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Verschärfung der Meldepflichten zum Transparenzregister

Verhinderungsbeherrschung

Gemäß den neuen FAQ des Bundesverwaltungsamts vom 19.08.2020 können gesetzliche oder gesellschaftsvertragliche Möglichkeiten, Entscheidungen auch ohne Vetorechte zu blockieren, nunmehr die Stellung als wirtschaftlich Berechtigter begründen.

Stand: Dezember 2020

I. Hintergrund

Zum Zweck der Bekämpfung von Geldwäsche besteht in Deutschland für Vereinigungen (d.h. juristische Personen des Privatrechts sowie eingetragene Personengesellschaften) nach dem Geldwäschegesetz („GwG“) die Pflicht, ihre wirtschaftlich Berechtigten zum Transparenzregister zu melden. In mehrstufigen Beteiligungsverhältnissen (z.B. bei einer Mutter- und Tochtergesellschaft) hat zunächst jede Vereinigung gesondert zu ermitteln, ob Meldepflichten gegenüber dem Transparenzregister für sie bestehen. Ist eine natürliche Person Gesellschafter der Muttervereinigung, kann sie sowohl (unmittelbarer) wirtschaftlich Berechtigter der Muttervereinigung als auch (mittelbarer) wirtschaftlich Berechtigter der Tochtervereinigung sein.

Hält eine natürliche Person mehr als 25% der Kapitalanteile einer Vereinigung, kontrolliert sie mehr als 25% der Stimmrechte oder übt sie auf vergleichbare Weise Kontrolle aus, so gilt sie gemäß § 3 Abs. 2, S. 1 GwG als wirtschaftlich Berechtigter. Das Ausüben von Kontrolle auf “vergleichbare Weise” gemäß § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 GwG erfasst Konstellationen, in denen einer natürlichen Person unmittelbare oder mittelbare Einflussnahmemöglichkeiten, unter anderem in der Form eines beherrschenden Einflusses, auf eine Vereinigung eröffnet werden. Der beherrschende Einfluss bestimmt sich gemäß § 3 Abs. 2 S. 4 GwG nach § 290 Abs. 2 bis 4 HGB und liegt insbesondere bei einer Mehrheit der Stimmrechte oder Kapitalanteile vor (vgl. § 290 Abs. 2, Nr. 1 HGB). Eine mittelbare Kontrolle über eine Vereinigung gemäß § 3 Abs. 2, S. 2 GwG besteht damit insbesondere dann, wenn die die unmittelbare Kontrolle begründenden Beteiligungen von einer oder mehreren Vereinigungen gehalten werden, die ihrerseits von einer natürlichen Person kontrolliert werden.

Bis zur Veröffentlichung der neuen FAQ zu den Meldepflichten zum Transparenzregister durch das Bundesverwaltungsamt („BVA“) konnte der wirtschaftlich Berechtigte in mehrstufigen Beteiligungsverhältnissen mit folgender Formel ermittelt werden: Auf erster Ebene mussten über 25 % der Anteile oder Stimmrechte gehalten/kontrolliert werden. Auf der zweiten Ebene (Fälle der mittelbaren Kontrolle) mussten für den “beherrschenden Einfluss” über 50 % der Anteile oder Stimmrechte gehalten werden oder eine vergleichbare Kontrollausübung stattfinden. Eine vergleichbare Kontrollausübung bestand nach der Rechtsauffassung des BVA dann, wenn eine natürliche Person, unabhängig von ihren Stimmrechten und Kapitalanteilen bei der Muttervereinigung, über ein Widerspruchs- oder Vetorecht hinsichtlich der Entscheidungen in der Mitglieder-, Haupt- oder Gesellschafterversammlung bei der Muttervereinigung verfügte. In solchen Fällen war die natürliche Person sowohl unmittelbarer wirtschaftlich Berechtigter der Muttervereinigung als auch mittelbarer wirtschaftlich Berechtigter der Tochtervereinigung. 

II. Änderungen durch FAQ des BVA vom 19.08.2020

In den FAQ vom 19.08.2020 ging das BVA bei der Bestimmung des wirtschaftlich Berechtigten aufgrund vergleichbarer Kontrollausübung einen Schritt weiter und qualifizierte solche natürlichen Personen als wirtschaftlich Berechtigte, denen hinsichtlich der Entscheidungen in der Mitglieder-, Haupt- oder Gesellschafterversammlung zwar kein explizites Veto- oder Widerspruchsrecht zusteht, deren Mitwirkung an der Beschlussfassung jedoch gesetzlich oder gesellschaftsvertraglich zwingend erforderlich ist. Im Punkt B.II.4. der FAQ führt das BVA diesbezüglich aus: „Soweit eine natürliche Person unmittelbar oder mittelbar bei der Muttervereinigung eine Entscheidung der Mitglieder-, Haupt- oder Gesellschafterversammlung verhindern kann oder ohne ihre Zustimmung kein wirksamer Gesellschafterbeschluss möglich ist, besteht ein beherrschender Einfluss i. S. v. § 3 Abs. 2 S. 2 bis 4 GwG.[…] Die jeweilige natürliche Person mit beherrschendem Einfluss auf die Muttervereinigung gilt dann als mittelbar wirtschaftlich Berechtigte der Tochtervereinigungen, sofern die Muttervereinigung an der Tochtervereinigung mehr als 25 % der Stimmrechte/Kapitalanteile kontrolliert oder eine Kontrolle auf sonstige Weise ausübt.“

Eine sogenannte „Verhinderungsbeherrschung“, aufgrund welcher eine natürliche Person nach Maßgabe der vorstehend erläuterten Grundsätze als wirtschaftlich Berechtigter gilt, kommt damit in folgenden Konstellationen in Betracht:

1. Unmittelbare wirtschaftliche Berechtigung

Eine unmittelbare wirtschaftliche Berechtigung liegt vor, soweit eine natürliche Person eine Entscheidung einer Vereinigung, an der sie unmittelbar beteiligt ist, verhindern kann. Dies ist der Fall, wenn die Mitwirkung der Person an der Beschlussfassung gesetzlich oder gesellschaftsvertraglich zwingend vorgeschrieben ist. Denkbar ist eine solche zwingende Beteiligung, wenn der Gesellschaftsvertrag explizit auf die Mitwirkung der betroffenen Person Bezug nimmt, für die Beschlussfassung die Anwesenheit einer bestimmten Kapitalbeteiligung vorschreibt oder die Einstimmigkeit vorsieht. Nicht ausreichend für eine „Verhinderungsbeherrschung“ ist jedoch auch nach den neuen FAQ des BVA, wenn zwei oder mehr Beteiligte an einer Vereinigung erst zusammenwirken müssen, um eine Entscheidung der Vereinigung zu blockieren.

2. Mittelbare wirtschaftliche Berechtigung

Eine mittelbare wirtschaftliche Berechtigung liegt in mehrstufigen Beteiligungsverhältnissen vor, wenn eine natürliche Person eine Entscheidung, bei der Muttervereinigung, an der sie unmittelbar beteiligt ist, verhindern kann und die Muttervereinigung mehr als 25% der Stimmrechte/Kapitalanteile der Tochtervereinigung innehat oder eine Kontrolle auf sonstige Weise ausübt. In solchen Konstellationen gilt die natürliche Person als (mittelbarer) wirtschaftlich Berechtigter der Tochtervereinigung. Denkbar ist ein mittelbarer beherrschender Einfluss einer natürlichen Person auf die Tochtervereinigung, wenn Satzung der Muttervereinigung für die Beschlussfassung Einstimmigkeit vorsieht und mehrere Gesellschafter existieren. Ferner kommt ein beherrschender Einfluss in Betracht, wenn die Satzung der Muttervereinigung eine Mehrheitsentscheidung vorsieht und das Erreichen der Mehrheit von der betroffenen natürlichen Person abhängt (etwa, wenn zwei Personen mit jeweils 50 % an der Muttervereinigung beteiligt sind). Ausreichend ist nach den FAQ des BVA außerdem das Erreichen einer Sperrminorität (in der Regel mehr als 25%) hinsichtlich grundlegender Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der Muttervereinigung (etwa Satzungsänderungen, Kapitalmaßnahmen, Umwandlungen) durch die natürliche Person. 

III. Neues Konzept von Beherrschung bzw. Kontrolle

Die vom BVA in den neuen FAQ vorgestellte Verhinderungsbeherrschung dürfte im Vergleich zum bisherigen Verständnis von Beherrschung bzw. Kontrolle im Wirtschaftsrecht ein neues Rechtskonzept darstellen. Grundsätzlich wird im Wirtschaftsrecht unter einer Beherrschung bzw. Kontrolle entweder das Halten einer Mehrheitsbeteiligung bzw. entsprechender Stimmrechte und/oder die Möglichkeit der aktiven Einflussnahme auf eine oder mehrere Vereinigungen verstanden. Die Möglichkeit, Entscheidungen einer Vereinigung unabhängig von diesen Aspekten, insbesondere ohne die Möglichkeit einer aktiven Einflussnahme (etwa in der Form eines Widerspruchs- oder Vetorechts), verhindern zu können, reicht für die Annahme einer Beherrschung bzw. Kontrolle allgemein nicht aus.

So sehen die Tatbestände des § 290 Abs. 2 HGB, auf den das GwG verweist, vor, dass ein beherrschender Einfluss eines Unternehmens auf ein anderes Unternehmen stets dann besteht, wenn dem beherrschenden Unternehmen die Mehrheit der Stimmrechte bei dem anderen Unternehmen zusteht (§ 290 Abs. 2 Nr. 1 HGB), das beherrschende Unternehmen über die Mehrheit der Mitglieder des Leitungsorgans eines anderen Unternehmens, an dem es beteiligt ist, bestimmen kann (§ 290 Abs. 2 Nr. 2 HGB), das beherrschende Unternehmen ein anderes Unternehmen aufgrund vertraglicher oder gesellschaftsrechtlicher Bestimmungen durch bindende Weisungen leitet (§ 290 Abs. 2 Nr. 3 HGB) oder das beherrschende Unternehmen das Recht hat, den Nutzen aus einem anderen (zweckgebundenen) Unternehmen zu ziehen und deshalb auch die Risiken des (zweckgebundenen) Unternehmens trägt (§ 290 Abs. 2 Nr. 4 HGB).

Im Aktienrecht spricht § 17 AktG von abhängigen und herrschenden Unternehmen. Aus § 17 Abs. 2 AktG folgt, dass nach der Konzeption dieser Norm eine Beherrschung in der Regel vorliegt, wenn das herrschende Unternehmen über eine Kapital- und/oder Stimmenmehrheitsbeteiligung bei einem anderen Unternehmen verfügt. Ferner kann eine Beherrschung aufgrund einer regelmäßigen Mehrheitspräsenz in der Hauptversammlung, aufgrund eines unterordnenden Beherrschungsvertrags sowie aufgrund einer Kombination sämtlicher vorgenannten Elemente zustande kommen.

Die vom BVA angenommene Verhinderungsbeherrschung stellt gerade nicht auf eine Kontrolle ab, die durch Kapital- oder Stimmrechtsmehrheit oder bestimmte Stimmrechtsquoren vermittelt wird. Sie knüpft alleine daran an, dass Entscheidungen aufgrund von gesetzlichen oder gesellschaftsvertraglichen Mehrheitserfordernissen blockiert werden können. Diese Anknüpfungspunkte waren der Wirtschaftsrechtsordnung bisher fremd. Außerdem differenziert das BVA bei der Ermittlung einer Beherrschung wegen passiver Verhinderungsmöglichkeit nicht eindeutig nach der Art der Entscheidung, die verhindert werden kann. Mit Ausnahme der Fälle der Sperrminorität sowie der einstimmigen Beschlussfassung bleibt daher unklar, ob für die Verhinderungsbeherrschung

  • bereits ausreichend ist, dass ein Gesellschafter einen beliebigen Beschluss verhindern kann oder 
  • jedenfalls die Möglichkeit der Verhinderung solcher Entscheidungen ausreicht, für die eine einfache Mehrheit (nach den gesetzlichen Bestimmungen bzw. Gesellschaftsverträgen) benötigt wird oder
  • ob ganz im Sinne einer Sperrminorität erforderlich ist, dass der Gesellschafter grundlegende Beschlüsse (wie z.B. Satzungsänderungen, Kapital- oder Umwandlungsmaßnahmen oder sonstige Strukturänderungen, für die gesetzliche Bestimmungen in der Regel zumindest eine qualifizierte Mehrheit verlangen und Gesellschaftsverträge nur höhere Mehrheitserfordernisse vorsehen können) verhindern kann.

Da in der Praxis zahlreiche Gesellschaftsverträge und Satzungen unterschiedliche Mehrheitserfordernisse für unterschiedliche Beschlussangelegenheiten aufstellen, ist die mangelnde Differenzierung durch das BVA unbefriedigend. Aufgrund der in diesem Zusammenhang entstehenden Rechtsunsicherheit, stellt sich daher die Frage, ob das BVA-Konzept der Verhinderungsbeherrschung im Streitfall auch einer gerichtlichen Kontrolle standhalten wird. 

IV. Konsequenzen und Handlungsempfehlung

Die neuen FAQ des BVA führen zu einer Verschärfung der Meldepflichten zum Transparenzregister, da sie den Kreis der zu meldenden wirtschaftlich Berechtigten erheblich erweitern. Ob das vom BVA neu vorgestellte Rechtskonzept der Verhinderungsbeherrschung für die Ermittlung wirtschaftlich Berechtigter von der Rechtsprechung bestätigt wird, bleibt abzuwarten. Da Verstöße gegen die Meldepflichten nach dem GwG mit Bußgeldern in Höhe von bis zu 1 Millionen Euro geahndet werden, ist Vereinigungen aktuell zu empfehlen, die Einträge über ihre wirtschaftlich Berechtigten – vielfach erneut – zu überprüfen und sie unter Umständen anzupassen.

Ob die aktuellen Einträge im Transparenzregister den Anforderungen der neuen FAQ des BVA entsprechen, Ergänzungen vorzunehmen sind oder möglicherweise eine Mitteilungsfiktion greift, lässt sich nicht allgemeingültig ermitteln und bedarf stets einer Einzelfallprüfung. Diese erfordert aufgrund der neuen Anknüpfungspunkte des BVA zur Ermittlung wirtschaftlich Berechtigter eine umfassende und sorgfältige Überprüfung von Gesellschaftsverträgen bzw. Satzungen und (insbesondere bei Konzernen) gesamten gesellschaftsrechtlichen Strukturen. 

 

Stand: November 2022

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