Was Arbeitgeber jetzt wissen sollten

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Update der SARS-CoV-2-Arbeitsschutz­verordnung

Was Arbeitgeber jetzt wissen sollten

Nachdem die sogenannte SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 21. Januar 2021 bisher dreimal geändert und zuletzt bis zum 30. Juni 2021 verlängert wurde, hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales am 28. Juni 2021 eine neue Fassung verkündet. Wir verschaffen einen Überblick über die Neuerungen.

Vor dem Hintergrund der aktuellen pandemischen Lage, den zwischenzeitlich sinkenden Inzidenzzahlen und der Ausbreitung der Delta-Variante, hat der Verordnungsgeber die Inhalte SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung neu gefasst:


Keine Pflicht mehr, Homeoffice anzubieten

Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung sah bisher vor, dass Arbeitgeber ihren Mitarbeitern im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten haben, diese Tätigkeiten im Homeoffice auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen.

Diese Pflicht ist nun entfallen, sodass Arbeitgeber grundsätzlich wieder verlangen können, dass ihre Mitarbeiter vom Betrieb aus arbeiten. Zu beachten ist jedoch, dass sich die Pflicht zu einem Angebot des Homeoffices nichtsdestotrotz auch aus einer bestehenden Betriebsvereinbarung oder einer individuellen Vereinbarung mit dem Mitarbeiter ergeben kann. Ebenso kann die Homeoffice-Tätigkeit vor dem Hintergrund der Kontaktreduzierung im Betrieb weiterhin ein Teil der betrieblichen Arbeitsschutzmaßnahmen sein.


Gefährdungsbeurteilung und betriebliches Hygienekonzept

Um dem Risiko einer Infektion mit dem Coronavirus entgegenzuwirken, insbesondere, wenn es durch den Wegfall von Homeoffice wieder zu vermehrten Personenkontakten im Betrieb kommen kann, stellt die „neue“ SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung die Gefährdungsbeurteilung und das betriebliche Hygienekonzept noch weiter in den Mittelpunkt.

Arbeitgeber haben demnach weiterhin die Gefährdungsbeurteilung vor dem Hintergrund des Infektionsgeschehens zu überprüfen, erforderlichenfalls zu aktualisieren und erforderliche Maßnahmen in einem darauf beruhenden Hygienekonzept umzusetzen. Dabei ist die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel zu beachten, die im Vergleich zu der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung kleinteiligere Vorgaben zum Arbeitsschutz enthält. Zur Orientierung können dabei auch die branchenbezogenen Handlungshilfen der Unfallversicherungsträger herangezogen werden.


Kontaktreduktion im Betrieb

Der Verordnungsgeber weist ausdrücklich darauf hin, dass die Zahl der betrieblich veranlassten Personenkontakte auf das betriebsnotwendige Minimum zu reduzieren ist. Genauere Vorgaben macht die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung hier nicht. Insbesondere entfällt die verbindliche Vorgabe einer Mindestfläche von 10 qm pro Person in mehrfach belegten Räumen.


Bereitstellung von medizinischen Schutzmasken

Sollte die Gefährdungsbeurteilung ergeben, dass ein Schutz der Mitarbeiter weder durch technische, noch durch organisatorische Schutzmaßnahmen (z.B. häufiges intensives Lüften oder dem Installieren von Abtrennungen) ausreichend gewährleistet und aufgrund dessen das Tragen medizinischer Schutzmasken durch die Mitarbeiter erforderlich ist, so sind diese vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen.


Bereitstellung von COVID-19 Tests

Der Arbeitgeber hat den Mitarbeitern auch weiterhin mindestens zweimal pro Kalenderwoche einen kostenlosen Test zum Nachweis des Coronavirus anzubieten.

Dies gilt jedoch nur für Mitarbeiter, die nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten. Weiterhin können Arbeitgeber durch andere geeignete Schutzmaßnahmen einen gleichwertigen Schutz der Mitarbeiter sicherstellen oder einen bestehenden gleichwertigen Schutz nachweisen; dann entfällt die Pflicht zur Bereitstellung eines Testangebots an die bzw. den Mitarbeitern. Gemeint sind damit u.a. Konstellationen, in denen der Testzweck entfällt, wie bspw. bei geimpften Personen.


Wie lange gelten die Regelungen?

Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung gilt bereits seit dem 1. Juli 2021. Sie tritt, je nachdem welcher Tag früher eintritt und sofern die Verordnung nicht zuvor verlängert wird, entweder am Tag der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag oder spätestens mit Ablauf des 10. September 2021 außer Kraft.


Fazit

Die neuen Regelungen der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung verschaffen Arbeitgebern etwas mehr Flexibilität, z.B. im Hinblick auf die Gewährung von Homeoffice und dem Wegfall der starren 10-qm-pro-Person-Vorgabe. Hinsichtlich der Gefährdungsbeurteilung und den Maßnahmen zur Eindämmung des Infektionsrisikos gibt es hingegen nur wenige Änderungen.

Arbeitgebern ist daher zu raten, bestehende und funktionierende Corona-Arbeitsschutzkonzepte im Wesentlichen unverändert fortzuführen und diese auf die (wenigen) beschriebenen Möglichkeiten der Flexibilisierung hin zu überprüfen.

Nähere Informationen zur SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 21. Januar 2021 finden Sie hier: Link

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