BaFin Konsultation Zinsänderungsrisiken

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BaFin Konsultation 06/2019 - Entwurf eines Rundschreibens für Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch (IRRBB)

Implementierung der EBA-Leitlinien EBA/GL/2018/02

Zum 30. Juni 2019 treten die in 2018 von der EBA veröffentlichten „Leitlinien zur Steuerung des Zinsänderungsrisikos bei Geschäften des Anlagebuchs“ (EBA-Leitlinien) in Kraft, mit denen der im April 2016 veröffentlichte Basler Standard zum Zinsänderungsrisiko weitestgehend umgesetzt wurde. Die Implementierung der EBA-Leitlinien soll mit der Neufassung des Rundschreibens 9/2018 (BA) erfolgen, die als Entwurf am 29. März 2019 von der BaFin zur Konsultation gestellt wurde.

Zusätzlich zum bereits implementierten aufsichtlichen Standardschock von +/- 200 Basispunkten werden nunmehr die in der EBA-Guideline dargestellten sechs zusätzlichen Zinsszenarien eingeführt. Die Änderungen des Zinsbuchbarwerts in diesen Szenarien wird ins Verhältnis zum Kernkapital (Tier 1) gesetzt (sog. „Frühwarnindikator“), während die Barwertänderungen beim Standardschock nach wie vor den anrechenbaren Eigenmitteln gegenübergestellt werden (sog. Zinsrisikokoeffizient). Die Bank gilt als Institut mit erhöhtem Zinsänderungsrisiko, wenn die definierte Schwelle des Frühwarnindikators von 15 % überschritten wird oder der Zinsrisikokoeffizient bei mehr als 20 % liegt. Die Aufsicht betont, dass weder die 20 %-Schwelle des Standardschocks noch die 15 %-Schwelle des Frühwarnindikators als aufsichtlich vorgegebene Untergrenze für die Anordnung aufsichtlicher Maßnahmen in Bezug auf Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch zu verstehen sind.

Analog zu den EBA-Leitlinien sollen die Zahlungsströme aus unmittelbaren Pensionsverpflichtungen in die Berechnung einbezogen werden, sofern das Zinsänderungsrisiko dieser Positionen nicht bereits über eine andere Risikomessung berücksichtigt wird. Sofern der Anteil notleidender Forderungen (NPE-Quote) mehr als 2 % des Kreditvolumens beträgt, sind auch die notleidenden Forderungen inkl. der bereits vorgenommenen Wertberichtigungen zu berücksichtigen. Alle wesentlichen in Bankprodukten enthaltenen automatischen und verhaltensabhängigen Optionalitäten sind einzubeziehen, unabhängig davon, ob die Ausübung marktzinsabhängig ist, wobei produktspezifische Zinsuntergrenzen bei der Berücksichtigung von Optionalitäten stets einzuhalten sind. Eigenkapitalbestandteile, die dem Institut zeitlich unbegrenzt zur Verfügung stehen, dürfen nicht in die barwertige Ermittlung der Zinsänderungsrisiken einbezogen werden.

Bei der Aggregation von Fremdwährungspositionen wird von der Aufsicht zukünftig zugestanden, positive Barwertänderungen in den jeweiligen Zinsszenarien für wesentliche Währungen zu 50 % anzurechnen. Die Wesentlichkeitsschwelle für die Fremdwährungen liegt bei 5 % aller finanziellen Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten im Anlagebuch.

Die bisher geltende Zinsuntergrenze von 0 % wird durch eine laufzeitabhängige Zinsuntergrenze ersetzt. Diese Zinsuntergrenze liegt für Positionen mit sofortiger Fälligkeit bei -100 Basispunkten und steigt um 5 Basispunkte pro Jahr (d.h. 0 % für die Laufzeiten ab 20 Jahren). Sollte der beobachtete Zinssatz unter der laufzeitabhängigen Zinsuntergrenze liegen, so ist der niedrigere Zinssatz für dieses Laufzeitband zu verwenden.

Künftig haben Institute die Auswirkungen der aufsichtlichen Zinsschocks sowohl auf Einzel- als auch auf Gruppenebene zu berechnen und zu melden. Hiervon ausgenommen sind lediglich Institute, die vom Gruppen-Waiver Gebrauch machen und die Zinsänderungsrisiken auf Anwendungsebene des Gruppen-Waivers steuern.

Die Konsultation des Rundschreibens dauert bis zum 30. April 2019. Laut Fachgremium IRRBB der BaFin ist von einem erstmaligen Anwendungszeitpunkt zum 30. September 2019 auszugehen. Neben den bisherigen Ergebnissen aus dem Standardschock sollen zukünftig im Rahmen der FinaRisikoV auch die Ergebnisse der sechs Zinsszenarien des Frühwarnindikators meldepflichtig sein.