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Die neue EU-Whistleblowing-Richtlinie bringt europaweite konkrete Mindestvorgaben für einen wirksamen Hinweisgeberschutz sowie die einheitliche Festlegung eines Prozesses zur Bearbeitung von Meldungen von Whistleblowern.
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Mit 17. Dezember 2021 hätte die neue EU-Richtlinie 2019/1937, auch bekannt als EU-Whistleblowing-Richtline, von den EU-Mitgliedsstaaten in nationales Recht umgesetzt werden müssen. In Österreich wurde das nationale Umsetzungsgesetz, das HinweisgeberInnenschutzgesetz (HSchG), mittlerweile beschlossen und ist mit 25.02.2023 in Kraft getreten. Hier finden Sie einen Überblick unserer Serviceleistungen sowie der häufigsten Fragen, die uns zum Thema Whistleblowing erreicht haben.
Unsere erfahrenen Expert:innen unterstützen Sie bei der Einrichtung eines Whistleblowing-Systems oder bei der Evaluierung Ihres bestehenden Systems. Wir stehen Ihnen als kompetenter Partner in sämtlichen relevanten Bereichen zur Seite – von der Auswahl des passenden Systems über die Implementierung und organisatorische Umsetzung bis hin zur Betreuung des Meldeprozesses. Wir begleiten Sie in technischer, prozessualer und rechtlicher Hinsicht zur Erreichung einer ganzheitlichen Lösung für Ihr Whistleblowing Management. Dank unserer internen Vernetzung können wir Ihren vielfältigen Fragestellungen bestmöglich begegnen.
Um den Anforderungen des HSchG zu entsprechen, empfehlen wir Ihnen, zu evaluieren, ob Sie ein Hinweisgebersystem einzurichten haben. Sollten Sie bereits ein System implementiert haben, ist dessen Konformität mit dem nationalen Gesetz zu überprüfen.
Svetlana Gandjova | Partner Financial Advisory
Das nationale HinweisgeberInnenschutzgesetz (HSchG) ist mit 25.02.2023 in Kraft getreten. Um Ihnen schon jetzt die Vorbereitung auf die neuen regulatorischen Vorgaben zu erleichtern, bietet Deloitte Ihnen einen Whistleblowing Quick-Check an.
Sie sind interessiert an unserem Whistleblowing Quick-Check? Kontaktieren Sie uns, wir helfen Ihnen gerne bei der optimalen Vorbereitung auf die neue EU-Whistleblowing-Richtlinie.
Das HinweisgeberInnenschutzgesetz (HSchG) ist mit 25.02.2023 in Kraft getreten. Damit hat Österreich die nationale Umsetzung der EU-Whistleblowing-Richtlinie abgeschlossen. Im Folgenden finden sie die wichtigsten Punkte zur EU-Richtlinie & dem HSchG zusammengefasst:
Die neue EU-Whistleblowing-Richtlinie bringt europaweite konkrete Mindestvorgaben für einen wirksamen Hinweisgeberschutz sowie die einheitliche Festlegung eines Prozesses zur Bearbeitung von Meldungen von Whistleblowern.
Die Pflicht zur Einrichtung eines internen Hinweisgebersystems betrifft Unternehmen mit 50 oder mehr Mitarbeiter:innen.
Unternehmen in bestimmten Branchen/Sektoren haben jedoch unabhängig von der Mitarbeiter:innenanzahl ein internes Hinweisgebersystem einzurichten (wie z.B. Finanzdienstleistungsindustrie).
Informationen zur zeitlichen Umsetzung finden Sie unter Frage 3.
>> Sie sind unsicher, ob Sie von der Verpflichtung zur Einrichtung eines Hinweisgebersystems betroffen
sind? Kontaktieren Sie uns,
unsere Expertinnen und Experten unterstützen Sie gerne.
Das HSchG ist mit 25.02.2023 in Kraft getreten. Damit steht fest, dass Unternehmen mit 50 oder mehr Mitarbeiter:innen noch im Jahr 2023 ein Hinweisgebersystem einzurichten haben.
Für die Einrichtung von internen und externen Stellen (Hinweisgebersystemen) sieht das HSchG allerdings Übergangsfristen vor:
Der persönliche Anwendungsbereich des HSchG umfasst:
Personen, die aufgrund ihrer beruflichen Verbindung zu einem Rechtsträger des Privatrechts/öffentlichen Rechts Informationen zu Rechtsverletzungen erlangt haben. Geschützt werden u.a.:
Der Hinweisgeberschutz umfasst Verstöße gegen ausgewählte Rechtsbereiche des Unionsrechts, u.a. Bereiche wie Datenschutz, Umweltschutz, Verbraucherschutz, Finanzdienstleistungen und Geldwäscheprävention. Berichte über Belästigungen oder Mobbing fallen grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie. Den Mitgliedstaaten steht es jedoch frei, den Anwendungsbereich auf zusätzliche Rechtsgebiete (z.B. Korruptionsprävention) auszudehnen. Österreich hat davon Gebrauch gemacht und den sachlichen Anwendungsbereich auch auf die Verhinderung und Ahndung von Korruptionsdelikten (Straftaten nach den §§ 302 bis 309 des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974) ausgeweitet.
Nachdem die Meldung eines Whistleblowers eingetroffen ist, ist dies dem Whistleblower innerhalb von 7 Tagen zu bestätigen. Innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens sollte er über die geplanten oder ergriffenen Folgemaßnahmen und die Gründe für die Wahl jener Folgemaßnahmen informiert werden. Ein angemessener Zeitrahmen zur Unterrichtung des Whistleblowers sollte drei Monate nicht überschreiten.
Beginnend mit der Implementierung des Hinweisgebersystems bis hin zur Betreuung der Meldeprozesse sind unterschiedliche arbeitsrechtliche Aspekte zu beachten und laufend zu evaluieren. Diese umfassen u.a. die Form der Einführung des Systems und die Gewährung des Schutzes des Whistleblowers. Die Whistleblower sind vor Repressalien, d.h. insbesondere Kündigung, negative Arbeitszeugnisse, Auftrags- oder Einkommensverluste, Mobbing oder die Eintragung in „schwarze Listen“ zu schützen. Entscheidend ist, dass das Hinweisgebersystem in die Organisation unter Einbindung aller Beschäftigten sowie ggf. des Betriebsrates integriert ist.
Im Zuge der Implementierung sowie der anschließenden Betreuung des Hinweisgebersystems sind datenschutzrechtliche Aspekte iSd DSGVO bzw. des DSG zu berücksichtigen und laufend zu evaluieren. Datenschutzrechtliche Vorgaben sind insbesondere beim System (z.B. Adaption des Verfahrensverzeichnisses, Auftragsarbeitervertrag, Datenschutzfolgeabschätzung, Implementierung von technischen und organisatorischen Maßnahmen) sowie den personenbezogenen Daten (z.B. Aufbewahrungs- und Löschpflichten, Schutz der Daten, Zugriffsberechtigungen, Vertraulichkeit der Identität des Whistleblowers), die im System sowie im Zuge der Aufarbeitung der Meldung verarbeitet werden, von Relevanz.
Mit der Einrichtung eines wirksamen Hinweisgebersystems sorgen Organisationen dafür, Missstände frühzeitig zu erkennen. Dadurch können potenzielle Schäden möglicherweise reduziert sowie rechtlichen und finanziellen Auswirkungen vorgebeugt werden. Das heißt: Eine Organisation mit einem wirksamen Hinweisgebersystem schützt nicht nur seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, sondern vor allem seine eigene Reputation.
Unsere Deloitte Expertinnen und Experten begleiten Sie in jeder Phase des Whistleblowing
Management.
Wir bieten insbesondere folgende Dienstleistungen an:
Sie haben noch offene Fragen? Kontaktieren Sie uns, falls Ihre Frage zur neuen EU-Whistleblowing-Richtlinie nicht angeführt ist oder Sie gerne weitere Informationen zum Thema Hinweisgebersysteme erhalten würden.
Sehen Sie ein Hinweisgebersystem als Chance zur Verbesserung, nicht als Verpflichtung! Jeder Hinweis kann relevant sein und einen wichtigen Beitrag zum Schutz der Reputation sowie zur Optimierung Ihrer Organisation leisten.
Shahanaz Müller | Partner Financial Advisory