niedrigzinsen, pensionskassen

Article

Langanhaltende Niedrigzinsphase und Möglichkeiten der Pensionskassen

Ausgewählte Maßnahmen zum Umgang mit der andauernden Niedrigzinsphase

Die nun schon Jahre währende Niedrigzinsphase berührt insbesondere Versorgungsträger wie Pensionskassen und Lebensversicherungsunternehmen, die langfristige, jahrzehntelange Rentenzahlungs-Garantien ausgesprochen haben. Einen Auszug aus dem breiten Kanon an phasenspezifischen Mechanismen, der beispielsweise Pensionskassen zur Verfügung steht, skizzieren wir nachfolgend.

Zu den am Markt beobachtbaren ersten Maßnahmen gehört eine Überprüfung der Handhabung der Überschussbeteiligung. Exemplarisch sei eine Betonung des Schlussgewinns aufgeführt. Ein weiteres Instrument ist die laufende Überprüfung der Kapitalanlagestrategie. Diese ist in ein systematisches Asset Liability Management einzubetten, damit eine enge Abstimmung der Kapitalanlage auf die langfristigen Verpflichtungen der Kasse sichergestellt werden kann.

Der Kapitalisierungsgrad des Versorgungsträgers kann durch eine Eigenkapitalerhöhung der Eigentümer gestärkt werden.

Eine Neugestaltung der Produkte im Neugeschäft gehört zu den langfristig wirkenden Maßnahmen. In der Diskussion befinden sich am Markt hybride Konstruktionen oder solche der kapitaleffizienten Klassik. Zu den nicht erst langfristig wirkenden Maßnahmen zählt der Abschluss von Rückversicherungen zur Flankierung des Aufbaus der Zinszusatzreserve bzw. der Zinsverstärkung im Altbestand.

Anders als die vorstehend skizzierten Maßnahmen bedürfen die nachfolgend aufgeführten eines Zusammenwirkens mit der Aufsichtsbehörde. Mit dem Inkrafttreten des Betriebsrentenstärkungsgesetzes hat der Gesetzgeber für Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (VVaG) die Installation eines zweiten Organisationsfonds ausschließlich zu Zwecken der Stabilisierung des VVaG ermöglicht. Eine Modifikation der Zinsverstärkung im Altbestand, wie der Ansatz eines höheren Referenzzinses oder das Einziehen einer Untergrenze für den Referenzzins, kann ebenfalls erwogen werden.

Sollte trotz aller Maßnahmen eine Anpassung künftiger Leistungen als erforderlich erachtet werden, ist eine enge Absprache mit den Trägerunternehmen zu suchen. Es ist wichtig, die Maßnahmen den Arbeitgebern und Begünstigten nicht nur zu erläutern, sondern auch aufzuzeigen, wie das Ziel, die nachhaltige und stabile Finanzierung der den Mitarbeitern zugesagten Leistungen erreicht wird. Vor einer derartigen Maßnahme empfiehlt es sich frühzeitig, sich mit den Trägerunternehmen über das Einzahlen von Finanzierungsbeiträgen in Form von beispielswiese sogenannten Sanierungsgeldern zu verständigen. Letztere Maßnahme bedarf regelmäßig keiner Beteiligung der Aufsichtsbehörde.

Die Machbarkeit und die Dimension der einzelnen Maßnahmen oder von geeigneten Maßnahmenbündeln sollte in jedem Einzelfall im Vorfeld eruiert werden.

Sollte es trotz aller Maßnahmen zu einer (teilweisen) Kürzung von künftigen Leistungen des Versorgungsträgers kommen, so greift insoweit die Subsidiärhaftung des Arbeitgebers gemäß § 1 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG).
Dadurch entsteht beim Arbeitgeber in entsprechender Höhe eine Direktzusage gegenüber dem Mitarbeiter.

Die untenstehende Tabelle gibt einen Überblick über die bilanziellen Auswirkungen auf die einzelnen Bilanzen des Trägerunternehmens:

 

Leistungsänderung

Unternehmensbilanz

IAS-Bilanz

HGB-Bilanz

Steuerbilanz

Kürzung der Versorgungsleistungen

Unterlassen der Erhöhung laufender Renten

Rückstellungsbildung für den Teil der Leistung, den der Arbeitgeber erbringen muss.

Rückstellungsbildung für den Teil der Leistung, den der Arbeitgeber erbringen muss.

Rückstellungsbildung für den Teil der Leistung, den der Arbeitgeber erbringen muss, sofern das Schriftformerforder-nis gemäß § 6a EStG erfüllt ist.

Erhebung von zusätzlichen Beiträgen

War die Zusage zunächst als Beitragszusage qualifiziert, ist zu prüfen, ob man dies so fortführen kann.

Möchte man die Zusage künftig als Leistungszusage bilanzieren, so hängen die bilanzielle Auswirkungen im Jahr der Änderung davon ob, ob man die Änderung als Methodenänderung, Schätzänderung oder Fehler gem. IAS8 qualifiziert.

Keine Rückstellungsbildung, da es bei einer mittelbaren Zusage bleibt.

 

Keine Rückstellungsbildung, da die Zusage weiterhin nicht in den Geltungsbereich des § 6a EStG fällt.

Die Beiträge selbst sind beim Unternehmen als Betriebsausgabe abzugsfähig.

 

Abschließend verweisen wir an dieser Stelle auf eine Auswirkung des aktuell beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) anhängigen Verfahrens zum Thema Insolvenzschutz und Pensionskassen. Hintergrund des Verfahrens ist, dass bei einer Insolvenz des Arbeitgebers die Subsidiärhaftung bei Pensionskassen-Zusagen nicht greift. Da Ansprüche aus Pensionskassen nicht über die gesetzliche Insolvenzsicherung beim Pensions-Sicherungs-Verein PSVaG gesichert sind, könnte der EuGH den deutschen Gesetzgeber beauftragen, ein Instrument zur Sicherung dieser Ansprüche einzurichten. Dies hat der deutsche Gesetzgeber offenbar zum Anlass genommen, schon jetzt einen ersten Referentenentwurf zur PSV-Sicherungspflicht von Zusagen via Pensionskassen zu verfassen.

Danach sollen von der Sicherungspflicht Zusagen über solche Pensionskassen ausgenommen sein, die einem Sicherungsfonds nach dem dritten Teil des Versicherungsaufsichtsgesetzes angehören oder in Form einer gemeinsamen Einrichtung nach § 4 des Tarifvertragsgesetzes organisiert sind.

Ferner soll es zu Änderungen hinsichtlich der versicherungsvertraglichen Lösung kommen. Danach kann diese nur noch bei den Pensionskassen angewendet werden, die dem vorgenannten Sicherungsfonds angehören. Bei diesen Pensionskassen wird die versicherungsvertragliche Lösung zur Standardlösung; es bedarf keiner Erklärung des Arbeitgebers mehr. Für beitragsorientierte Zusagen und entgeltumwandlungsfinanzierte Zusagen, die über Pensionskassen durchgeführt werden, die einem derartigen Sicherungsfonds nicht angehören, findet § 2 Abs. 5 BetrAVG Abwendung. Sollte bei den letztgenannten Pensionskassen eine reine Leistungszusage vorliegen, wäre das pro-rata-temporis-Verfahren anzuwenden.

Gesichert würden durch den PSV Sicherungsfälle, die nach dem 31.12.2020 eintreten. Die Beitragspflicht startete ab 2020. Bis 2025 betrüge die Beitragsbemessungsgrundlage 30 % des Betrags nach § 10 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG, danach 20 % - wie bei den Pensionsfonds.

Die endgültige Ausgestaltung des Gesetzesvorhabens bleibt abzuwarten.