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Risikominimierung bei Betriebsprüfungen

Reduzierung des Risikos der Einleitung von Bußgeld- und Steuerstrafverfahren im Zusammenhang mit einer Betriebsprüfung

Bereits mit Eingang der Prüfungsanordnung kann sich ein Risiko der Einleitung von Bußgeld- und Steuerstrafverfahren offenbaren. So kann eine Prüfungsanordnung auch Prüfungszeiträume umfassen, bei denen die „normale“ Festsetzungsfrist bereits abgelaufen ist, und die nur änderbar sind, sofern eine leichtfertige Steuerverkürzung oder eine Steuerhinterziehung gegeben ist. Zudem kann sich zum Beispiel aus einer Prüfungsanordnung ergeben, dass die Finanzverwaltung die zu prüfende Gesellschaft entgegen der Ansicht deren gesetzlichen Vertreter im Inland verortet und statt einer beschränkten eine unbeschränkte Steuerpflicht annimmt.

Aber auch im Laufe einer Betriebsprüfung kommen zahlreiche Situationen vor, die Anlass geben, mit einer möglichen strafrechtlichen Verfahrenseinleitung zu rechnen. So etwa, wenn die Betriebsprüfung ungewöhnliche Unterlagen oder Informationen einfordert, die nicht die Besteuerungsgrundlagen an sich betreffen, sondern Tatsachen, die für eine etwaige Verwirklichung eines Bußgeldtatbestandes – auch einer Aufsichts- bzw. Organisations-pflichtverletzung iSd. § 130 OWiG – oder einer Steuerhinterziehung relevant sein können. Nicht selten verursachen die Steuerpflichtigen das Risiko der Einleitung von Bußgeld- und Steuerstrafverfahren selbst, indem sie etwa bei der Beantwortung von Prüfungsanfragen ebensolche Tatsachen ohne Notwendigkeit schildern, indem sie etwa missverständlich oder selbstbelastend erläutern, warum bestimmte steuerrechtliche Fehler passiert sind.

Daher ist es wichtig, dass Mitarbeiter einer Steuerabteilung oder Buchhaltung, die der Betriebsprüfung für Auskünfte zur Verfügung stehen, etwaige Risiken kennen oder erkennen, um diese zu vermeiden oder nötigenfalls an gemessen reagieren zu können.

Um dies zu ermöglichen, empfehlen wir dementsprechende Schulungen und die Implementierung eines besonderen Prozesses, der auch in ein bereits bestehendes Tax-Compliance-Management-Systems integriert werden kann. Eine ausführliche Prozessbeschreibung soll den verantwortlichen Mitarbeitern aufzeigen, welche Handlungsmöglichkeiten von dem ersten Anruf der Betriebsprüfung zur Ankündigung einer zukünftigen Betriebsprüfung bis zur Auswertung des Betriebsprüfungsberichte gegeben sind, die nicht nur einen effizienten Ablauf der Betriebsprüfung fördern, sondern auch steuerstrafrechtliche- und bußgeldrechtliche Risiken – auch im Zusammenhang mit der Neuregelung des § 153 Abs. 4 AO – minimieren können.

Der Prozess sollte u.a. vorsehen, dass bereits bei Eingang einer Prüfungsanordnung der zukünftige Umgang mit etwaigen Berichtigungsnotwendigkeiten gemäß § 153 AO hinsichtlich des Prüfungszeitraumes und weiterer Zeiträume mit der Finanzverwaltung vereinbart wird, um das Risiko des Vorwurfs einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen einer unverzüglichen Berichtigungsanzeige zu reduzieren.

Stand: Oktober 2024

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