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EU-Rat verabschiedet Position zur AIFMD II

Der Rat der Europäischen Union hat am 21. Juni 2022 seine Position zu den Vorschlägen der Europäischen Kommission zur Änderung der Richtlinie über die Verwalter alternativer Investmentfonds (die „AIFMD II“) veröffentlicht. („General Approach“)

Einige der wichtigsten Änderungen, die vom Europäischen Rat vorgeschlagen werden, werden im Folgenden erläutert:

  • Offenlegung, Berichterstattung und Delegation:
    • Der Europäische Rat vertritt den Ansatz, dass die Berichterstattung auch zusätzliche, detaillierte Informationen über die Delegation enthalten muss, um den Aufsichtsbehörden einen Überblick über die Delegationstätigkeit in der Europäischen Union zu geben.
    • Die Häufigkeit einiger neu vorgeschlagener Meldepflichten wird von vierteljährlich auf jährlich reduziert.
  • Zulässige AIFM Aktivitäten:
    • In der AIFMD II wurde ursprünglich vorgeschlagen, den Umfang der erlaubten Tätigkeiten für Verwalter Alternativer Investmentfonds (die „AIFMs) um die Verwaltung von Benchmarks und die Kreditvergabe als „Zusatzgenehmigungen“ zu erweitern.
    • Der Europäische Rat hingegen möchte den Mitgliedstaaten die Möglichkeit geben, den alternativen Investmentfonds (die „AIFs“) die Kreditvergabe an Verbraucher in ihrem Hoheitsgebiet zu untersagen. Die AIFMs würden auch nicht in der Lage sein, Benchmarks zu verwalten, die in den von ihnen verwalteten AIFs verwendet werden.
    • Darüber hinaus soll es AIFMs erlaubt sein, jede andere „Nebendienstleistung“ für Dritte zu erbringen, die eine Fortsetzung der Dienstleistungen darstellt, die der AIFM bereits in Bezug auf die von ihm verwalteten AIFs erbringt und die keine unkontrollierbaren Interessenkonflikte schafft.
  • Kreditvergabe
    • Eine neue, spezifische Definition von „Kreditvergabe“:
      Die Gewährung eines Darlehens durch einen AIF als ursprünglicher Darlehensgeber wird vorgeschlagen.
    • Es wird vorgeschlagen, AIFMs die Verwaltung von „Originate-to-Distribute“-AIFs zu verbieten, d.h. AIFs, deren Anlagestrategie darin besteht, Kredite zu vergeben oder über Zweckgesellschaften (die „SPVs“) ein Engagement in Krediten einzugehen, mit dem alleinigen Ziel, diese Kredite oder Engagements an Dritte weiterzugeben.
    • Der Kreis der Personen, denen ein AIF keine Darlehen gewähren darf, einschließlich bestimmter Unternehmen innerhalb derselben Gruppe wie der AIF, wird erweitert.
    • Es wird auch eine neue Leverage Begrenzung vorgeschlagen, wobei Leverage eines kreditgebenden AIFs auf höchstens 150 % des Nettoinventarwerts des AIFs begrenzt ist.
    • Private-Equity- oder Immobilienfonds, die Gesellschafterdarlehen vergeben, sollten nicht der vollständigen Regelung für kreditgebende Fonds unterliegen. Es wird jedoch vorgeschlagen, dass einige Ausnahmeregelungen im Ermessen der Mitgliedstaaten liegen und nicht vollständig harmonisiert sind.
    • Schließlich wird eine fünfjährige Übergangsregelungen für AIFMs vorgeschlagen, die kreditgebende AIFs verwalten, die vor der Verabschiedung der AIFMD II gegründet wurden.
    • Der Entwurf der Europäischen Kommission zur Änderung der AIFMD II sieht ein harmonisiertes europäisches Kreditfondsregime vor, dessen Vorgaben jedoch weitestgehend der gegenwärtigen deutschen Rechtslage entsprechen. Die Neuregelungen umfassen das Risiko- und Liquiditätsmanagement, Kreditobergrenzen, das Verbot von Organkrediten, den Risikoselbstbehalt beim AIF und Struktur- und Berichtsanforderungen. Diese erstmaligen Regelungen zur Schaffung einer einheitlichen europäischen Produktregulierung werden zu einer Marktvergrößerung der Kreditfonds am harmonisierten Fondsstandort Europa führen. (ausführlich in: Hanten/Decker, Kreditfonds unter Geltung der AIFMD II – Aufsichtsrechtliche Eckpunkte, RdF 2022, 244)
  • Liquiditätsrisikomanagement:
    • Von den AIFMs offener Fonds wird verlangt, dass sie mindestens zwei und nicht nur ein Instrument für das Liquiditätsmanagement auswählen, es sei denn, der AIF ist ein Geldmarktfonds. Außerdem werden einige Beschränkungen für die Verwendung von Sacheinlagen als Liquiditätsmanagement-Instrument eingeführt.
    • Schließlich wurde auch die Möglichkeit für die zuständigen Behörden gestrichen, von AIFM zu verlangen, unter bestimmten Umständen bestimmte Liquiditätsmanagementinstrumente einzusetzen.
  • Verwahrstellen:
    Was die Verwahrstellen betrifft, so wird nicht darauf abgezielt, einen Verwahrstellenpass zu schaffen, sondern stattdessen wird ein begrenzter Rahmen für die Erbringung von Verwahrstellendiensten auf grenzüberschreitender Basis für konzentrierte Märkte mit wenigen Anbietern vorgeschlagen.

 

 

Stand: Juli 2022

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