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Modelle zur Auslagerung von Pensionsverpflichtungen

Wie die Übertragung auf eine Rentnergesellschaft funktionieren kann und welche Einschränkungen und Risiken es zu beachten gilt

Zum Zweck der Auslagerung können Pensionsverpflichtungen von Rentnern und ausgeschiedenen Mitarbeitern mit unverfallbaren Ansprüchen auf Rentenleistungen auf eine Rentnergesellschaft übertragen werden. In einem zweiten Schritt entbindet der Verkauf der ausfinanzierten Rentnergesellschaft den ehemaligen Arbeitgeber grundsätzlich von den Verpflichtungen. Allerdings sind hierbei Einschränkungen zu beachten, die in verschiedenen Ausfinanzierungsmodellen unterschiedlich adressiert werden.

Zur Auslagerung bzw. Finanzierung von Pensionsverpflichtungen steht ein breites Instrumentarium zur Verfügung.

Steigende Pensionslasten und verfügbarer Cash lassen immer mehr Unternehmen über Möglichkeiten nachdenken, ihre Pensionsverpflichtungen zu reduzieren oder sich gänzlich von ihnen zu befreien. Hierfür stehen grundsätzlich viele verschiedene Möglichkeiten mit unterschiedlichen Merkmalen zur Verfügung. Während eine Reduzierung der Verpflichtung durch Änderung der zugrundeliegenden Pensionspläne nur für aktive Mitarbeiter/innen Frage kommt, kann ein Funding – also der Aufbau von der Verpflichtung zugeordnetem Vermögen, z.B. auch als eine Rückdeckung – für sämtliche Personengruppen angewendet werden.

Leistungsempfänger oder ausgeschiedene Mitarbeiter mit unverfallbaren Ansprüchen sind also eingeschlossen. Gleiches gilt für einen Schuldbeitritt, bspw. durch eine andere Konzerngesellschaft. Beim Wechsel des Durchführungsweges hingegen gelten für die drei Personengruppen unterschiedliche Rahmenbedingungen. Davon sind Übertragungen auf Pensionsfonds und Unterstützungskassen betroffen. Alle genannten Maßnahmen haben jedoch eines gemeinsam: der Arbeitgeber bleibt einstandspflichtig. Das heißt, falls die – interne oder externe – Finanzierung nicht ausreicht, muss der Arbeitgeber nachschießen.

Erst für künftige Versorgungszusagen wurden mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz Rahmenbedingungen für eine reine Beitragszusage („pure DC“) geschaffen, die keinerlei Garantien seitens des Arbeitgebers und auch des Versorgungsträgers enthalten. Für eine Übertragung auf eine reine Beitragszusage gibt es derzeit jedoch keine gesetzliche Flankierung.

In den letzten Jahren wurden vor diesem Hintergrund häufig Abfindungsprogramme eingesetzt. Allerdings unterliegen diese weitreichenden Beschränkungen. Werden bspw. aktive Mitarbeiter abgefunden, so erstreckt sich dies nur auf den bereits erdienten Teil der Zusage und verhindert nicht, dass in künftigen Jahren weitere Verpflichtungen aufgebaut werden. Bei Rentenbeziehern ist eine Abfindung nur dann zulässig, wenn die Rente vor dem Jahr 2005 begann. Ausgeschiedene Mitarbeiter mit unverfallbaren Ansprüchen können überhaupt nicht abgefunden werden. Zudem müssen Adressaten einer Abfindung – außer bei sehr geringen Anwartschaften – individuell zustimmen. Pensionsverpflichtungen können so zwar kostengünstig reduziert, nicht aber komplett beseitigt werden.

 

Über eine Rentnergesellschaft ist die Auslagerung von Pensionsverpflichtungen von Rentnern und ausgeschiedenen Mitarbeitern mit unverfallbaren Ansprüchen möglich.

Für aktive Mitarbeiter ist das Instrumentarium damit erschöpft. Anders sieht es hingegen mit den Verpflichtungen gegenüber Rentnern und ausgeschiedenen Mitarbeitern mit unverfallbaren Ansprüchen aus. Im Rahmen einer Umwandlung können diese Verpflichtungen von einer operativen Gesellschaft abgespalten werden. Auf diesem Wege entsteht eine sogenannte Rentnergesellschaft. In einem zweiten Schritt können die Verpflichtungen im Rahmen einer sogenannten Liquidationsdirektversicherung final auf einen Versicherer übertragen werden. Die Rentnergesellschaft wird damit liquidiert. Hier verbleibt keine Einstandspflicht beim Arbeitgeber, die Verpflichtung ist für ihn abschließend erloschen. Allerdings ist diese Lösung teuer. Die Versicherungsprämien werden in aller Regel, trotz des extrem niedrigen Rechnungszinses, über der Pensionsverpflichtung nach internationaler Rechnungslegung (IFRS) liegen.

Alternativ dazu kann die Rentnergesellschaft auch an einen Dritten verkauft werden (vgl. auch Pension Run Off). In diesem Fall sind jedoch mehrere Restriktionen zu beachten, die ein einfaches Erlöschen der Verpflichtung verhindern. Zu nennen sind hier insbesondere die zehnjährige Nachhaftung gemäß § 133 Abs. 3 Satz 2 UmwG sowie das Urteil des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) zur Ausgliederung von Versorgungsverbindlichkeiten vom 11.3.2008 (3 AZR 358/06).

 

Bei der Ausfinanzierung und einem potentiellen Verkauf der Rentnergesellschaft sind Besonderheiten mit Blick auf Einstandspflichten und Garantien zu beachten.

Der Verkauf einer Rentnergesellschaft an einen Investor beinhaltet jedoch einige Besonderheiten, die es zu beachten gilt. Zunächst erhöht eine adäquate Ausfinanzierung der Rentnergesellschaft sowie die Trennung von operativer Geschäftstätigkeit und damit verknüpften Risiken grundsätzlich das Sicherungslevel für die Rentner: Da Rentenzahlungen über den Pensionssicherungsverein (PSV) weiterhin abgesichert sind, betrifft diese zusätzliche Sicherheit in erster Linie künftige Rentenerhöhungen nach § 16 Satz 1 und 2 BetrAVG, welche nicht der Sicherung über den PSV unterliegen. Durch eine adäquate Ausfinanzierung ist die Inflationsanpassung der Rentenzahlungen zunächst sichergestellt und nicht mehr abhängig vom operativen Erfolg des ursprünglichen Arbeitgebers. Im weiteren Verlauf treten jedoch andere Risiken auf.

Zum einen ist der langfristige Erfolg der Rentnergesellschaft nun vom Kapitalanlageerfolg abhängig. Anders als bei einer Versicherungslösung unterliegt die Rentnergesellschaft bei der Kapitalanlage nicht den strengen Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes. Damit können in der Vermögensanlage grundsätzlich Effizienzvorteile gehoben werden. Jedoch ist eine Unterperformance eben auch nicht ausgeschlossen. Je nach der konkreten Ausgestaltung der Rentnergesellschaft ist dieses Risiko unterschiedlich auf die Beteiligten, also den Investor, den ehemaligen Arbeitgeber, die Rentner selbst sowie den PSV verteilt.

Zum anderen bestehen weiterhin Langlebigkeitsrisiken, die selbst nach 20 Jahren auf den ursprünglichen Arbeitgeber zurückfallen können. Auch dieses Risiko wird in den derzeit vorhandenen Modellen unterschiedlich adressiert.

Derzeit befinden sich eine Handvoll Anbieter im deutschen Markt, die Konzepte zur Übernahme von Rentnergesellschaften entwickelt und teilweise auch schon umgesetzt haben. Insbesondere mit Blick auf die oben beschriebenen Risiken unterscheiden sich die Konzepte in den Details substantiell. Ein Arbeitgeber wird gut beraten sein, Konzepte und Anbieter gründlich zu prüfen oder prüfen zu lassen, bevor er die Gründung und den Verkauf einer Rentnergesellschaft vornimmt. Unter dieser Voraussetzung ist eine Rentnergesellschaft eine valide Option, Pensionsverpflichtungen und daraus resultierende Risiken für Arbeitgeber zu reduzieren.

 

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