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Fondsvertrieb

BaFin veröffentlicht überarbeitete FAQ

Die BaFin hat am 5. Juli 2022 ihre überarbeiteten „Häufigen Fragen zum Vertrieb und Erwerb von Investmentvermögen nach dem KAGB“ (Geschäftszeichen WA 51-Wp 2137-2021/0293) veröffentlicht (im Folgenden die „BaFin FAQ“).

Vorangegangen war eine Konsultation im Spätsommer des vergangenen Jahres (die „BaFin Konsultation 16/2021“).

Die folgenden Punkte können aus den überarbeiteten BaFin FAQ hervorgehoben werden:

  • Einreichen von Pre-Marketing Mitteilungen (vgl. BaFin FAQ, Nr. 1.2):
    • Die BaFin stellt klar, dass neben KVGen auch Dritte die nun notwendige Mitteilungen über den Beginn des Pre-Marketings bei der BaFin einreichen können. Dies geschieht vertretungsweise und erfordert eine (schriftliche) Vollmacht.
    • Eine erforderliche Pre-Marketing-Mitteilung wird nicht durch eine Vertriebsanzeige ergänzt, kann aber mit dieser verbunden werden.
    • Die BaFin FAQ enthalten nun generische Informationen zum erforderlichen Konkretisierungsgrad der mitgeteilten Anlagestrategien und -konzepte.
  • Pre-Marketing bei Vertrieb an (semi-)professionelle Anleger (vgl. BaFin FAQ, Nr. 1.4):
    Die BaFin stellt klar, dass „reverse solicitation“ nicht nur dann gegeben ist, wenn die Initiative zum Erwerb von Anteilen vom Anleger ausgeht, sondern auch dann, wenn sich die Initiative des Anlegers auf die Auflegung des Fonds bezieht.
  • Einrichtungen gemäß § 306a Abs. 1 KAGB (vgl. BaFin FAQ, Nr. 2.3.2):
    Die bloße Verarbeitung von Kundenaufträgen stellt unter bestimmten Voraussetzungen keine Anlageberatung oder -vermittlung gemäß Kreditwesengesetz (das „KWG“) bzw. Wertpapierinstitutsgesetz (das „WpIG“) dar. Es können nun mehrere verschiedene Einrichtungen benannt werden.
  • Informationspflichten nach § 297 KAGB (vgl. BaFin FAQ, Nr. 3.2):
    Die Ausführungen zu den Informationspflichten im beratungsfreien Geschäft sind erheblich gekürzt worden. Es erfolgt stattdessen ein Hinweis auf § 63 Abs. 7 S. 12 des Wertpapierhandelsgesetzbuches (das „WpHG“) nach dem für mit Fernkommunikationsmitteln abgeschlossene Geschäfte unter bestimmten Voraussetzungen die nachträgliche Zurverfügungstellung der Kosteninformation zulässig ist.

 

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