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Neue Beschränkungen ausländischer Direktinvestitionen in Ungarn

FDI-Regelwerk

Die zu Anfang dieses Jahres in Kraft getretenen Regelungen zu ausländischen Direktinvestitionen in Ungarn gewähren dem Ungarischen Staat nunmehr ein Vorkaufsrecht an strategischen ungarischen Unternehmen, deren Haupt- oder Nebentätigkeit der Betrieb von Solarkraftwerken ist. Zudem ist nunmehr klargestellt worden, dass Gesellschafterwechsel unmittelbar auf Ebene des strategischen ungarischen Unternehmens eine investitionsrechtliche Meldepflicht auslösen.

Durch die am 13. Januar 2024 in Kraft getretene Regierungsverordnung Nr. 566/2023 (XII.14), (Geänderte Regierungsverordnung) wurden die in der Regierungsverordnung Nr. 561/2022 (XII. 23.) (Regierungsverordnung) geregelten Bestimmungen für ausländische Direktinvestitionen in Ungarn (FDI-Regelwerk) wie folgt modifiziert:

(i) Der Umfang der Ausnahmen für Anmeldepflichten bei ausländischen Direktinvestitionen in Ungarn wird eingeschränkt und

(ii) der Ungarische Staat erhält ein neues gesetzliches Vorkaufsrecht im Rahmen von Transaktionen, die Solarkraftwerkprojekte betreffen.

 

Beschränkung der Ausnahmen für Meldepflichten bei gruppeninternen Transaktionen

Nachdem die entsprechende Bestimmung in der bisherigen Fassung der Regierungsverordnung nicht eindeutig formuliert war, stellt die Geänderte Regierungsverordnung klar, dass nur solche Transaktionen von dem FDI-Regelwerk ausgenommen sind, die

  • auf der Gesellschafterebene der an dem – strategisch bedeutsamen – ungarischen Unternehmen beteiligten ausländischen Unternehmen durchgeführt werden und die
  • somit nur zu einer indirekten Änderung der Eigentumsverhältnisse an dem ungarischen Unternehmen führen, das im Sinne des ungarischen Rechnungslegungsgesetzes als ein verbundenes nachgeordnetes Tochterunternehmen des ausländischen Unternehmens zu qualifizieren ist. 

Transaktionen zwischen ausländischen Unternehmen direkt auf Ebene der als strategisches Unternehmen zu qualifizierenden ungarischen Gesellschaft (d. h. die zu einer direkten Änderung der Kontrolle führen) unterliegen daher nunmehr eindeutig der Meldepflicht nach dem FDI-Regelwerk.

 

Vorkaufsrecht des ungarischen Staates bei Solarprojekte betreffende Transaktionen

Gemäß der Geänderten Regierungsverordnung verfügt der ungarische Staat nunmehr über ein gesetzliches Vorkaufsrecht im Rahmen von meldepflichtigen Transaktionen betreffend strategische ungarische Unternehmen, deren Haupt- oder Nebentätigkeit (TEÁOR-Codes 3511'08 ("Stromerzeugung") der Betrieb von Solarkraftwerken ist. Dieses dem ungarischen Staat neu eingeräumte Vorkaufsrecht ist gegenüber allen anderen (vertraglichen oder gesetzlichen) Vorkaufsrechten vorrangig. Ausgenommen von dem gesetzlichen Vorkaufsrecht sind kleine Haushaltssolarkraftwerke, d. h. solche mit einer Leistung unter 50 kVA.

Das Verfahren für die Ausübung des Vorkaufsrechts regelt die Geänderte Regierungsverordnung wie folgt:

  • Nach Einreichung der Anmeldung der meldepflichtigen Transaktion durch den ausländischen Investor beim Wirtschaftsminister (Minister) prüft dieser, ob die Transaktion in den Anwendungsbereich des FDI-Regelwerks fällt und ob sie dem Vorkaufsrecht des ungarischen Staates unterliegt. Kommt der Minister zu dem Ergebnis, dass das Vorkaufsrecht anwendbar ist, teilt er dies dem Antragsteller mit.
  • Ab dem Datum der Mitteilung an den Antragsteller ist der ungarische Staat berechtigt, sein Vorkaufsrecht innerhalb von 60 Werktagen auszuüben. Die Abwicklung des Vorkaufs erfolgt über die staatseigene Ungarische Nationale Vermögensverwaltung Aktiengesellschaft (MNV Zrt.).
  • Über das Bestehen des gesetzlichen Vorkaufsrechts, seine Ausübung oder seinen Verzicht entscheidet der für die Energiepolitik zuständige Minister (derzeit: Energieminister) innerhalb von 15 Werktagen, nachdem er die vom Antragsteller eingereichten Unterlagen vom Minister erhalten hat. Der für die Energiepolitik zuständige Minister hat den Minister und die MNV Zrt. von seiner Entscheidung zu informieren und im Falle der Ausübung des Vorkaufsrechts hat er der MNV Zrt. die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, damit diese den Kauf abwickeln kann.
  • Das als Folge der Ausübung des gesetzlichen Vorkaufsrechts erworbene Eigentum des ungarischen Staates wird durch den für die Energiepolitik zuständigen Minister verwaltet. Die Anteile an der betreffenden strategischen Gesellschaft müssen jedoch innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb in Folge des Vorkaufsrechts als Sacheinlage in die staatliche Energieholdinggesellschaft MVM Zrt. eingebracht werden.
  • Entscheidet sich der für die Energiepolitik zuständige Minister zur Ausübung des Vorkaufsrechts, stellt der Minister das Verfahren gemäß dem FDI-Regelwerk ein. Teilt er dagegen dem Minister den Verzicht auf das Vorkaufsrecht mit oder liegt seine Entscheidung nicht innerhalb der Frist von 15 Werktagen vor, fährt der Minister mit dem Verfahren nach dem FDI-Regelwerk fort und entscheidet über die Begründetheit des Antrags, d.h. er anerkennt oder verweigert die Genehmigung der beantragen Transaktion.   

 

Zusammenfassung

Die Änderungen im FDI-Regelwerk tragen zur Rechtssicherheit bei Transaktionen bei, die nachgeordnete Tochterunternehmen in Ungarn betreffen. Von der Meldepflicht ausgenommen sind nur solche Transaktionen, die nicht unmittelbar auf der Gesellschafterebene des ungarischen Tochterunternehmens erfolgen, sondern eine Stufe höher auf der Gesellschafterebene der ausländischen Anteilseigner des ungarischen Unternehmens.

Mit der Einführung des gesetzlichen Vorkaufsrechts bei Transaktionen im Zusammenhang mit Solarkraftwerken kann der Ungarische Staat nunmehr aus strategischen Gründen die zum Verkauf stehenden Anteile selbst erwerben, statt die Transaktion – wie bislang – vollständig zu untersagen. 

 

Ihr Kontakt

Bei Fragen stehen Ihnen unsere ungarischen Deloitte Legal Kollegen sowie unser Deloitte Legal Deutschland Hungarian Desk-Lead gern zur Verfügung:

dr. Péter Göndöcz
Partner | Deloitte Legal Ungarn
pgondocz@deloittece.com

dr. Márk Chiovini
Managing Associate | Deloitte Legal Ungarn
mchiovini@deloittece.com

Dr. Marcell Baumann, LL.M.
Counsel | Deloitte Legal Deutschland
mbaumann@deloitte.de

 

Stand: Februar 2024

Dieser Artikel ist eine Übersetzung des Artikels "Temporary changes in the FDI ruleset".

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