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Finale Fassung des BaFin Rundschreibens 06/2019 (BA) - Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch (IRRBB)

Implementierung der EBA-Leitlinien EBA/GL/2018/02

Am 12. August 2019 wurde die Neufassung des Rundschreibens 9/2018 (BA) für Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch durch die BaFin final veröffentlicht. Dieses Rundschreiben wird zum 31. Dezember 2019 in Kraft treten.

Im Vergleich zur Entwurfsfassung stellt das Rundschreiben klar, dass eine Überschreitung der 20%-Schwelle für den Zinsrisikokoeffizienten keinen aufsichtlichen Automatismus hinsichtlich der Höhe der Kapitalfestsetzung auslöst. Aufsichtliche Maßnahmen, die ausschließlich aus einer Überschreitung des Frühwarnindikators von 15% des Kernkapitals resultieren, sind nicht vorgesehen. Daher wird die Definition von Instituten mit erhöhten Zinsänderungsrisiken nur an die 20%-Schwelle geknüpft.

Für die sechs neuen Szenarien ist die Höhe der zu verwendenden Zinsschocks für die jeweiligen Währungen im Anhang des Rundschreibens aufgeführt. Die Höhe der Zinsschocks für weitere Währungen ist nach den in Annex III der EBA-Leitlinien vorgegebenen Methoden für die entsprechenden Laufzeiten zu bestimmen. Alternativ können die in Annex III der EBA-Leitlinien aufgeführten Schockobergrenzen i. H. v. 400 Basispunkte (Parallel), 500 Basispunkte (Kurz) und 300 Basispunkte (Lang) genutzt werden.

Für die Definition von notleidenden Risikopositionen (NPEs) wird auf Annex V der Durchführungsverordnung (EU) No. 680/2014 verwiesen. Darüber hinaus wird präzisiert, dass bei der Bestimmung der erwarteten Cashflows die im Rahmen der internen Verfahren vorgenommenen Wertanpassungen von NPEs berücksichtigt werden sollen. Abweichungen davon sind nur zulässig, wenn die Auswirkung der abweichenden Berücksichtigung auf den Risikoausweis für das Szenario mit dem höchsten Verlust als konservativ anzusehen ist.

Mit dem Inkrafttreten des Rundschreibens 9/2018 (BA) hat die deutsche Aufsicht in Einklang mit den Baseler Standards von 2016 den Banken die Möglichkeit eröffnet, bei der Berechnung des Zinsänderungsrisikos die Cashflows ohne Margen zu berücksichtigen. Auch bei Gebrauch dieser Möglichkeit soll dem aus Margen resultierenden Risiko in den internen Risikosteuerungs- und -controllingprozessen angemessen Rechnung getragen werden.

Zusätzlich zur Klarstellung der Berechnung der aggregierten Änderung des Zinsbuchbarwertes in den Fremdwährungen hat die BaFin in der Neufassung des Rundschreibens beispielhafte Berechnungen zu den folgenden Sachverhalten ergänzt: Bestimmung einer wesentlichen Währung, Berücksichtigung produktspezifischer Zinsuntergrenzen bei der Anwendung der allgemeinen aufsichtlichen Zinsuntergrenze sowie anzuwendende Zinsschocks in Euro ohne Berücksichtigung der Zinsuntergrenze.

Die Institute haben die Vorgaben des Rundschreibens zur Berechnung der aufsichtlichen Zinsschockszenarien erstmalig zum Meldestichtag 31. Dezember 2019 zu berücksichtigen. Sollte zu diesem Zeitpunkt die Überarbeitung der FinaRisikoV noch nicht abgeschlossen sein, ist die Meldung zum Zinsänderungsrisiko im Anlagebuch durch die Institute per Excel-Tabelle an die Aufsicht zu übermitteln. Die Aufsicht wird dazu rechtzeitig eine Vorlage an die Institute versenden.

Gerne stehen wir Ihnen für einen fachlichen Austausch und eine individuelle Auswirkungsanalyse als Ansprechpartner zur Verfügung.