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Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz
Elektromobilität: Die Bundesregierung arbeitet weiter an der Umsetzung ihres Masterplans Elektromobilität und legt einen Entwurf für ein Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz vor. Der nachstehende Beitrag befasst sich mit der Ausstattung von Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden mit Leitungs- und Ladeinfrastruktur.
Die Bundesregierung möchte mit dem Entwurf eines Gesetzes zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität („GEIG-E“) den flächendeckenden Aufbau von Ladepunkten für elektrisch betriebene Kraftfahrzeuge weiter vorantreiben und dabei auch die Wirtschaft stärker in die Pflicht nehmen.
Mit dem geplanten GEIG (BT-Drs. 19/18962) sollen die Voraussetzungen für eine Beschleunigung des Ausbaus der Leitungs- und Ladeinfrastruktur für die Elektromobilität im Gebäudebereich geschaffen werden.
Der Gesetzentwurf setzt Art. 8 Abs. 2 bis 6 der Richtlinie 2018/844/EU zur Änderung der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und der Richtlinie 2012/27/EU über Energieeffizienz (sog. EU-Gebäuderichtlinie oder EPDB-Richtlinie)) in nationales Recht um.
Zur Erreichung der Ziele der Gebäuderichtlinie adressiert das Gesetz Wohn- und Nichtwohngebäude mit größeren Parkplätzen.
Das Deloitte Legal-Arbeitspapier (Download) geht ein auf:
- Ausstattungspflicht von (Nicht-)Wohngebäuden mit Leitungs- und Ladeinfrastruktur
- Ausnahmen von der Ausstattungspflicht
- Verstöße werden mit Bußgeldern sanktioniert
- Stand des Gesetzgebungsverfahrens
- Nicht berücksichtigte Aspekte
- Bewertung des Gesetzentwurfs