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Geplante kurzfristige Änderung der EdW-Beitragsverordnung - Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen
Auf einen Blick:
- Die Beitragsverordnung der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen (EdW) soll auf Initiative des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) geändert werden.
- Der Referentenentwurf sieht eine Halbierung der prozentualen Beitragssätze vor.
- Die Jahresmindestbeiträge und Belastungsobergrenze bleiben jedoch unverändert.
- Die Änderung soll kurzfristig in Kraft treten und bereits für das am 30. September 2024 endende Abrechnungsjahr gelten.
Die EdW ist eine Entschädigungseinrichtung, die insbesondere Kleinanlegern nach Maßgabe des Anlegerentschädigungsgesetzes (AnlEntG)1 einen Mindestschutz für ihre Forderungen aus Wertpapiergeschäften gegenüber den der EdW zugeordneten Institute gewährt. Das AnlEntG setzte die europäische Richtlinie über die Entschädigung der Anleger2 um. Der EdW sind Institute im Sinne von § 1 Abs. 1 AnlEntG, also Wertpapierinstitute, bestimmte Kreditinstitute oder Finanzdienstleistungsinstitute sowie externe Kapitalverwaltungsgesellschaften (KVGen), die neben der kollektiven Vermögensverwaltung von Investmentvermögen zur Erbringung weiterer Dienstleistungen3 oder Nebendienstleistungen befugt sind, zugeordnet. Die EdW entschädigt Anleger bis zu 90% der Forderungen gegen Institute, für die die BaFin den Entschädigungsfall nach § 1 Abs. 4 AnlEntG festgestellt hat. Der Anspruch ist auf 20.000 Euro pro Anleger begrenzt. Die EdW finanziert sich über Jahresbeiträge, Sonderbeiträge und Sonderzahlungen der ihr zugeordneten Institute. Diese Beiträge werden nach Maßgabe einer aufgrund von § 7 Abs. 1 AnlEntG erlassenen Rechtsverordnung des BMF, der EdW-Beitragsverordnung (EdWBeitrV)4 , berechnet.
In den vergangenen Jahren konnte die EdW ihre finanziellen Ressourcen schonen und Rücklagen bilden, was auf das Ausbleiben größerer Entschädigungsfälle und die Abwicklung des Großschadens-falles „Phoenix“ zurückzuführen ist. Zum 31. Dezember 2022 belief sich das Vermögen der EdW laut BMF auf 93,9 Millionen Euro. Die sechs seit 2005 festgestellten Entschädigungsfälle konnten vollständig aus vorhandenen Mitteln entschädigt werden.
Das BMF hat dies zum Anlass für eine Änderung der Sätze der Jahresbeiträge genommen und am 26. April 2024 einen Referentenentwurf5 zur Änderung der EdW-Beitragsverordnung vorgelegt. Der Entwurf einer Neunten Verordnung zur Änderung der EdW-Beitragsverordnung sieht vor, die einzelnen Beitragssätze zur Berechnung der EdW-Jahresbeiträge um jeweils 50 Prozent zu senken. Dies soll durch die damit reduzierten Jahresbeiträge zu finanziellen Entlastungen der beitragspflichtigen Institute führen. Der Jahresmindestbeitrag sowie der maximale Jahresbeitrag (sog. Belastungsobergrenze) bleiben allerdings unverändert. Das BMF geht von einer durchschnittlichen Herabsetzung der Jahresbeiträge auf 57,17 Prozent im arithmetischen Mittel gegenüber den Beiträgen der letzten fünf Jahre aus. Das Gesamtbeitragsvolumen werde durch diese Änderungen bei ca. 9,4 Millionen Euro liegen.
Die geplante Beitragsänderung zielt einerseits auf eine ausreichende Mittelausstattung der EdW ab, andererseits auf eine Befreiung der Beitragspflichtigen von nicht erforderlichen Belastungen. Die EdW soll damit in die Lage versetzt werden, einen angepassten und moderaten Vermögensaufbau zu planen und umzusetzen. Die beitragspflichtigen Institute können hingegen die freigewordenen Mittel für ihre Geschäftsentwicklung einsetzen.
Aktuell wird der Entwurf konsultiert. Entsprechende Stellen sind bis zum 24. Mai 2024 aufgerufen, Stellungnahmen zum Entwurf abzugeben. Das BMF hat einen straffen Zeitplan vorgegeben; denn bereits zum 1. Juli 2024 soll die geplante Verordnung in Kraft treten. Die Änderungen sollen demnach für das laufende Beitragsjahr gelten, welches am 30. September 2024 endet.
1 Anlegerentschädigungsgesetz vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 7 Absatz 11 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990) geändert worden ist.
2 Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. März 1997 über Systeme für die Entschädigung der Anleger.
3 Dies betrifft die Finanzportfolioverwaltung, Anlageberatung, Verwahrung und Verwaltung von Anteilen an Investmentvermögen sowie Anlagevermittlung.
4 EdW-Beitragsverordnung vom 19. August 1999 (BGBl. I S. 1891), die zuletzt durch Artikel 7 Absatz 12 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990) geändert worden ist.
5 BMF, Referentenentwurf für eine Neunte Verordnung zur Änderung der EdW-Beitragsverordnung, abrufbar unter: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_VII/20_Legislaturperiode/2024-04-26-EdW-BeitrV/0-Gesetz.html
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