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AIFMD II

Am 25. November 2021 hat die Europäische Kommission einen Vorschlag „COM(2021)721 final“ zur Änderung der Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds (die „AIFMD II“) veröffentlicht.

Die wichtigsten Änderungen, die von der Europäischen Kommission zur Überarbeitung der Richtlinie über die Verwalter alternativer Investmentfonds 2011/61/EU (Alternative Investment Fund Managers Directive, die „AIFMD“, die „AIFMD II“) vorgeschlagen wurden und die für die Verwalter alternativer Investmentfonds (die „AIFM“) von Bedeutung sein werden, haben wir für Sie zusammengefasst:

 

1. Nebendienstleistungen, Art. 6 Abs. 4 AIFMD II

Die Liste der Nebendienstleistungen, die die AIFM zusätzlich zur gemeinsamen Anlageverwaltung erbringen können wird erweitert um:

  • Referenzwert-Administration gemäß der Verordnung 2016/1011/EU (Verwaltung von Benchmarks); und
  • das Credit Servicing.

 

2. AIFM-Zulassung, Art. 7 Abs. 2 AIFMD II

  • Ausführliche Beschreibung der angemessenen personellen und technischen Ressourcen bei der Beantragung einer AIFM-Zulassung, die für die Wahrnehmung der Aufgaben des AIFM und - im Falle von Übertragungsvereinbarungen - für die Beaufsichtigung der Beauftragten eingesetzt werden sollen.
  • Mindestens zwei natürliche Personen (die die Geschäfte des AIFM tatsächlich führen) mit Wohnsitz in der Europäischen Union auf Vollzeitbasis beschäftigt sein oder sich auf Vollzeitbasis verpflichten, die Geschäfte des AIFM zu führen.

 

3. AIFs mit Darlehensgeschäften, Art. 15 Abs. 3 lit. d), 4a-4e, 16 Abs. 2a AIFMD II

In der EU zugelassene AIFM, die Alternative Investmentfonds (die „AIFs“) verwalten, die Darlehen gewähren, unterliegen neuen Anforderungen, darunter:

  • Umsetzung und Aufrechterhaltung wirksamer Strategien, Verfahren und Prozesse für die Kreditvergabe, die mindestens einmal jährlich zu überprüfen sind;
  • Begrenzung von Krediten an einen einzelnen Kreditnehmer durch den AIF auf höchstens 20 % des Kapitals des AIFs (vorbehaltlich der Anwendung spezifischer Bedingungen im Rahmen der ELTIF-, EuVECA- oder EuSEF-Verordnungen), wenn es sich bei dem Kreditnehmer um ein Finanzunternehmen, einen AIF oder um Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (der „OGAW“) handelt (bei Kapitalerhöhungen oder -herabsetzungen der AIF wird diese Grenze vorübergehend für bis zu 12 Monate ausgesetzt);
  • AIFs, die keine Kredite an ihren AIFM oder dessen Mitarbeiter, ihre Verwahrstelle oder deren Beauftragte vergeben;
  • AIFs, die fortlaufend 5 % des Nominalwerts der von ihnen vergebenen und auf dem Sekundärmarkt verkauften Kredite einbehalten, sofern die Kredite nicht auf dem Sekundärmarkt erworben wurden; und
  • AIFs, die eine geschlossene Struktur haben, wenn sie in erheblichem Umfang (mehr als 60 % des Nettoinventarwerts des AIF) Kredite vergeben.

 

4. Liquiditätsmanagement, Art. 16 Abs. 2b, 2c, 2e AIFMD II

AIFM, die offene AIFs verwalten, werden in die Lage versetzt, unter außergewöhnlichen Umständen auf die notwendigen Instrumente für das Liquiditätsrisikomanagement (das „LMT“) zuzugreifen.

Zusätzlich zu der Möglichkeit, Rücknahmen auszusetzen, müssen AIFM mindestens ein anderes LMT aus Anhang V der AIFMD auswählen, das die Mindestliste harmonisiert, die sie im Interesse der Anleger des AIFs einsetzen können.

Darüber hinaus müssen die AIFM die zuständigen Behörden über die Aktivierung oder Deaktivierung eines LMT informieren.

 

5. Übertragungsregelungen, EG (8) AIFMD II

Die Übertragungsregelungen sollen für alle in Anhang I der AIFMD aufgeführten Funktionen und für die in Art. 6 Abs. 4 der AIFMD genannten Nebendienstleistungen gelten.

 

6. Verwahrstelle, Art. 21 Abs. 11 AIFMD II

Zentralverwahrer werden in die Verwahrkette einbezogen, wenn sie konkurrierende Verwahrungs-dienstleistungen erbringen.

Verwahrstellen werden von der Pflicht zur Durchführung einer Ex-ante-Sorgfaltsprüfung befreit, wenn der Verwahrer ein Zentralverwahrer ist.

Die zuständigen Behörden können gestatten, dass Verwahrungs-dienstleistungen in anderen Mitgliedstaaten erbracht werden, bis die Maßnahmen im Anschluss an eine Überprüfung der Notwendigkeit der Einführung eines Verwahrerpasses getroffen werden.

 

7. Offenlegung für Anleger, Art. 23 Abs. 1 und 4 AIFMD II

Gemäß Art. 23 AIFMD II sind zusätzliche Angaben für die Anleger erforderlich:

  • Zusätzliche Angaben zu den Bedingungen für den Einsatz von LMTs;
  • Gebühren und Kosten, die vom AIFM oder seinen verbundenen Unternehmen getragen werden;
  • Auf vierteljährlicher Basis, alle direkten und indirekten Gebühren und Kosten, die dem AIF oder einer seiner Anlagen direkt oder indirekt in Rechnung gestellt oder zugeordnet wurden;
  • Die Portfoliozusammensetzung der vergebenen Kredite;
  • Jede Muttergesellschaft, Tochtergesellschaft oder Zweckgesellschaft, die im Zusammenhang mit den Anlagen des AIF vom AIFM, seinen Mitarbeitern oder seinen direkten oder indirekten verbundenen Unternehmen gegründet.

 

8. EU-AIFMs, die Nicht-EU-AIFs ohne Pass vertreiben, Art. 35 Abs. 2 lit. b) und c), 36 Abs. 1 AIFMD II

Folgende neue Anforderungen werden hinzugefügt:

  • Das Drittland, in dem der Nicht-EU-AIF seinen Sitz hat, ist nicht als Drittland mit hohem Risiko gemäß Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie 2015/849/EU eingestuft.
  • Das Drittland hat eine qualifizierte Vereinbarung über den Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten mit dem Herkunftsmitgliedstaat des EU-AIFM und mit den Mitgliedstaaten, in denen der Vertrieb stattfindet, unterzeichnet, und
  • Das Drittland ist nach den neuesten europäischen Gesetzen gegen Geldwäsche nicht als Hochrisikoland eingestuft.

 

9. Nationale Privatplatzierungsregime („NPPR“), Art. 42 AIFMD II

Neue Anforderungen für Nicht-EU-AIFM, die EU- oder Nicht-EU-AIFs über die NPPR vertreiben wollen:

  • Das Drittland, in dem der Nicht-EU-AIFM oder der Nicht-EU-AIF seinen Sitz hat, steht nicht auf der EU-Liste der nicht-kooperativen Länder für Steuerzwecke;
  • Das Drittland hat eine qualifizierte Vereinbarung über den Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten mit dem Mitgliedstaat, in dem der Vertrieb stattfindet, unterzeichnet; und
  • Das Drittland ist nicht als Hochrisikoland gemäß den neuesten europäischen Gesetzen gegen Geldwäsche eingestuft.

 

 

Stand: Juni 2022

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