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Referentenentwurf zur Umsetzung der EU-Mobilitätsrichtlinie liegt vor

Bewegung in Sachen „grenzüberschreitende Umwandlungen“: Nachdem das Ende der Umsetzungsfrist in großen Schritten näherkommt, hat das Bundesministerium der Justiz (BMJ) nun den lange erwarteten Referentenentwurf zur Umsetzung der Mobilitäts-Richtlinie (EU) 2019/2121 vom 27. November 2019 vorgelegt. Der Gesetzentwurf soll die Grundlage für einen zuverlässigen Rechtsrahmen für grenzüberschreitende Umwandlungsvorgänge schaffen. Darüber hinaus beinhaltet der BMJ-Entwurf auch einige Neuerungen für innerstaatliche Umwandlungen. Wir haben einen ersten Blick auf die sich abzeichnenden Änderungen geworfen.

Kurzer Rückblick: Mit der „Richtlinie (EU) 2019/2121 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 27. November 2019 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 in Bezug auf grenzüberschreitende Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen“ hat der EU-Gesetzgeber die Grundlage für einen einheitlichen Rechtsrahmen für grenzüberschreitende Umwandlungsvorhaben etabliert. Die von der Umwandlungs-RL vorgegebenen Regelungen sollen die bereits existierenden Regelungen zur grenzüberschreitenden Verschmelzung ergänzen bzw. optimieren. Zudem soll die grenzüberschreitende Sitzverlegung (als Formwechsel bezeichnet) und die grenzüberschreitende Spaltung zur Neugründung erstmals kodifiziert werden. Angesichts der bislang bestehenden Unsicherheiten war dies von der Praxis wiederholt gefordert worden.

Die Vorgaben der Umwandlungs-RL sind bereits bis zum 31. Januar 2023 in nationales Recht umzusetzen. Vor dem Hintergrund der Bundestagswahlen im Herbst 2021 sowie der andauernden COVID-19-Pandemie, schien zu diesem Thema auf Ebene des deutschen Gesetzgebers für längere Zeit kein nennenswerter Fortschritt zu erfolgen. Nun also liegt der Referentenentwurf des BMJ vor, der als Vorstufe des Gesetzgebungsverfahrens den ersten Schritt in die Umsetzung der Umwandlungs-RL markiert. Kern der vom BMJ-Entwurf vorgesehenen Neuerungen sind die neu in das Umwandlungsgesetz einzufügenden §§ 305 ff. UmwG-E.

In aller Kürze zusammengefasst, enthält der Entwurf insbesondere folgende Punkte:

  • Für grenzüberschreitende Verschmelzungen, Spaltungen und Sitzverlegungen (Formwechsel) von Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung wird ein rechtssicheres europaweit kompatibles Verfahren eingeführt, bei dem die beteiligten Handelsregister digital miteinander kommunizieren.
  • Für grenzüberschreitende und für innerstaatliche Umwandlungen werden die Rechte der Minderheitsgesellschafter harmonisiert. Die Ungleichbehandlung von Minderheitsgesellschaftern übertragender und übernehmender Gesellschaften bei der Verschmelzung wird beendet. Das sog. Spruchverfahren steht insofern künftig beiden Gruppen von Minderheitsgesellschaftern zur Verfügung. Gleichzeitig wird der zeitnahe Vollzug derartiger Umwandlungsmaßnahmen dadurch gewährleistet, dass sog. vollzugssuspendieren Klagen von Minderheitsgesellschaftern, die sich auf ein aus ihrer Sicht ungünstiges Umtauschverhältnis berufen, ausgeschlossen werden.
  • Aktiengesellschaften erhalten die Möglichkeit, erforderliche Anpassungen der Wertverhältnisse übertragender und übernehmender Gesellschaften statt durch Barleistung durch zusätzliche Aktien auszugleichen. Diese Neuerung dürfte in praktischer Hinsicht von erheblicher Relevanz sein. Sie ist nämlich darauf gerichtet, die Liquidität der betreffenden Gesellschaften zu schonen und Investitionen im Zuge von Umstrukturierungen zu erleichtern.
  • Der Schutz der Gesellschaftsgläubiger im Umwandlungsverfahren wird gestärkt und ihr Rechtsschutz effizient ausgestaltet. Dies soll unter anderem dadurch erreicht werden, dass eine Eintragung der betreffenden Maßnahme grundsätzlich nicht erfolgen darf, wenn Gläubiger geltend machen, dass sie nicht ausreichend gesichert wurden.
  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten bei grenzüberschreitenden Umwandlungen ihrer Arbeitgeber eigene Rechte auf frühzeitige und umfassende Information über das Umwandlungsvorhaben, um ihre Rechte effektiv wahrnehmen zu können.

Alles in allem weist der nun vorliegende BMJ-Entwurf keine größeren Überraschungen auf. Inwieweit dieser im Verlauf der anstehenden Gesetzgebungsverfahrens noch signifikante Veränderungen erfahren wird, bleibt abzuwarten. Eine abschließende Bewertung des Entwurfs wäre insofern verfrüht.

Interessierte Kreise erhalten nun bis zum 6. Mai 2022 Gelegenheit zur Stellungnahme, bevor der Entwurf in das parlamentarische Verfahren eingebracht wird. Wir werden die Umsetzung des Gesetzes eng begleiten und über aktuelle Entwicklungen unterrichten. Eine detaillierte Darstellung der zentralen Neuerungen wird im zeitlichen Zusammenhang mit der Verabschiedung des Umsetzungsgesetzes folgen. Angesichts der am 31. Januar 2023 ablaufenden Umsetzungsfrist ist davon auszugehen, dass das Gesetzgebungsverfahren nun zügig vorangebracht werden wird.

Hintergrund und weiterführende Informationen zur Mobilitäts-RL: Link

Pressemitteilung des BMJ vom 20. April 2022: Link

Umsetzung der EU-Mobilitätsrichtlinie in den Niederlanden: Link

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