vertragsschluss signifikant erhöhen und das Grundbuchverfahren von Eintragungen des Gesellschafterwechsels entlasten.

Stand: Oktober 2021

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