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Umsetzung der EU-Mobilitätsrichtlinie auf der Zielgeraden

“UmRUG” auf der Zielgeraden: Nachdem der Bundesrat am 16. September 2022 seine Stellungnahme zum Referentenentwurf von Ende April abgegeben hat, wurde der Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung der Mobilitätsrichtlinie (EU) 2019/2121 vom 27. November 2019 (UmRUG) am 5. Oktober 2022 dem Bundestag zur Beschlussfassung zugeleitet. Damit steht die größte Änderung im deutschen Gesellschaftsrecht seit der GmbH-Gesetz-Novelle von 2008 direkt vor der Tür. Inhaltlich entspricht der dem Bundestag vorliegende Gesetzesentwurf weitgehend dem Referentenentwurf vom 20. April dieses Jahres. Er greift jedoch auch Kritikpunkte von Stimmen aus der Praxis auf. Hier finden Sie ein kurzes Update zu den wesentlichen Neuerungen.

In Kürze zur bisherigen Historie der Umsetzung der Mobilitätsrichtlinie: Im Sinne der weiteren Stärkung des gemeinsamen Binnenmarktes und der Freizügigkeit von Unternehmen soll die Mobilitätsrichtlinie von 2019 den lange geforderten einheitlichen Rechtsrahmen für grenzüberschreitende Umwandlungsmaßnahmen schaffen und somit derartige Vorhaben erleichtern. Bereits vorhandene Normen zur grenzüberschreitenden Verschmelzung sollen durch die Richtlinie ergänzt und aktualisiert werden. Zudem soll erstmals eine Grundlage für grenzüberschreitende Sitzverlegungen bzw. Formwechsel sowie für grenzüberschreitende Spaltungsvorgänge geschaffen werden. Die Vorgaben der Richtlinie sind durch die nationalen Gesetzgeber der Mitgliedsstaaten bis zum 31. Januar 2023 in nationales Recht umzusetzen. Nachdem für einige Zeit kein nennenswerter Fortschritt zu diesem Thema zu verzeichnen war, hat die lange erwartete Umsetzung der Mobilitätsrichtlinie seit dem späten Frühjahr an Dynamik aufgenommen. Anlässlich des Referentenentwurfs des Bundesministeriums der Justiz (BMJ) und der dazu ergangenen Stellungnahmen, hat die Bundesregierung am 6. Juli 2022 einen Regierungsentwurf veröffentlicht, zu dem der Bundesrat am 16. September dieses Jahres seine Stellungnahme abgegeben hat. Am 5. Oktober 2022 hat die Bundesregierung die Bundesratsstellungnahme mit einer Gegenäußerung versehen und ihren Gesetzentwurf des UmRUG zur Beschlussfassung an den Bundestag weitergeleitet. Es bestehen somit Aussichten, dass das UmRUG im letzten Quartal dieses Jahres final beschlossen wird.

Auch wenn der nun dem Bundestag vorliegende Entwurf des UmRUG im Wesentlichen auf den Referentenentwurf des BMJ aufsetzt und dessen Struktur beibehält, so enthält er doch einige für die Praxis relevante Anpassungen.

  • Einschränkung der sog. “Missbrauchskontrolle”: Der Regierungsentwurf des BMJ sah vor, dass die jeweils zuständigen Registergerichte zwingend in jedem Fall prüfen müssen, ob die jeweilige grenzüberschreitende Umwandlungsmaßnahme missbräuchlichen oder betrügerischen Zwecken dient, § 316 Abs. 3 UmwG-E. Eine Definition bzw. konkrete Hinweise, welche Gestaltungen insofern als missbräuchlich gelten sollen, ließ der Gesetzesentwurf jedoch vermissen. Dies wurde von diversen Seiten kritisiert. Befürchtet wurden vor allem eine Überlastung der Registergerichte und erhebliche Verzögerungen des Verfahrens. Diese Kritik nimmt der aktuelle Gesetzentwurf auf: § 316 Abs. 3 UmwG-E sieht nunmehr vor, dass das Registergericht nur “beim Vorliegen von Anhaltspunkten” eine entsprechende Missbrauchskontrolle durchführen soll.
  • Streichung der sog. „Registersperre“: Weiterhin sollte nach dem Referentenentwurf des BMJ der bereits nach geltender Rechtslage bestehende Anspruch der Gläubiger des von der grenzüberschreitenden Umwandlungsmaßnahme betroffenen Rechtsträgers auf Sicherheitsleistung erheblich erweitert werden. Der Entwurf des BMJ sah diesbezüglich vor, dass betroffene Gläubiger beim zuständigen Registergericht beantragen könnten, dass die jeweilige Umwandlungsmaßnahme nicht einzutragen sei, bis ihnen ausreichend Sicherheit geleistet wurde. Den betroffenen Gläubigern wäre insofern die Möglichkeit eingeräumt worden, sich unmittelbar in das Registerverfahren einzuschalten und den Vollzug der betreffenden grenzüberschreitenden Maßnahme zu blockieren. Diese Regelung, die verschiedentlich als nicht pragmatisch empfunden wurde, ist im aktuellen Regierungsentwurf ersatzlos gestrichen worden, § 314 Abs. 2 UmwG-E. Die Mitglieder des Vertretungsorgans des übertragenden Rechtsträgers müssen nunmehr im Rahmen der Anmeldung der Umwandlungsmaßnahme versichern, dass innerhalb von drei Monaten ab Bekanntmachung des Umwandlungsplans keine derartigen Sicherheitsleistungen gerichtlich geltend gemacht wurden, § 315 Abs. 3 Nr. 2 UmwG-E.
  • Streichung der sog. “Verfahrenskonzentration”: Des Weiteren nimmt der Regierungsentwurf Abstand von der im Referentenentwurf vorgesehenen Verfahrenskonzentration. Danach war ursprünglich vorgesehen, dass über Anträge von Gläubigern auf Sicherheitsleistung das für den übertragenden Rechtsträger zuständige Registergericht entscheidet. Auch diese Regelung wurde kritisch gesehen. Befürchtet wurden eine Vertiefung der bereits jetzt bestehenden Überlastung der Registergerichte und Verzögerungen der entsprechenden Verfahren. Der gegenwärtige Gesetzentwurf begegnet diesen Einwänden, in dem die vormals etwa in § 314 Abs. 3 UmwG-E vorgesehenen Zuständigkeitsregelungen wieder gestrichen wurden. Über Anträge von Gläubigern auf Sicherheitsleistung soll demnach das nach allgemeinen Vorschriften zuständige Gericht entscheiden.
  • Keine Ausweitung der Regelungen zum Mitbestimmungsschutz: In seiner Stellungnahme vom 16. September 2022 hatte der Bundesrat angeregt, Verhandlungen über die Mitbestimmung bei grenzüberschreitenden Umwandlungsvorgängen auch dann als verpflichtend vorzusehen, wenn die betreffenden Mitbestimmungsschwellenwerte des Wegzugstaates erst nachträglich erreicht werden. In ihrer Gegenäußerung hat die Bundesregierung diesen Änderungsvorschlag zurückgewiesen und geäußert, dass eine derartige Regelung nicht mit den Mitbestimmungsregeln der Gesellschaftsrechts-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2017/1132) vereinbar sei. Weder der Zuzugsstaat noch der deutsche Gesetzgeber dürften eigenmächtig weitere Ausnahmetatbestände schaffen, um ausländische Gesellschaften zu einem Zeitpunkt nach Abschluss der Umwandlung zu Verhandlungen über die Mitbestimmung zu zwingen.

Mit den vorgenannten Anpassungen ist die Bundesregierung auf die zum BMJ-Entwurf vom 20. April 2022 geäußerten Kritikpunkte eingegangen. Die insofern vorgenommenen Modifikationen sind alles in allem zu begrüßen. Insbesondere die vormals vorgesehene Registersperre hätte das ohnehin aufwändige und mitunter langwierige Registerverfahren im Falle grenzüberschreitender Umwandlungen zusätzlich erschwert. Selbiges gilt für die im Referentenentwurf ursprünglich vorgesehene Verfahrenskonzentration, die die inhaltliche Prüfung von Gläubigeransprüchen auf Sicherheitsleistung ebenfalls bei den Registergerichten angesiedelt hätte. Diese Prüfung hätte in dem ansonsten eher formell-geprägten Registerverfahren einen Fremdkörper dargestellt und sich aller Voraussicht nach bremsend auf die Verfahren ausgewirkt. Aus Sicht der Praxis ist schließlich die im gegenwärtigen Gesetzentwurf vorgesehene Beschränkung der Missbrauchskontrolle auf entsprechende auffällige Konstellationen zu begrüßen. Da der Gesetzentwurf jedoch leider nicht weiter präzisiert, in welchen Umständen Anhaltspunkte für missbräuchliche Gestaltungen gesehen werden könnten, bleibt abzuwarten, wie die Registergerichte hiermit umgehen werden. Es bleibt zu beobachten, ob im Zuge des parlamentarische Gesetzgebungsverfahren weitere Modifikationen hinzukommen. Fraglich ist vor allem, ob die vom Bundesrat vorgebrachten Anregungen zum Thema “Mitbestimmungsschutz” noch einmal aufgegriffen werden.

Wir beobachten das weitere Gesetzgebungsverfahren stetig und informieren über etwaige Änderungen und Neuerungen. Außerdem werden wir in weiteren Beiträgen die verschiedenen Umwandlungsmaßnahmen vorstellen und einzelne relevante Themen bzw. Schwerpunkte beleuchten.

 

Stand: Oktober 2022

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