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Rechtlicher Rahmen als Chance in der Krise

Früherkennungssysteme zur Vermeidung unternehmerischer Krisen und Haftungsrisiken

Am 1. Januar 2021 ist das Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG) in Kraft getreten. Darin wird erstmalig rechtsformübergreifend die ausdrückliche Pflicht der Geschäftsleitung zur Einführung eines Systems zur Krisenfrüherkennung und zum Krisenmanagement kodifiziert.

Das StaRUG bietet erstmals einen gesetzlichen Rahmen zur Sanierung von Unternehmen außerhalb der Insolvenz. Insbesondere können Krisenunternehmen nun notwendige Sanierungsmaßnahmen mithilfe eines Restrukturierungsplans unter Einbeziehung ausgewählter Gläubiger umsetzen und damit letztlich ein Insolvenzverfahren vermeiden. Mit dem StaRUG wird die EU-Restrukturierungsrichtlinie (EU) 2019/1023 in deutsches Recht umgesetzt, welche alle EU-Mitgliedstaaten verpflichtet, einen vorinsolvenzlichen Restrukturierungsrahmen zur Abwendung einer wahrscheinlichen Insolvenz zu schaffen.

Ein weiteres zentrales Anliegen des StaRUG ist die frühzeitige Erkennung der Sanierungsbedürftigkeit von Krisenunternehmen, damit Sanierungschancen genutzt werden können. Dementsprechend verpflichtet § 1 Abs. 1 Satz 1 StaRUG die Geschäftsleiter eines haftungsbeschränkten Rechtsträgers zur fortlaufenden Überwachung von Entwicklungen, welche den Fortbestand des Unternehmens gefährden können. Sie hat geeignete Gegenmaßnahmen zu ergreifen und ihren Überwachungsorganen – Aufsichtsrat oder Gesellschafterversammlung – Bericht zu erstatten, wenn sie solche Entwicklungen erkennt. Über § 1 Abs. 2 StaRUG findet diese Regelung explizit auch bei Gesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit im Sinne der Insolvenzordnung Anwendung, zum Beispiel bei Personengesellschaften wie der GmbH & Co. KG.

Wesentliche Neuerung des StaRUG

In ihrem Kern ist die Pflicht zur Krisenfrüherkennung und -management nicht neu. Sie war bereits zuvor Teil des allgemeinen Risikomanagements der Geschäftsleitung und ergab sich im Grundsatz aus dem allgemeinen Pflichtenprogramm der Geschäftsleitung gegenüber der Gesellschaft. Das AktG enthält in § 91 Abs. 2 AktG eine Spezialvorschrift, welche den Vorstand einer Aktiengesellschaft zur Risikoüberwachung verpflichtet.

Die nun in § 1 StaRUG etablierte Pflicht für die Geschäftsleitung lässt sich dabei in vier Kernpflichten zusammenfassen:

  1. Überwachung bestandsgefährdender Risiken (Krisenfrüherkennung)
  2. Ergreifen geeigneter Gegenmaßnahmen bei Erkennen solcher Risiken (Krisenmanagement)
  3. Berichterstattung an Überwachungsorgane
  4. Einbindung weiterer Organe, falls erforderlich

Dessen ungeachtet gibt es bisher jedoch keine genauen Vorgaben oder Hinweise durch die deutsche Rechtsprechung oder allgemein anerkannte Leitlinien (z.B. durch Vorgabe des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V.), was die Geschäftsleitung eines Unternehmens konkret zur Erfüllung dieser Pflichten zu tun hat. Das birgt naturgemäß gewisse Risiken.

Drohende Haftung der Geschäftsführung

Eine ausdrücklich an die Verletzung der Überwachungspflichten des § 1 StaRUG anknüpfende Haftung enthält das Gesetz nicht. Stattdessen findet sich in § 43 StaRUG eine zentrale Haftungsnorm, welche eine (bloße) Innenhaftung der Geschäftsführer für solche Schäden etabliert, die verursacht werden, weil die Schuldnergesellschaft die Restrukturierungssache nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters betreibt.

Denkbar und derzeit kontrovers in der Literatur diskutiert ist in diesem Zusammenhang eine eventuelle Restrukturierungsverschleppungshaftung der Geschäftsleitung, wenn sie nämlich trotz Eintritt einer Krise die erforderliche Sanierungsbemühungen unterlässt. Das mag bedeuten, dass in einem künftigen Insolvenzverfahren der Verwalter derartige Pflichtverstöße der Geschäftsführer prüfen und geltend machen könnte.

Essentiell ist somit für jeden Vorstand oder Geschäftsführer die Implementierung eines Früherkennungssysteme zur Vermeidung unternehmerischer Krisen und Haftungsrisiken im eigenen Unternehmen, falls dieses in der Vergangenheit nicht bereits vorhanden war und ist. Dabei gilt es je nach Unternehmensgröße unterschiedliche Maßstäbe zu beachten. So bestehen für familiengeführte KMUs andere Verpflichtungen als für global agierende Konzerne mit Zweigniederlassungen im Ausland. Bei Letztgenannten bestehen häufig Interdependenzen, welche in der Krise den gesamten Konzern ins Wanken bringen können. Auch branchenspezifische Besonderheiten müssen Beachtung finden.

Fazit

Krisenfrüherkennung war schon immer Kernaufgabe der Unternehmensführung. Mit der neuen gesetzlichen Regelung im § 1 StaRUG erhöht der Gesetzgeber aber jetzt den Druck auf Geschäftsleiter, eine solche nicht nur als Feigenblatt zu führen, sondern im gesamten Unternehmen zu implementieren. Denn auch wenn der Gesetzgeber keine direkte gesetzliche Verknüpfung zwischen der Pflicht zur Krisenfrüherkennung und den Haftungstatbeständen des StaRUG im Gesetz verankert hat, steht zu vermuten, dass die Gerichte zukünftig Geschäftsleiter bei Verletzung der Pflicht in die persönliche Haftung nehmen werden. Dieser Gefahr können Geschäftsführer und Vorstände nur durch die laufende Dokumentation ihrer Maßnahmen zur Krisenfrüherkennung begegnen. Die branchenspezifischen Herausforderungen und unterschiedlichen Maßstäbe gemessen an der Unternehmensgröße machen es für Geschäftsleiter nicht einfacher, den notwendigen Rahmen einer solchen Krisenfrüherkennung zu setzen.

Stand: September 2022

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