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Ab dem 01.01.2022 ist es soweit

Der Arbeitgeberzuschuss nach § 1a Abs. 1a BetrAVG gilt dann für alle

Für neue Zusagen ab dem 01.01.2019 gilt er schon: der Arbeitgeberzuschuss bei Entgeltumwandlung.

Dieser Arbeitgeberzuschuss beträgt bis zu 15 Prozent des Entgeltumwandlungsvertrags, soweit der Arbeitgeber durch die Entgeltumwandlung seines Arbeitnehmers Sozialversicherungsbeiträge spart. Den Wortlaut des § 1a Abs. 1a BetrAVG finden Sie nachfolgend:

„Der Arbeitgeber muss 15 Prozent des umgewandelten Entgelts zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss an den Pensionsfonds, die Pensionskasse oder die Direktversicherung weiterleiten, soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart.“

Eine erste Einordnung dieser Vorschrift hatten die Deloitte Pension Experts in dem beigefügten Artikel schon vorgenommen. 

Ab Beginn des nächsten Jahres greift die Vorschrift zum Arbeitgeberzuschuss auch für Altzusagen also für individual- und kollektivrechtliche Entgeltumwandlungsvereinbarungen, die vor dem 1. Januar 2019 geschlossen worden sind. So sieht es der § 26a BetrAVG vor.

Lesen Sie hier, was Sie als Arbeitgeber jetzt wissen müssen

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Damit schrumpft der Zeitrahmen, um beispielsweise auf Betriebsebene Vereinbarungen zu treffen, etwaige im Unternehmen schon länger bestehende Regelungen zu Arbeitgeberzuschüssen ggf. auf die Neuregelung anrechnen zu können. Diesbezüglich haben die Deloitte Pension Experts Hinweise im zweiten anliegenden Artikel gegeben.

Sollten Sie also eine derartige Anrechnungsvereinbarung anstreben, so bleibt Ihnen dazu lediglich noch Zeit bis zum Jahreswechsel 2021/2022.

Ist der Arbeitgeber-zuschuss zur betrieblichen Altersversorgung wirklich "1A"?

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