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Europäische ESG-Regulierung
Teile der Offenlegungs- und Taxonomieverordnung treten 2023 in Kraft
Taxonomieverordnung:
Seit Beginn des Jahres 2022 sind Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel, die Ziele eins und zwei der Verordnung 2020/852/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung 2019/2088/EU (die „Taxonomieverordnung“) in Kraft.
Ab dem 1. Januar 2023 kommen folgende vier weitere Ziele zu den bestehenden Umweltzielen hinzu:
- Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft (Ziel drei);
- Vermeidung und Kontrolle der Umweltverschmutzung (Ziel vier);
- Schutz der Wasser- und Meeresressourcen (Ziel fünf); sowie
- Schutz der biologischen Vielfalt und der Ökosysteme (Ziel sechs).
Zu kritisieren ist, dass der Gesetzgeber die technischen Kriterien für die Ziele drei bis sechs bislang noch nicht vorgelegt hat, sodass nicht beurteilt werden kann, wie Immobilienfonds die Umweltziele im Sinne der Taxonomie tatsächlich fördern können.
Offenlegungsverordnung:
Die Verordnung 2019/2088/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (die „Offenlegungsverordnung“ oder „SFDR“) sind im März 2021 in Kraft getreten.
Nun kommt die so genannte „Level-2-Verordnung“ hinzu, die die ursprüngliche Offenlegungsverordnung weiter konkretisiert.
Kern der Level-2-Verordnung ist, dass für die Offenlegung von Artikel-8- und Artikel-9-Fonds die vorvertraglichen Informationen angepasst und in den Jahresberichten quantifizierbare Angaben zur Erreichung der gesetzten Ziele gemacht werden müssen.
Zudem müssen die negativen Auswirkungen der Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren – so genannte „Principle Adverse Impact“ („PAI“) -Indikatoren – auch bei nicht-nachhaltigen Fonds erfasst werden, welche auf der Webseite der KVGen veröffentlicht werden müssen.
Ab dem 1. Januar 2023 müssen die folgenden neuen Kennzahlen für Immobilien ausgewiesen werden:
- Energieeffizienz;
- Lagerung fossiler Brennstoffe;
- Energieverbrauchsintensität.
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