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Kaufrecht goes digital

Die Neuerungen im Kaufrecht ab dem 1. Januar 2022 machen die Überprüfung bestehender Verträge notwendig 

I. Einleitung

Das Kaufrecht wird mit Wirkung vom 1. Januar 2022 teils grundlegend geändert. Dem liegt die Umsetzung der „EU-Richtlinie 2019/771 vom 20. Mai 2019 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenkaufs“ (Warenkaufrichtlinie, „WKRL“) zugrunde, die die dem deutschen Kaufrecht seit der Schuldrechtsreform 2002 zugrundeliegende Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie ablöst. Mit der WKRL trägt die EU der fortschreitenden Digitalisierung und deren Bedeutung für Handel und Wirtschaft Rechnung, indem sie neue Regelungen für den Verkauf digitaler Produkte, wie etwa Smartphones und Smartwatches, aber auch Kfz mit Navigationsgeräten und anderem elektronischen Zubehör, einführt. Die neuen Regelungen sind auf alle ab dem 1. Januar 2022 abgeschlossenen Kaufverträge anzuwenden.

 

II. Überblick über die wesentlichen Änderungen

Zwar erfasst die WKRL unmittelbar ausschließlich Verbraucher; dennoch hat ihre Umsetzung in deutsches Recht auch erhebliche Auswirkungen auf den unternehmerischen Geschäftsverkehr. Die Änderungen sind ebenso zahlreich wie verästelt – hinzukommen die (ebenfalls zum 1. Januar 2022 in Kraft tretenden) Änderungen aufgrund der Umsetzung der Schwester-Richtlinie der WKRL, der sog. „Digitale-Inhalte-Richtlinie“ („Richtlinie (EU) 2019/770 vom 20. Mai 2019 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen“), deren Regelungen auf Verträge über digitale Produkte wie z.B. Streaming-Angebote ausschließlich Anwendung finden.

Die wesentlichen Änderungen aufgrund der WKRL sind:

  • Erweiterter allgemeiner Sachmangelbegriff

Für die Vertragsgemäßheit jeder Kaufsache – ob analog oder digital – müssen künftig nicht mehr nur die mit dem Käufer vereinbarten Spezifikationen erfüllt sein, sondern zugleich insbesondere auch die objektiven Anforderungen, d.h. die Kaufsache muss sich auch für die gewöhnliche Verwendung eignen und eine übliche Beschaffenheit aufweisen. Somit können dem Käufer künftig Sachmängelgewährleistungsansprüche und ggf. Schadenersatzansprüche zustehen, obwohl die Kaufsache die zwischen den Parteien vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Hier hilft künftig (nur noch) eine sog. negative Beschaffenheitsvereinbarung zwischen den Vertragsparteien dahingehend, dass auch eine solche Kaufsache vertragsgemäß ist, die eine Beschaffenheit aufweist, die hinter der üblichen Beschaffenheit zurückbleibt. Eine solche ist zulässig – wenngleich noch unklar ist, welche inhaltlichen und formellen Anforderungen daran im Einzelfall zu stellen sind.

  • Einführung einer Pflicht zur Aktualisierung für Verkäufer von Waren mit digitalen Elementen

Liegt ein Verbrauchsgüterkaufvertrag über Waren mit digitalen Elementen vor – also über Waren, die ohne die digitalen Elemente ihre Funktion nicht erfüllen können, bspw. das Smart-TV, das Smartphone oder auch die Smart-Watch – ist die Kaufsache künftig nur dann mangelfrei, wenn im Hinblick auf die digitalen Elemente die vereinbarten sowie erforderlichen Aktualisierungen während des nach dem Vertrag maßgeblichen Zeitraums bereitgestellt werden. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass digitale Produkte – anders als analoge Waren – nach dem Zeitpunkt des Kaufs nur dann (einwandfrei) funktionieren, wenn die ihnen zugrundeliegende bzw. in ihnen integrierte Software laufend aktualisiert wird.

Eine zeitliche Begrenzung dieser Updatepflicht im Sinne einer absoluten Höchstgrenze ist nicht vorgesehen; sie besteht so lange, wie es der Verbrauchererwartung entspricht. Ist in einem Kaufvertrag über eine Ware mit digitalen Elementen eine dauerhafte Bereitstellung für die digitalen Elemente vorsehen – bspw. Verkehrsdaten in einem Navigationssystem, die Cloud-Anbindung bei einer Spielekonsole oder eine Smartphone-App zur Nutzung verschiedener Funktionen in Verbindung mit einer intelligenten Armbanduhr (Smart-Watch) –, darf der Aktualisierungszeitraum zwei Jahre ab der Ablieferung der Ware nicht unterschreiten.

Damit wird der Kaufvertrag in Bezug auf die digitalen Elemente letztlich zu einem Dauerschuldverhältnis. Allerdings: Verkäufer werden ihre Aktualisierungspflicht häufig gar nicht selbst vornehmen können, weil sie bspw. nicht Software- oder Hardware-Hersteller sind, so dass die Vornahme der Aktualisierung häufig durch den (nicht am Kaufvertrag beteiligten) Hersteller wird erfolgen müssen. Um eine Gewährleistungshaftung wegen Verletzung der Updatepflicht zu verhindern, müssen Verkäufer diese Aktualisierungspflicht in den Verträgen mit ihren eigenen (Vor-) Lieferanten und Herstellern jeweils spiegeln.

  • Aufhebung der zeitlichen Befristung des Lieferantenregresses

Die Vorschrift über die absolute Verjährung von Sachmängelregressansprüchen gegen den Vorlieferanten des Verkäufers (bisher: fünf Jahre) wird ersatzlos gestrichen. Dies gilt sowohl für den B2C- als auch den B2B-Bereich. Ausweislich der Gesetzesbegründung sollen so im Interesse sicherer vernetzter Geräte die Hersteller zur Mitwirkung bei der Bereitstellung von Aktualisierungen motiviert werden.

Insbesondere angesichts der neuen Updatepflicht dürfte die Haftung des (Letzt-)Verkäufers in der Tat zeitlich noch weiter nach hinten hinausgeschoben werden, so dass der Wegfall der Begrenzung durchaus in ihrem Interesse liegen dürfte: Eine zeitliche Begrenzung des Regresses würde dem (Letzt-)Verkäufer ggf. die Möglichkeit nehmen, sich an seinem Vorlieferanten/Hersteller schadlos zu halten. Demgegenüber dürften Hersteller künftig weiterhin ein Interesse an einer zeitlichen Beschränkung der Regressmöglichkeit ihres unternehmerischen Kunden haben, so dass (Letzt-)Verkäufer dies bei Vertragsverhandlungen und -abschlüssen mit (Vor-)Lieferanten ab 2022 unbedingt im Blick haben sollten.

  • Verlängerung der Beweislastumkehr

In Verfolgung des Nachhaltigkeitsziels wird die bisherige Dauer der Beweislastumkehr zugunsten des Verbrauchers grundsätzlich – und nicht nur für digitale Produkte – von sechs auf zwölf Monate verdoppelt. Die Vorschrift ist wie bisher nicht abdingbar.

  • Verlängerung der Verjährung von Sachmängelansprüchen im Verbrauchsgüterkauf

Ansprüche wegen einer Verletzung der Aktualisierungspflicht verjähren nicht vor dem Ablauf von zwölf Monaten nach dem Ende des Zeitraums der Aktualisierungspflicht. Haben die Parteien nicht wirksam ausdrücklich und gesondert eine Abweichung von der erwartbaren Dauer der Aktualisierung vereinbart, kann der Verkäufer das Ende seiner Haftung für eine Verletzung seiner Aktualisierungspflicht letztlich nicht sicher bestimmen.

Auch Sachmängelansprüche bei Kaufverträgen über solche Waren, bei denen digitale Elemente dauerhaft bereitgestellt werden, verjähren erst nach dem Ablauf von zwölf Monaten nach dem Ende des jeweiligen Bereitstellungszeitraums. Auch hier gilt: Haben die Parteien keinen festen Bereitstellungszeitraum vereinbart, bleibt letztlich offen, bis wann der Verkäufer haftet – denn die Dauer der geschuldeten Bereitstellung entspricht demjenigen Zeitraum, den der Verbraucher aufgrund der Art und des Zwecks der Ware und ihrer digitalen Elemente sowie unter Berücksichtigung der Umstände und der Art des Vertrags erwarten kann.

  • Ausweitung der Anforderungen an Garantien

Garantieerklärungen müssen künftig weitere Angaben enthalten, bspw. dazu, dass die Garantie eine Verpflichtung darstellt, die zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistung besteht. Die Garantieerklärung ist dem Verbraucher künftig spätestens zum Zeitpunkt der Lieferung der Ware auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen.

  • Kenntnis des Käufers im Verbrauchsgüterkauf unschädlich

Nach neuem Recht schließt weder die positive Mangelkenntnis des Käufers, der Verbraucher ist, bei Vertragsschluss noch dessen grob fahrlässige Unkenntnis Sachmängelgewährleistungsansprüche aus. Im B2B-Geschäftsverkehr bleiben Sachmängelansprüche bei Kenntnis des Käufers hingegen weiter ausgeschlossen.

 

III. Fazit und Handlungsempfehlungen

Die parallele Einführung des neuen allgemeinen Mangelbegriffs sowie der erweiterten Mangelbegriffe für Verbrauchsgüterkaufverträge über Waren mit digitalen Elementen einerseits sowie für Verbraucherverträge über digitale Produkte andererseits führt letztlich zu einer Dreiteilung des Sachmängelrechts und macht die Rechtslage für Marktteilnehmer und Rechtsanwender nicht unbedingt übersichtlicher. Viele neue Definitionen und begriffliche Abgrenzungen – und damit der anwendbaren Vorschriften voneinander – werden zudem erst im Laufe der kommenden Jahre belastbar durch die Rechtsprechung ausgefüllt werden; bis dahin wird es denknotwendig einige Rechtsunsicherheit geben. Dies gilt beispielsweise auch hinsichtlich der unbestimmten Rechtsbegriffe „gewöhnliche Verwendung“ und „übliche Beschaffenheit“ im Zusammenhang mit dem neuen allgemeinen Mangelbegriff.

Für Unternehmer besteht jedenfalls bereits jetzt im Hinblick auf ihre Verträge Handlungsbedarf: 

1. B2B-Geschäft

  • Wenn Unternehmer (verkaufsseitig) die Anwendung des objektiven Fehlerbegriffs in B2B-Verträgen verhindern wollen, müssen sie sämtliche AGB und Rahmenverträge mit ihren unternehmerischen Kunden auf den Prüfstand stellen und – sofern durch Nachverhandlung mit dem jeweiligen Vertragspartner eine Vertragsänderung durchsetzbar ist – eine negative Beschaffenheitsvereinbarung für ab dem 1. Januar 2022 unter diesen Verträgen abgeschlossene Einzelkaufverträge aufnehmen. Bei neuen AGB bzw. AGB-Änderungen und Neuabschlüssen von Rahmenverträgen ist die Abweichung sogleich im Vertrag zu adressieren.
  • In Bezug auf den Lieferantenregress besteht verkaufsseitig ggf. Anpassungsbedarf bzw. erstmaliger Vereinbarungsbedarf hinsichtlich einer zeitlichen Höchstgrenze.
  • Ferner sollten Unternehmen einkaufsseitig soweit möglich durch etwaige Vertragsanpassungen bzw. durch Regelung bei Neuabschlüssen sicherstellen, dass ihre eigenen (Vor-)Lieferanten ihnen gegenüber zur Erfüllung von Vertragspflichten gleichermaßen verpflichtet sind wie sie selbst gegenüber ihren Kunden, insbesondere hinsichtlich der Erfüllung der Updateverpflichtung.


2. B2C -Geschäft

  • Im B2C-Geschäft ist verkaufsseitig zunächst die Updateverpflichtung vertraglich (AGB wie Individualverträge) abzubilden. Ferner sind etwaige Garantieerklärungen an die neuen gesetzlichen Anforderungen anzupassen.
  • Sodann sind, unter Beachtung der erhöhten Anforderungen ausdrückliche und gesonderte Vereinbarungen betreffend die Abweichung einer Kaufsache von den objektiven Anforderungen zu implementieren (negative Beschaffenheitsvereinbarungen). So müssen die Vertragsunterlagen mit Verbrauchern so gestaltet sein, dass dem Verbraucher bei Abgabe seiner Vertragserklärung bewusstwird, dass er eine Kaufsache erwirbt, die von den objektiven Anforderungen an die Vertragsgemäßheit abweicht oder abweichen kann.
  • Vorstehendes gilt sowohl für allgemeine Beschaffenheitsmerkmale der Kaufsache als auch für Umfang und Dauer der Aktualisierung der digitalen Elemente. In diesem Zusammenhang sollten Verkäufer dort, wo es möglich ist, zugleich ausdrücklich und gesondert die Dauer der Aktualisierung als Abweichung von den objektiven Anforderungen an die digitalen Elemente mit ihren Käufern vereinbaren, damit das Ende der Verkäuferhaftung für eine Verletzung seiner Aktualisierungspflicht bestimmbar ist.
  • In Verbrauchsgüterkaufverträgen über Waren, bei denen digitale Elemente dauerhaft bereitgestellt werden, sollten Verkäufer ferner – soweit möglich – den Bereitstellungszeitraum vertraglich mit dem Käufer festlegen, um Streitigkeiten über die Dauer ihrer Haftung für Mängel an den digitalen Elementen möglichst von vornherein zu vermeiden.

 

Stand: Oktober 2021

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