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Verbandssanktionengesetz (VerSanG)
Steuerstrafrechtliche Konsequenzen für Unternehmen und ihre Verantwortlichen
Nachdem mehrere Entwürfe eines Unternehmensstrafrechts (2013) bzw. Verbandssanktionengesetzes (2017) vorgelegt, jedoch nicht umgesetzt worden waren, entstand im August 2019 zunächst ein Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) für ein Mantelgesetz zur „Bekämpfung der Unternehmenskriminalität“. Dieser Entwurf enthielt ein Gesetz zur „Sanktionierung verbandsbezogener Straftaten (Verbandssanktionengesetz – VerSanG)“. Im April 2020 veröffentlichte das BMJV einen geänderten Referentenentwurf dieses Mantelgesetzes, nunmehr mit neuem Titel: Gesetz zur „Stärkung der Integrität in der Wirtschaft“. Nach weiteren Schritten brachte die Bundesregierung diesen Entwurf im Kern unverändert im Oktober 2020 in den Bundestag ein (Entwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Stärkung der Integrität in der Wirtschaft, 21. Oktober 2020, BT-Drs. 19/23568, nachfolgend: VerSanG-Reg-E). Nach alledem wird das geplante VerSanG voraussichtlich im Kern Bestand haben und eingeführt werden. Für das Steuerstrafrecht hätte dieses VerSanG erhebliche Folgen.
Inhaltsübersicht
- I. Steuerstraftat als „unmittelbare“ Verbandstat
- II. Steuerstraftat als „mittelbare“ Verbandstat
- III. Verbandsinterne Untersuchungen („Internal Investigations“)
- IV. Selbstanzeige
- V. Steuerstrafrecht aktuell: Jahressteuergesetz 2020
Die Steuerhinterziehung wäre Verbandstat. „Verband“ i.S.d. VerSanG meint Unternehmen, mit Ausnahme insb. gemeinnütziger Vereine und Organisationen. Daher wird in den Medien in diesem Zusammenhang häufig auch von „Unternehmensstrafrecht“ gesprochen. Die verbandsinterne Untersuchung würde für schlichte Korrekturfälle (§ 153 AO) und Steuerfahndungsfälle eine Vielzahl ungelöster Praxisfragen aufwerfen. Die Berücksichtigung der strafbefreienden Selbstanzeige auch im Sanktionsverfahren würde bestehende Anwendungsprobleme der Selbstanzeige verschärfen. Zusammen mit den aktuellen (steuer-)strafrechtlichen Gesetzesnovellierungen durch das Jahressteuergesetz 2020 (Verlängerung der strafrechtlichen Verfolgungsverjährungsfrist, Erweiterung der strafrechtlichen Einziehung) entstünde eine deutlich verschärfte steuerstrafrechtliche Rechtslage. Die besondere Bedeutung des geplanten VerSanG für das Steuerstrafrecht zeigt sich aktuell beispielhaft an einer Kleinen Anfrage der FDP-Bundestagsfraktion von Anfang Februar 2021 speziell zu den Folgen des VerSanG für das Steuerrecht und Steuerstrafrecht.
Im Einzelnen:
I. Steuerstraftat als „unmittelbare“ Verbandstat
Die vorsätzliche Steuerverkürzung, sog. Steuerhinterziehung, ist eine Verbandstat, sofern Steuern des Verbandes betroffen sind. Unter bestimmten Voraussetzungen gilt dies auch für Auslands(steuer-)straftaten. Die geplante Verbandsgeldsanktion wird bei vorsätzlichen Verbandstaten höchstens EUR 10 Mio. betragen (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 VerSanG-Reg-E). Bei einem Verband mit einem durchschnittlichen Jahresumsatz von mehr als EUR 100 Mio. wird die Verbandsgeldsanktion bei vorsätzlichen Verbandstaten abweichend von obiger Regelung höchstens 10% des durchschnittlichen Jahresumsatzes (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 VerSanG-Reg-E) betragen. Bei Tatmehrheit wird eine Gesamtsanktion gebildet, die das Doppelte des für die einzelne Sanktion vorgesehenen Höchstmaßes nicht übersteigen darf (§ 20 Abs. 2 Satz 4 VerSanG-Reg-E). Dies ergäbe eine maximale Gesamtsanktion in Höhe von EUR 20 Mio. oder abweichend 20% des durchschnittlichen Jahresumsatzes.
Das VerSanG ist kein „Unternehmensstrafrecht“. Es hätte aber in seinen praktischen Konsequenzen für die betroffenen Unternehmen wesentliche Elemente eines solchen Unternehmensstrafrechts.
II. Steuerstraftat als „mittelbare“ Verbandstat
Die vorsätzliche Verletzung der Anzeige- und Berichtigungspflicht nach § 153 AO stellt eine Steuerhinterziehung durch Unterlassen durch die Verpflichteten – d.h. in erster Linie durch Unternehmensorgane (z.B. Vorstand, Geschäftsführer) – dar, auch wenn diese Verpflichteten in Bezug auf die abgegebene Ursprungserklärung ihres Verbandes bisher noch so gutgläubig waren oder sogar erst nach deren Abgabe zu Verpflichteten geworden sind! Auch in diesem Fall liegt eine Verbandstat vor, die zur Verbandssanktionierung führt.
III. Verbandsinterne Untersuchungen („Internal Investigations“)
Verbandsinterne Untersuchungen, in der Praxis häufig auch als „Internal Investigations“ bezeichnet, führen nach dem geplanten VerSanG nur unter bestimmten Voraussetzungen zur Halbierung des gesetzlichen Höchstmaßes der Verbandsgeldsanktion. Insbesondere muss der Verband oder der von ihm beauftragte Dritte wesentlich dazu beigetragen haben, dass die Verbandstat und die Verbandsverantwortlichkeit aufgeklärt werden konnte sowie ununterbrochen und uneingeschränkt mit den Verfolgungsbehörden zusammenarbeiten. Daraus ergeben sich für das Steuerstrafrecht zwei Besonderheiten:
1. Schlichte Korrekturfälle
Aufgrund der dargestellten strafbewehrten Anzeige- und Berichtigungspflicht nach § 153 AO müssen Unternehmensorgane und Mitarbeiter sowie etwaige externe Berater bei aufgegriffenen steuerlichen Zweifelsfragen einige Punkte berücksichtigen. Ggf. müssen die zusätzlichen Voraussetzungen der strafbefreienden Selbstanzeige nach § 371, § 398a AO beachtet werden. Zudem muss beachtet werden, dass dieses schlichte steuerliche Berichtigungsverfahren möglicherweise in eine verbandsinterne Untersuchung „hineinrutscht“, die in diesem Fall eine ganze Reihe praktischer Folgefragen aufwirft (Auszug):
- Wann muss das Unternehmen sich wie und ggü. welcher Behörde offenbaren?
- „Verträgt“ dieser Zeitplan sich mit der Unverzüglichkeit nach § 153 AO?
- Was ist bei der Befragung von Mitarbeitern zur Fehlerursache zu beachten?
- Wie muss das alles dokumentiert werden?
- Wie stehen Selbstanzeige und verbandsinterne Untersuchung zueinander: Darf mit der Untersuchung abgewartet werden, bis die Wirksamkeit der Selbstanzeige geklärt ist?
- Und wie soll der Verband sich verhalten bzw. was darf ihm abverlangt werden, wenn er bzw. sein externer Berater feststellt, dass die Selbstanzeige personell, zeitlich oder inhaltlich unvollständig ist?
- Beinhaltet eine ununterbrochene und uneingeschränkte Kooperation auch, dass der Verband eine unverzügliche Abschlagszahlung auf die erwartete Steuernachzahlung leisten muss?
2. Steuerfahndungsfälle
Bspw. in einem von einem Mitarbeiter begangenen Korruptions-Fall mag es regelmäßig so sein, dass der Verband, sein externer Berater und die Strafverfolgungsbehörden gegenüber dem Mitarbeiter einheitlich vorgehen.
In Steuerfahndungsfällen sind die Interessen der Strafverfolgungsbehörden (d.h. i.d.R. der Bußgeld- und Strafsachen- sowie Fahndungsstellen der Finanzbehörden) und das Interesse des Verbandes nicht zwingend derart deckungsgleich:
Wenn der Verband bzw. sein externer Berater mit der Steuerfahndung z.B. im Besteuerungsverfahren um die Beurteilung von Sachverhalt als Basis für eine Schätzung des Steuerschadens zum Abschluss einer sog. tatsächlichen Verständigung und deren Behandlung im Sanktionsverfahren ringt, wäre er ständig damit konfrontiert, dass die Steuerfahndung oder später die Bußgeld- und Strafsachenstelle behaupten könnte, der Verband bzw. sein externer Berater hätte nicht ununterbrochen und uneingeschränkt kooperiert.
IV. Selbstanzeige
§ 5 Nr. 1 VerSanG-Reg-E verknüpft die Sanktionierbarkeit von Verbänden mit der strafbefreienden Selbstanzeige. Diese Anknüpfung überträgt die schon jetzt bestehenden Anwendungsrisiken der Selbstanzeige in unternehmerischen Fällen auf das geplante VerSanG und verschärft sie teilweise noch zusätzlich:
1. Mehrere Verantwortliche
Steuerliche Verstöße in Verbänden betreffen häufig Dauersachverhalte (z.B. in den Bereichen Umsatz- und/oder Lohnsteuer) und reichen Jahre zurück. Die Unternehmensorgane und Mitarbeiter haben über diese Jahre hinweg häufig gewechselt. Praktisch ergeben sich dadurch regelmäßig völlig unterschiedliche steuerstrafrechtliche Risikoprofile, die in jedem Einzelfall gesehen und beurteilt werden sollten.
Die möglichst „lückenlose“ Einbeziehung aller (ehemaligen) Vorstandsmitglieder oder Geschäftsführer in die Selbstanzeige ist aus der Sicht des Verbandes in der Regel jetzt schon zur Reduzierung der Verbandssanktionsrisiken tunlich. Deren Einbeziehung macht die Vorbereitung der Selbstanzeige allerdings aufwendiger und kann die Vorbereitung der Selbstanzeige im Einzelfall sogar gefährden. Zukünftig unter der Geltung des VerSanG wäre damit zu rechnen, dass die Strafverfolgungsbehörden die Selbstanzeige verstärkt daraufhin „abklopfen“, ob auch alle ausgeschiedene Verantwortlichen einbezogen wurden. Im Vorfeld der Abgabe von schlichten Berichtigungen nach § 153 AO bzw. Selbstanzeigen werden sich zukünftig also noch stärker die Fragen stellen, wie weit der „Schutzschirm“ – ggf. auch „nur“ höchst vorsorglich (präventiv) – aufgespannt und ob dies offen oder verdeckt ggü. der Behörde getan wird.
Diese Interessenkollision wird durch den gegenwärtigen VerSanG-Reg-E noch zusätzlich verschärft. Neben den (ehemaligen) Unternehmensorganen und Mitarbeitern, denen eine Bestrafung wegen Steuerhinterziehung droht, tritt der Verband selbst als „3. Partei“ und Betroffener, dem wegen der Steuerhinterziehung dieser Individuen eine Verbandssanktion droht. Er gerät zwischen die „Fronten“.
2. Vervielfältigung des sog. „Zuschlages“
§ 5 Nr. 1 VerSanG-Reg-E übernimmt außerdem das folgende Problem der Selbstanzeige:
Die strafbefreiende Selbstanzeige ist grds. „gesperrt“, d.h. Strafbefreiung tritt nicht ein, wenn die verkürzte Steuer EUR 25.000 je Tat übersteigt. Bei Verbänden ist dies regelmäßig gegeben, weil es regelmäßig um höhere Beträge geht. In diesen Fällen bleibt für die beteiligten (ehemaligen) Unternehmensorgane und Mitarbeiter das sog. Absehen von der Verfolgung ihrer individuellen Steuerstraftat gemäß § 398a AO. Dies setzt die Zahlung eines Geldbetrages voraus:
- 10%, wenn der Hinterziehungsbetrag kleiner/gleich EUR 100.000 ist,
- 15%, wenn der Hinterziehungsbetrag größer EUR 100.000 und kleiner/gleich EUR 1.000.000 ist,
- 20%, wenn der Hinterziehungsbetrag größer EUR 1.000.000 ist.
Dieser Mechanismus soll auch für Verfahren nach dem VerSanG gelten. D.h. auch Verbände wären vor einer Sanktion nach dem VerSanG geschützt, wenn die Voraussetzungen gemäß § 398a AO erfüllt sind. Dies klingt zunächst gut, hat jedoch den folgenden – mächtigen – „Haken“: Nach maßgeblicher Auffassung sind die Voraussetzungen gemäß § 398a AO nur dann erfüllt, wenn jeder Beteiligte an der Steuerstraftat den o.g. Geldbetrag bezahlt hat, wobei dies unabhängig davon gelten soll, ob er einen Vorteil aus dieser Tat erzielt hat oder nicht. Alternativ bestünde für den Verband die Möglichkeit, auf niedrigere Zahlungen nach § 153a StPO hinzuwirken, um eine Einstellung der individuellen Steuerstrafverfahren zu erwirken. Diese Verfahrenseinstellung bewirkt allerdings kein Verfolgungshindernis für die Verbandssanktion.
V. Steuerstrafrecht aktuell: Jahressteuergesetz 2020
Am 29. Dezember 2020 ist das Jahressteuergesetz (JStG) 2020 in Kraft getreten. Das JStG 2020 strahlt auf das geplante VerSanG aus, wenn auch der VerSanG-Reg-E in seiner jetzigen Form in Kraft tritt. Es ergäben sich Auswirkungen auf die Verfolgbarkeit von Verbandstaten (Steuerhinterziehungen) im Hinblick auf die strafrechtliche Verfolgungsverjährungsfrist (nachfolgend: 1.) und die strafbefreiende Selbstanzeige (nachfolgend: 2.). Ferner ist die Einziehung zu beachten (nachfolgend: 3.).
1. Verlängerung der strafrechtlichen Verfolgungsverjährungsfrist
Relative Frist
Durch das JStG 2020 wurde die relative strafrechtliche Verfolgungsverjährungsfrist für die Fälle der besonders schweren Steuerhinterziehung (von 10) auf 15 Jahre verlängert. Diese verlängerte Frist ist auf alle am 29. Dezember 2020 noch nicht strafrechtlich verjährten Taten anzuwenden. Die geplante Verknüpfung der Verfolgungsverjährungsfrist für die Verbandssanktionierung mit der Verfolgungsverjährungsfrist für die Verbandstat bedeutet, dass die Verfolgungsverjährungsfrist für die Verbandssanktionierung in Fällen besonders schwere Steuerhinterziehungen entsprechend auch 15 Jahre betragen wird.
Absolute Frist
Bereits durch das sog. Zweite Corona-Steuerhilfegesetz aus Juni 2020 wurde die absolute strafrechtliche Verfolgungsverjährungsfrist für die besonders schwere Steuerhinterziehung zum 1. Juli 2020 auf das Zweieinhalbfache der (relativen) Verjährungsfrist verlängert. Mithin hat die absolute strafrechtliche Verfolgungsverjährungsfrist für die besonders schwere Steuerhinterziehung sich (von 25) auf 37,5 Jahre bzw. im Einzelfall sogar auf höchstens 42,5 Jahre verlängert.
2. Vollständigkeitsgebot bei der strafbefreienden Selbstanzeige
Die o.g. Verlängerung der strafrechtlichen Verfolgungsverjährungsfrist auf 15 Jahre ist auf alle zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens (29. Dezember 2020) nach „altem“ Recht noch nicht verjährten Taten anzuwenden. Dies bedeutet schon jetzt, dass vereinfacht betrachtet alle ab dem 30. Dezember 2010 beendeten besonders schweren Steuerhinterziehungen in den Blick zu nehmen sind. Alle vorher beendeten besonders schweren Steuerhinterziehungen sind bei vereinfachter Betrachtung (d.h. ohne Ruhens- oder Unterbrechungstatbestände) bereits nach „altem“ Recht verjährt. Vollständig auswirken wird sich die o.g. Fristverlängerung auf den o.g. zeitlichen Berichtigungsverbund der Selbstanzeige des Täters in diesen Fällen also ab dem 29. Dezember 2025. Für die Verbände ergibt sich nochmal eine andere Zeitschiene: Das geplante VerSanG soll erst für Verbandstaten gelten, die nach seinem Inkrafttreten begangen werden. Wenn das VerSanG z.B. im Jahr 2023 in Kraft träte, würde die o.g. Fristverlängerung sich auf den o.g. Berichtigungsverbund der Selbstanzeige in Fällen besonders schwerer Steuerhinterziehungen und damit auf die Verfolgbarkeit des Verbandes aufgrund dieser Verbandstaten (§ 5 Nr. 1 VerSanG-Reg-E) also – anders als bei der Verfolgbarkeit des Täters – vermutlich ab dem Jahr 2038 vollständig auswirken.
3. Erweiterung der strafrechtlichen Einziehung
Durch das JStG 2020 wird ein neuer Einziehungs-Mechanismus – die mindestens 30 Jahre lange (selbständige) Einziehung steuerlich verjährter und strafrechtlich verfolgungsverjährter Beträge – rückwirkend auf besonders schwere Steuerhinterziehungen „großen Ausmaßes“ (über EUR 50.000) übertragen (§ 316j EGStGB).
Der aktuelle Regierungsentwurf, der auch das VerSanG enthält, zeigt, dass man den Einziehungs-Mechanismus für besonders schwere Steuerhinterziehungen großen Ausmaßes (neben der steuerlichen Verjährung und der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung) auch für zukünftige Sanktionsverfahren im Blick hat.
Stand: Februar 2021
Eine längere Fassung des nachfolgenden Artikels mit ausführlicheren Erläuterungen finden Sie hier:
Multidisziplinär:
Verbandssanktionengesetz: Verschärfte Sanktionen bei (Tax) Compliance-Verstößen geplant | Tax
Verbandssanktionengesetz (VerSanG) | Audit & Assurance (Business Assurance), Financial Advisory (Forensic), Risk Advisory (Regulatory & Compliance)
Handlungsempfehlungen, Beiträge zu früheren Entwürfen des geplanten VerSanG:
Verschärftes Unternehmenssanktionsrecht: Verbandssanktionengesetz - VerSanG | Legal
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