Den Hinweisgeber:innen muss ermöglicht werden, ihre Meldungen mündlich, schriftlich oder in beiden Formen abzugeben. Auf Wunsch der Hinweisgeber:innen hat auch eine persönliche Zusammenkunft stattzufinden.
Der:die Hinweisgeber:in ist dazu berechtigt, einen abgegebenen Hinweis zu ergänzen oder zu berichtigen.
Das Hinweisgebersystem ist so auszugestalten, dass es die Hinweisgeber:innen dazu anregt, sich vorrangig an das interne System zu wenden, bevor sie von einer externen Meldestelle Gebrauch machen.
Weiters ist das Hinweisgebersystem so einzurichten, dass die Vertraulichkeit der Identität der Hinweisgeber:innen sowie der in der Meldung genannten Person gewahrt bleibt.
Des Weiteren regelt das HSchG ein Reihe von datenschutz- und arbeitsrechtlichen Fragestellungen. Siehe dazu die Fragen 9 bis 10.
>> Best Practice: In der Praxis haben sich webbasierte Plattformen etabliert, die 24/7 verfügbar sind. Diese bieten in der Regel ein hohes Maß an Vertraulichkeit und fördern daher das Vertrauen der Hinweiswegeber:innen in das System. Zudem bieten diese Systeme überwiegend die Möglichkeit einer sicheren 2-Wege-Kommunikation mit dem:der Hinweisgeber:in. Dies ist insbesondere in der Analyse der Meldung ein bedeutender Faktor.<<