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Die Novelle des luxemburgischen Verbriefungsgesetzes

Am 9. Februar 2022 hat das luxemburgische Parlament den Entwurf zur Änderung des Gesetzes vom 22. März 2004 über die Verbriefung (das „Luxemburger Verbriefungsgesetz“) angenommen. Die wichtigsten Anpassungen sind u. a. neue Finanzierungsmöglichkeiten sowie die Einführung neuer Rechtsformen zur Flexibilität bei der Strukturierung.

Auch für deutsche Emittenten sind die Anpassungen des Luxemburger Verbriefungsgesetzes relevant.

Die Neufassung des Luxemburger Verbriefungsgesetzes bietet mehr Flexibilität bei der Strukturierung und erhöht die Rechtssicherheit für klassische Verbriefungen bezüglich der Auswahl an Finanzinstrumenten und der effizienteren Nutzung von Compartments. Zusätzlich werden die Voraussetzungen geschaffen, um zukünftig auch Collateralized Loan Obligations (die „CLOs“)-Transaktionen in Luxemburg durchführen zu können.

 

Zu den wichtigsten Anpassungen des Luxemburger Verbriefungsgesetzes:

  • Erweiterung der Finanzierungsmöglichkeiten:
    Verbriefungszweckgesellschaften (die „SPVs“) dürfen sich zukünftig durch Finanzinstrumente finanzieren. Neben Wertpapieren ist künftig auch eine Finanzierung durch Bankkredite möglich.
  • Aktives Management des Sicherheitenpools:
    Auch nach der Neufassung ist das aktive Management grundsätzlich ausgeschlossen, aber ein Kreditportfolio kann in Collateralized Debt Obligations (die „CDOs“) bzw. CLOs nun per Gesetzesdefinition aktiv gemanagt werden, solange keine Emission von Finanzinstrumenten an die Öffentlichkeit erfolgt.
  • Einführung eines neuen Regelwerkes:
    Aufnahme der Kriterien der Luxemburger Finanzaufsicht (Commission de Surveillance du Secteur Financier, die „CSSF“) für die öffentliche Emission von Finanzinstrumenten.
  • Einführung neuer Rechtsformen zur Flexibilität bei der Strukturierung:
    - Offene Handelsgesellschaft („société en nom collectif“);
    - einfache Kommanditgesellschaft („société en commandite simple“);
    - besondere Kommanditgesellschaft („société en commandite spéciale“); und
    - vereinfachte Aktiengesellschaft („société par actions simplifiée“).
  • Garantien / Bürgschaften zugunsten Dritter:
    Die Neufassung des Luxemburger Verbriefungsgesetzes ermöglicht die Bereitstellung von Sicherheiten / Garantien für Dritte bei gleichzeitiger Beibehaltung eines hohen Schutzes für die Anleger, was die Flexibilität bei der Strukturierung erhöht.

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