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Update zu Sanktionen und Handelsbeschränkungen gegen Russland
EU weitet bestehendes Sanktionsregime weiter aus
Im Zuge der aktuellen und brutalen Entwicklungen der Invasion des russischen Militärs in der Ukraine hat die Europäische Union weitere Sanktionen und Handelsbeschränkungen erlassen. Im Mittelpunkt steht ein Importverbot von Kohle und anderen fossilen Brennstoffen.
Aufgrund der weiteren Eskalation der Invasion durch das russische Militär in der Ukraine hat die Europäische Union vereint reagiert und weitere Sanktionen gegenüber Russland erlassen.
1. Güterbezogene Beschränkungen
Im Mittelpunkt der zuletzt beschlossenen güterbezogenen Beschränkungen stehen weitere Einfuhr- und Ausfuhrverbote. Hierzu zählt insbesondere das Verbot, Kohle und andere fossile Brennstoffe unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, in die Union einzuführen oder zu verbringen, sofern es sich um in Anhang XXII der VO (EU) 833/2014 gelistete Stoffe (z. B. Braunkohle, Torf, Koks, uvm.) handelt, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt wurden.
Zudem ist es verboten, Güter unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, in die Union einzuführen oder zu verbringen, die in Anhang XXI der VO (EU) 833/2014 gelistet sind und mit denen Russland in der Vergangenheit hohe Einnahmen generiert hat. Dies umfasst u. a. Holz, Zement, Düngemittel, Meeresfrüchte und Spirituosen, sofern sie ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden.
Darüber hinaus bestehen zusätzlich zu den bereits bestehenden Beschränkungen weitere Ausfuhr-, Verbringungs-, Liefer- und Verkaufsverbote für diverse Produkte, die zur Stärkung der industriellen Kapazitäten Russlands beitragen können (z. B. Chemikalien, Bleche, oder auch Rohre).
2. Personenbezogene Beschränkungen
Neben den güterbezogenen Beschränkungen erließ die EU weitere personenbezogene Beschränkungen gegen insgesamt 216 natürliche sowie 17 juristische Personen. Zu letzteren zählen u. a. vier wichtige russische Banken, wie etwa die VTB Bank.
Als Folge der Listung werden sämtliche Vermögenswerte innerhalb der EU eingefroren. Zudem ist es verboten, den gelisteten Personen Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen unmittelbar oder mittelbar bereitzustellen.
3. Finanzmarktbezogene Beschränkungen
Zur weiteren Isolierung Russlands am Finanzmarkt wurde eine Reihe von gezielten finanzmarktbezogenen Maßnahmen erlassen. Hierzu wurde das Verbot der Ausfuhr von Banknoten und des Verkaufs von übertragbaren Wertpapieren auf alle amtlichen Währungen der EU-Mitgliedstaaten neben dem Euro ausgeweitet. Im Zusammenhang mit Kryptowährungen bestand bisher lediglich ein Bereitstellungsverbot. Im Zuge der zuletzt erlassenen Sanktionen wurde dieses Verbot ausgeweitet und umfasst nunmehr auch die Erbringung von Dienstleistungen in Bezug auf Kryptowerte, wenn deren Gesamtwert 10 000 EUR übersteigt (z. B. Verwahrung).
4. Sonstige Beschränkungen
Neben güter-, personen- und finanzmarktbezogenen Beschränkungen werden bestimmte natürliche und juristische Personen von der Teilnahme an öffentlichen Vergabeverfahren in der EU ausgeschlossen. Zudem wird öffentlichen Stellen Russlands jegliche finanzielle Unterstützung versagt.
Außerdem wird Schiffen unter russischer Flagge der Zugang zu Häfen im Gebiet der Europäischen Union verwehrt. Schließlich dürfen russische und belarussische Logistik- und Transportunternehmen keine Güter auf Straßen im Gebiet der Europäischen Union, auch nicht zum Zweck der Durchfuhr, befördern.
5. Was gilt es jetzt für Unternehmen zu beachten?
Für heimische Unternehmen ist es weiterhin unerlässlich, die aktuellen Entwicklungen im internationalen Handelsverkehr genauestens zu verfolgen. Hierzu zählt insbesondere neben der Klärung möglicher Zahlungsmodalitäten die Prüfung, ob geplante Ausfuhr- und Einfuhrvorhaben von den Handelsbeschränkungen betroffen sind und ob ggf. Ausnahmeregelungen greifen können. Daneben sollten insbesondere Empfänger von Lieferungen und Zahlungen gegen die einschlägigen Sanktionslisten geprüft werden. Die Verwendung von „Know Your Customer“-Prüfungen ist außerdem ratsam, um Transaktionen zu identifizieren, denen ein mittelbares Bereitstellungsverbot entgegenstehen könnte.
Für etwaige Rückfragen stehen Ihre Deloitte Legal Experten gerne zur Verfügung.
Stand: April 2022
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