BMF Schreiben zur steuerlichen Förderung der betrieblichen Altervorsorge

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Neues BMF-Schreiben zur steuerlichen Förderung der betrieblichen Altersversorgung vom 06.12.2017

Handlungsbedarf bei der Umsetzung des Betriebsrenten-stärkungsgesetzes

Dezember 2017

Mit dem Schreiben vom 06.12.2017 (IV C 5 - S 2333/17/10002, 017/0989084) hat das BMF auf steuerlich relevante Änderungen des Betriebsrentenstärkungsgesetzes reagiert. Damit werden das BMF-Schreiben vom 25. November 2011 (BStBl I S. 1250) und Teil B des BMF-Schreibens vom 24. Juli 2013 (BStBl I S. 1022) zum 31. Dezember 2017 aufgehoben. Die Regelungen des BMF-Schreibens vom 24. Juli 2013 (a.a.O.) sind weiter zu beachten, wenn sie auch für Zeiträume ab dem 1. Januar 2018 Bedeutung haben.

 

Im Folgenden wird nur auf ausgewählte Aspekte eingegangen

In Randnummer 26 erfolgen Klarstellungen unter anderem zur Steuerfreiheit von Beitragszahlungen. Diese ist auch dann gegeben, wenn bei einer Direktversicherung eine gemeinsame Einrichtung Versicherungsnehmer ist. Bzgl. der sozialversicherungsrechtlichen Handhabung von zusätzlichen Arbeitgeberbeiträgen insbesondere nach § 1a Abs. 1a BetrAVG in Höhe der Sozialversicherungsersparnis wird in einer Fußnote klargestellt, dass der Arbeitgeber „spitz abrechnen“ darf, aber auch großzügigere Regelungen zulässig sind. Ferner wird dort ausgeführt: „Denkbar ist aber auch z.B. eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, wonach der an die Versorgungseinrichtung abzuführende Betrag gleich bleibt und künftig neben einem entsprechend verminderten umgewandelten Entgelt den Arbeitgeberzuschuss enthält.“

Der zusätzliche Arbeitgeberbeitrag zum Aufbau von Puffern bei einerreinen Beitragszusage (s. § 23 Abs. 1 BetrAVG) wird nach § 3 Nr. 63a EStG unbegrenzt gefördert. In Randnummer 51 wird unter anderem zur steuerlichen Behandlung daraus resultierender Leistungen klargestellt: „Soweit aus den nach § 3 Nr. 63a EStG steuerfeien Beiträgen dem Arbeitnehmer später Versorgungsleistungen oder andere Vorteile zufließen, sind diese vollständig nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG zu besteuern.“

Im neuen § 100 EStG wird unter den dort festgelegten Voraussetzungen ein bAV-Förderbetrag an Arbeitgeber gewährt, um diese zu motivieren, für Geringverdiener einen zusätzlichen Arbeitgeberbeitrag zu leisten. § 100 EStG wird ab Randnummer 100 behandelt. Nach § 100 Abs. 3 Nr. 5 EStG kommt die steuerliche Förderung nur in Betracht, wenn keine Zillmerung vorliegt; wenn also sichergestellt ist, dass die Abschluss- und Vertriebskosten des Vertrages nur als fester Anteil der laufenden Beiträge einbehalten werden. Das BMF-Schreiben beschreibt in Randnummer 137 eine Ausnahmeregelung für schon bestehende Verträge: 

    „Bei am 1. Januar 2018 bereits bestehenden Verträgen kann die steuerliche     Förderung ausnahmsweise in Anspruch genommen werden, sobald für die     Restlaufzeit des Vertrages sichergestellt ist, dass
    - die verbliebenen Abschluss- und Vertriebskosten und
    - die ggf. neu anfallenden Abschluss- und Vertriebskosten

jeweils als fester Anteil der ausstehenden laufenden Beiträge einbehalten werden.“

Die (Intention einer derartigen) Übergangsregelung ist grundsätzlich zu begrüßen. Gleichwohl ist insbesondere die zweite Anforderung, dass auch neu anfallende Abschluss- und Vertriebskosten nicht der Zillmerung unterliegen dürfen, eine, die den Versorgungsträgern nicht erspart, ggf. aufwendige und kostenintensive Lösungen zu implementieren. Man denke in diesem Zusammenhang vor allem an die Dynamiken, die sich an der Entwicklung der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherungen orientieren. Auch die Arbeitgeber sollten diesen Sachverhalt im Auge behalten. Denn nur bei adäquater Umsetzung seitens des Versorgungsträgers kann der bAV-Förderbetrag für den Arbeitgeber gewährt werden.

 

 

Jens Denfeld

Senior Manager

jdenfeld@deloitte.de

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