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STS-Verbriefung: Homogenität des Portfolios

Delegierte Verordnung veröffentlicht

Knapp ein Jahr nach Veröffentlichung des finalen Entwurfs eines technischen Regulierungsstandards (RTS) über die Homogenität der einer Verbriefung zugrundeliegenden Risikopositionen durch die EBA, wurde am 28. Mai 2019 die Delegierte Verordnung von der EU Kommission veröffentlicht.

Wie bereits im Juli 2018 berichtet („Homogenität des Portfolios einer STS-Verbriefung“), konkretisiert der RTS, welche Anforderungen der einer Verbriefung zugrundeliegende Asset Pool erfüllen muss, um als homogen zu gelten. Dies ist ein wesentlicher Faktor, um als einfache, transparente, standardisierte Verbriefung (STS-Verbriefung) gemäß der neuen europäischen Verbriefungsverordnung behandelt werden zu können (s. hierzu auch White Paper Nr. 81: Der neue europäische Rahmen für Asset-Backed Securities-Transaktionen). Ein homogener Asset Pool soll zu ähnlichen Risikoprofilen führen und dem Investor dadurch eine bessere Risikoeinschätzung im Rahmen seiner Due Diligence-Prüfung ermöglichen.
Die EU Kommission hat die von der EBA vorgeschlagenen Anforderungen an (1) die Kreditvergabestandards, (2) die Servicing Standards, (3) die Zugehörigkeit zu der gleichen Asset-Klasse sowie (4) die Homogenitätsfaktoren weitgehend übernommen (für Details siehe Artikel zur Homogenität).
Unterschiede ergeben sich nur in der Konkretisierung der Homogenitätsfaktoren; gemäß EBA soll derjenige Faktor angewendet werden, der potenziell die bedeutendste Auswirkung auf die Homogenität des Forderungspools dieser Kategorie hat. Die Originatoren müssen im Zuge dessen erklären, wie der angewendete Faktor das Kriterium der Homogenität erfüllt, warum der gewählte Faktor der angemessenste Faktor für die Risikobestimmung ist und warum die andere Faktoren nicht herangezogen wurden. Die EU Kommission hat auf diese Konkretisierung verzichtet und beschränkt sich darauf, dass ein Originator oder Sponsor fallweise einen oder mehrere einschlägige Faktoren anwenden soll, und dabei die Art der Verbriefung (d. h. Nicht-ABCP-Verbriefung oder ABCP-Verbriefung), die besonderen Merkmale des jeweiligen Pools und die Fähigkeit der Anleger die Risiken zu beurteilen berücksichtigen soll.



Fazit

Der RTS verfolgt weiterhin einen qualitativ geprägten und balancierten Ansatz, der einerseits eine klare Bestimmung des Begriff der Homogenität innerhalb des STS-Zertifizierungsprozesses sicherstellen soll und zum anderen Flexibilität hinsichtlich der transaktionsspezifischen Besonderheiten in Bezug auf die offen formulierten Asset-Klassen und der Wahl der anzuwendenden Homogenitätsfaktoren bieten soll. Diese Flexibilität eröffnet jedoch vor allem im Hinblick auf die Wahlmöglichkeit der Homogenitätsfaktoren Auslegungsspielräume, welche durch die Institute einzuwerten sind. Mögliche, in diesem Zusammenhang entstehende Anwendungsunsicherheiten und der Umgang der aufsichtlichen Behörden im Zusammenhang mit der Bestimmung der Homogenität des der STS-Verbriefung zugrunde liegenden Pools wird sich in Kürze durch die Entstehung einer Marktpraxis konkretisieren.

 

 

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