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(Sound) Compensation @ Vergütungsanzeigen 2023

Die Allgemeinverfügung(en) der BaFin bezüglich der Vergütungsanzeigen von Instituten aufgrund der überarbeiteten EBA-Leitlinien

Die BaFin hat am 31.03.2023 eine Allgemeinverfügung bezüglich der Vergütungsanzeigen von Instituten zum Meldestichtag 31.12.2022 mit Blick auf die von der European Banking Authority (EBA) grundlegend überarbeiteten EBA-Leitlinien für CRR-Kreditinstitute erlassen. Wir fassen in diesem Client Alert die wesentlichen Erkenntnisse aus der Allgemeinverfügung zusammen.

In den überarbeiteten EBA-Leitlinien (1) für den Vergleich der Vergütungspraktiken, des geschlechtsspezifischen Lohngefälles und der gebilligten höheren Höchstwerte für das Verhältnis gemäß der Richtlinie 2013/36/EU (in der Fassung der Richtlinie 2019/878/EU, CRD V) (EBA/GL/2022/06), (2) für den Vergleich der Vergütungspraktiken und des geschlechtsspezifischen Lohngefälles gemäß der Richtlinie (EU) 2019/2034 (IFD) (EBA/GL/2022/07), sowie (3) zur Datenerfassung im Hinblick auf Personen mit hohem Einkommen gemäß der CRD V und der IFD (EBA/GL/2022/08, jeweils vom 30.06.2022) werden die Aufsichtsbehörden verpflichtet, die in diesen Leitlinien genannten Informationen in der vorgegebenen Form und dem vorgegebenen Umfang von den CRR-Kreditinstituten und den Wertpapierinstituten zu erheben und in dem von der EBA geforderten Format (im Fall der CRR-Kreditinstitute bis zum 31.10.2023) an diese weiterzugeben. Die überarbeiteten Richtlinien sind jeweils seit dem 31.12.2022 anzuwenden.

Der deutsche Gesetzgeber plant zur Umsetzung der überarbeiteten Vorgaben der Meldepflichten gemäß den EBA-Leitlinien Anpassungen hinsichtlich der Anzeigepflichten gemäß § 24 Abs. 1a Nr. 5 und 6 Kreditwesengesetz (KWG) i.V.m. § 9a Anzeigenverordnung (AnzV). Ebenfalls geplant ist eine Anzeigenverordnung für Wertpapierinstitute (WpI-AnzV), die die Anzeigepflichten von Wertpapierinstituten gemäß § 65 Abs. 2 Nr. 2 und 3 sowie § 66 Abs. 3 i.V.m. § 65 Abs. 2 Nr. 2 und 3 WpIG den EBA-Leitlinien entsprechend umsetzt.

Da die Gesetzgebungsverfahren zur Umsetzung der Anzeigepflichten im WpIG, der Wpl-AnzV, dem KWG und der AnzV nicht rechtzeitig zu den von der EBA vorgesehenen Meldefristen im Jahr 2023 abgeschlossen sein werden, bezweckt die BaFin mit der Allgemeinverfügung bezüglich der Vergütungsanzeigen zum Meldestichtag 31.12.2022, einen verbindlichen Rechtsrahmen für die betroffenen CRR-Kreditinstitute zur Durchführung der Meldepflichten zu schaffen. Für Wertpapierinstitute beabsichtigt die BaFin für den Meldestichtag 31.12.2022 eine inhaltlich identische Vorgehensweise und hat dazu am 05.05.2023 einen Entwurf für die entsprechende Allgemeinverfügung auf ihrer Webseite zur Konsultation gestellt.
 

1. Allgemeinverfügung als Rechtsgrundlage für allgemeine marktweite Meldepflichten?! – BaFin als Ersatz-Gesetzgeber für Meldepflichten zum 31.12.2022

Aus rechtsmethodischer Sicht ist die von der Finanzaufsicht gewählte Vorgehensweise zur – vorläufigen – Umsetzung der weitergehenden Meldepflichten gegenüber den CRR-Kreditinstituten interessant: Die BaFin stützt die für die Allgemeinverfügung als Verwaltungsakt (§ 35 S. 2 VwVfG) erforderliche gesetzliche Rechtsgrundlage (insbesondere für die der Aufsicht der Europäischen Zentralbank unterliegenden Institute) auf § 24 Abs. 3b KWG. Gemäß § 24 Abs. 3b S. 1 KWG können die BaFin und die Deutsche Bundesbank Instituten oder Arten oder Gruppen von Instituten zusätzliche Anzeige- und Meldepflichten auferlegen, vor allem um einen vertieften Einblick in die Entwicklung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Institute, deren Grundsätze einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung und in die Fähigkeiten der Mitglieder der Organe des Instituts zu erhalten, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der BaFin und der Deutschen Bundesbank erforderlich ist. § 24 Abs. 3b KWG bezieht sich nach der Intention des Gesetzgebers auf Einzel-Institute und soll der Finanzaufsicht im Einzelfall die Anforderung von einzelnen weitergehenden institutsspezifischen vergütungsrelevanten Informationen gegenüber dem jeweils betroffenen Institut ermöglichen. Die BaFin nimmt demgegenüber mit dem Weg der Allgemeinverfügung gegenüber dem gesamten maßgeblichen CRR-Kreditinstitut-Adressatenkreis faktisch die temporäre Rolle des Ersatz-Gesetzgebers ein. Dies führt sie auch in der Allgemeinverfügung mit der Verlautbarung aus, dass die Anzeigepflichten aus § 9a Abs. 1 und 2 AnzV für die Meldepflichten zum 31.12.2022 keine Anwendung finden sollen.

2. Konkrete Anzeigepflichten I – Vergleich der Vergütungstrends und -praktiken (REM Benchmarking): (Nur) Bedeutende Institute im Sinne des § 1 Abs. 3c KWG

Die Anzeigepflichten zu den Vergütungstrends und -praktiken sind von bedeutenden Instituten auf institutsbezogener Ebene bzw. im Gruppenkontext zu beachten. Im Einzelnen bestimmt die BaFin in der Allgemeinverfügung folgende Adressaten und jeweils folgende anzuwendende Formulare:

  REM Benchmarking
Betroffene Institute

1. CRR-Kreditinstitute, die keiner (Instituts-, Finanzholding- oder gemischten Finanzholding-)Gruppe angehören und gemäß § 1 Abs. 3c KWG bedeutend sind.


2. In Gruppen das übergeordnete Unternehmen, sofern der Gruppe mindestens ein nach § 1 Abs. 3c KWG bedeutendes CRR-Kreditinstitut angehört und es sich bei dem übergeordneten Unternehmen um das EU-Mutterinstitut handelt (Einreichung auf konsolidierter Basis).


3. CRR-Kreditinstitute, denen ein Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums übergeordnet ist, haben die Angaben auf Einzelinstitutsebene oder teilkonsolidierter Basis einzureichen, sofern das CRR-Kreditinstitut bedeutend im Sinne des § 1 Abs. 3c KWG ist oder der Unterkonsolidierungsgruppe mindestens ein bedeutendes CRR-Kreditinstitut im Sinne des § 1 Abs. 3c KWG angehört.

 

Relevante Formulare R 01.00; R 02.00; R 03.00; R 05.00; R 09.00; R 10.00; R 11.00; R 12.00.a; R 12.00.b

Qualifizierte nicht-bedeutende Institute im Sinne des § 1 Abs. 3 S. 2 InstitutsVergV und sonstige nicht-bedeutende Institute unterliegen den zu diesem Punkt aufgeführten Anzeigepflichten nicht. Diese können jedoch im Einzelfall auf entsprechende Aufforderung der Aufsichtsbehörde bzw. der Deutschen Bundesbank der Anzeigenpflicht nach § 24 Abs. 1a Nr. 5 KWG unterliegen – und die BaFin bzw. die Deutsche Bundesbank wird im Fall einer solchen einzelfallbezogenen Aufforderung für die inhaltliche Darstellung einer solchen Meldepflicht auf die in der Allgemeinverfügung bestimmten Leitsätze zurückgreifen.
Die BaFin führt in der Allgemeinverfügung nichts zu den in § 24 Abs. 1a Nr. 5 KWG ebenfalls bestimmten meldepflichtigen Informationen und Daten zum geschlechtsspezifischen Lohngefälle aus. Dies (offensichtlich) vor dem Hintergrund, dass die Meldung zum geschlechtsspezifischen Lohngefälle in einem dreijährigen Turnus zu erfolgen hat und erstmals zum Meldestichtag 31.12.2023 einzureichen ist – auf den sich die Allgemeinverfügung nicht bezieht.
 

3. Konkrete Anzeigepflichten II – Einkommensmillionäre (REM High Earners)

Für die Anzeige der Einkommensmillionäre bestimmt die BaFin in der Allgemeinverfügung folgende Adressaten und jeweils folgende anzuwendende Formulare:

  REM High Earners
Betroffene Institute





1. CRR-Kreditinstitute, die keiner Gruppe angehören.

2. In Institutsgruppen im Sinne des § 10a Abs. 1 S. 1 KWG hat das übergeordnete Unternehmen die Angaben auf zusammengefasster Basis einzureichen, sofern es sich bei dem übergeordneten Unternehmen um das EU-Mutterinstitut handelt.

3. Kreditinstitute gem. § 53 Abs. 1 KWG, die das Eigengeschäft nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 KWG betreiben.                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                

Relevante Formulare R 04.00.a; R 04.00.b; R 04.00.c, ggf. R 04.01.a; R 04.01.b; R 04.01.c

CRR-Kreditinstitute, die nachgeordnetes Unternehmen eines EU-Mutterinstituts, einer EU-Finanzholdinggesellschaft oder einer gemischten EU-Finanzholdinggesellschaft sind, sind von der Anzeige ausgenommen. Die relevanten CRR-Kreditinstitute haben die Informationen über Geschäftsleiter, Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans und Mitarbeiter mit jeweils einer Gesamtvergütung von jährlich mindestens 1 Million EUR i.S.d. Art. 75 Abs. 3 CRD V, für das vorangegangene Geschäftsjahr anzuzeigen. Die der Anzeige zugrundeliegenden Formulare wurden auch in diesem Bereich grundlegend überarbeitet und erweitert. Weggefallen ist die bisher gemäß § 9 Abs. 2 S. 2 AnzV erforderliche Fehlanzeige für Institute ohne Einkommensmillionäre. Diese Institute haben keine Fehlanzeige (mehr) zu erstatten.

4. Konkrete Anzeigepflichten III – Anzeige der höheren Obergrenzen (REM Higher Ratios)

Für die Anzeige der höheren Obergrenzen bestimmt die BaFin in der Allgemeinverfügung folgende Adressaten und anzuwendende Formulare:

  REM Higher Ratios
Betroffene Institute
CRR-Kreditinstitute, sofern sie über eine Bonus Cap-Erhöhung nach § 25a Abs. 5 S. 5 KWG verfügen.                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                           
Relevante Formulare R 07.00

Im Zusammenhang mit dieser Meldepflicht bestimmt Art. 94 Abs. 1 lit. g) Unterabs. 2 Spiegelstrich 5 CRD V die Erhebung eines zweijährigen Benchmarkings etwaiger Erhöhungen des Höchstwertes für die variable Vergütung (sog. Bonus Cap). CRR-Kreditinstitute mit einem Beschluss über die Billigung eines höheren Höchstwerts für die variable Vergütung gemäß § 25a Abs. 5 S. 2 und S. 5 KWG sind aufgefordert, die Informationen, die für die Zwecke des Art. 94 Abs. 1 lit. g) Unterabs. 2 Spiegelstrich 5 CRD V erforderlich sind, auf Einzelinstitutsebene anzuzeigen. Der deutsche Gesetzgeber hat diese alle zwei Jahre vorzunehmende Anzeigepflicht bisher noch nicht im KWG verankert. Die in § 24 Abs. 1 Nr. 14, 14a und 14b KWG normierten Anzeigepflichten hinsichtlich der Billigung einer höheren variablen Vergütung sind nicht deckungsgleich mit dem von den EBA-Leitlinien vorgegebenen Anzeigeverlangen und sind somit nicht geeignet, die vorgenannten Vorgaben aus der CRD V zu erfüllen.

5. Adressaten der Anzeigen: BaFin, Deutsche Bundesbank und EZB

Unverändert ist der Adressatenkreis der Vergütungsanzeigen: Die von der BaFin beaufsichtigten CRR-Kreditinstitute haben die Anzeigen gegenüber der BaFin und gegenüber der Deutschen Bundesbank abzugeben (§§ 24 Abs. 1 und Abs. 1a, 1 Abs. 5 KWG). Die von der EZB beaufsichtigten CRR-Kreditinstitute haben die Anzeigen gegenüber der EZB und gegenüber der BaFin abzugeben (§§ 24 Abs. 3c S. 1, 1 Abs. 5 KWG).

6. Ausblick. Nach 2022 ist vor 2023 – Modifizierung der gesetzlichen Vorgaben im KWG und in der AnzV für den Folge-Meldestichtag 31.12.2023

Institute haben die vorgenannten Meldungen zum Meldestichtag 31.12.2022 bis zum 31.08.2023 über den elektronischen Übermittlungsweg gegenüber der Deutsche Bundesbank (= Hochladen per jeweiligem Formular im Extranet) abzugeben. Für den Folge-Meldestichtag des 31.12.2023 darf erwartet werden, dass der Gesetzgeber in der Zwischenzeit die geplanten gesetzlichen Änderungen im KWG und in der AnzV vorgenommen hat und der von der BaFin für den Meldestichtag 31.12.2022 gewählte ‚Zwischenweg‘ der Allgemeinverfügung ein einmaliger Vorgang in Bezug auf die Rechtssetzung und (Überwachung der) Rechtsanwendung der konkreten Meldepflichten zu den Vergütungen und Vergütungssystemen nach Maßgabe des § 24 KWG bleibt.

BaFin konsultiert Allgemeinverfügung zu Vergütungsanzeigen für Wertpapierinstitute
Entwurf vom 05.05.2023

 

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