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Verschärftes Unternehmens­sanktionsrecht: Verbands­sanktionen­gesetz - VerSanG

Im deutschen Strafrecht kündigt sich eine Zeitenwende an: Ein verschärftes Sanktionsrecht für Unternehmen steht vor der Tür. Dazu kursiert der unter Federführung des BMJV erstellte Referentenentwurf für ein Gesetz zur Bekämpfung der Unternehmenskriminalität vom 15. August 2019. Kern der Gesetzesinitiative ist das Verbandssanktionengesetz (VerSanG). Mit diesem Gesetz möchte die Große Koalition in Berlin das Sanktionsrecht für Unternehmen, wie im Koalitionsvertrag angekündigt, noch in der laufenden Legislaturperiode verschärfen, die im Jahr 2021 endet.

Der Referentenentwurf des BMJV eines Gesetzes zur Bekämpfung der Unternehmenskriminalität aus dem August 2019 sieht insbesondere ein verschärftes Unternehmenssanktionsrecht vor (sog. Verbandssanktionengesetz – VerSanG). Es zeichnet sich nicht weniger als ein Paradigmenwechsel im deutschen Unternehmenssanktionsrecht ab. Dieser jetzige Entwurf, der im weiteren Verfahren voraussichtlich noch Änderungen erfahren wird, bringt den Unternehmen „Schatten“ und „Licht“, vgl. dazu bereits ausführlicher: Höfer-Grosjean/Neuling/Radermacher/Ramcke/Schemmel).

Die gegenwärtigen Sanktionsmöglichkeiten gegen Unternehmen in Deutschland sind keineswegs harmlos. Macht sich eine Leitungsperson des Unternehmens vorsätzlich strafbar – beispielsweise wegen Steuerhinterziehung – kann ihr im Einzelfall eine Freiheitsstrafe von bis zu 10 Jahren drohen. Gegen das Unternehmen kann dann eine Geldbuße in Höhe von bis zu 10 Mio. Euro plus Abschöpfung etwaiger wirtschaftlicher Vorteile der Tat festgesetzt werden.

Beispiele aus den letzten Jahren haben gezeigt, dass das gegenwärtige Unternehmenssanktionsrecht in Deutschland jetzt schon Bußgelder in dreistelliger Millionenhöhe und sogar Milliardenhöhe gegen Unternehmen zulässt. Nichtsdestotrotz kritisierte die OECD in der Vergangenheit, dass Unternehmen in Deutschland trotz vielfältiger Möglichkeiten der Haftbarmachung juristischer Personen nur in wenigen Fällen zur Verantwortung gezogen werden würden. Wäre unser bestehendes Ordnungswidrigkeitenrecht in Deutschland, das Unternehmenssanktionen in Millionen- oder sogar Milliardenhöhe wie gerade gezeigt bereits jetzt zulässt, einheitlich umgesetzt worden, hätte die OECD vermutlich nicht Deutschland für seine Durchsetzung dieses gegenwärtigen Rechts kritisiert.

 

„Schatten“: Drakonische Sanktionen drohen

Das geplante Verbandssanktionsgesetz soll nun einiges ändern. Vorgesehen ist insbesondere die „Verbandsverantwortlichkeit“: Gegen Unternehmen sollen Sanktionen insbesondere schon dann verhängt werden, wenn ein Mitarbeiter eine „Verbandsstraftat“ begangen hat und Leitungspersonen des Unternehmens die Straftat durch angemessene Vorkehrungen zur Vermeidung von Verbandsstraftaten hätten verhindern oder wesentlich erschweren können.
Wenn diese „Verbandsstraftat“ nicht verfolgt werden kann, weil eine Strafe ausgeschlossen oder aufgehoben ist, wird nach der geplanten Neuregelung eine Verbandssanktion nicht verhängt. Das bedeutet nach der Begründung des Entwurfes der Neuregelung im „Klartext“: Eine wirksame strafbefreiende Selbstanzeige (§ 371 AO) durch den oder die Täter schützt das Unternehmen vor einer Sanktionierung wegen Steuerhinterziehung (§ 370 AO). Außerdem soll auch von einem Sanktionsverfahren gegen das Unternehmen dann abgesehen werden, wenn nach Abgabe einer strafbefreienden Selbstanzeige die hinterzogenen Steuern, Zinsen und der sog. Zuschlag nach Maßgabe des § 398a AO bezahlt werden. Mit anderen Worten: Auch in Fällen erheblicher Steuersummen, die in unternehmerischen Steuerfällen regelmäßig gegeben sind, kann das Unternehmen steuerstrafrechtlich vor einer geplanten Verbandsgeldsanktion geschützt werden. Allerdings wirft dieser geplante Neuregelungsmechanismus steuerstrafrechtlich zahlreiche Praxisfragen für die Selbstanzeige-Beratung auf. Für parallele und grundsätzlich subsidiäre Bußgeldtatbestände verbleibt eine Sanktionierung nach dem OWiG.
Die Strafverfolgungsbehörden sollen verpflichtet werden, bei einem Anfangsverdacht einer solchen „Verbandsstraftat“ zu ermitteln. Das Unternehmen soll „Beschuldigter“ im Sanktionsverfahren sein. Unternehmen sollen „verurteilt“ werden können, voraussichtlich zu drakonischen Sanktionen. Geldbußen von bis zu zehn Prozent, möglicherweise sogar zwanzig Prozent, des durchschnittlichen Jahresumsatzes sind geplant. Hinzu kommt auch noch die Abschöpfung wirtschaftlicher Vorteile der Tat. Die Verurteilungen von Unternehmen sollen überdies in einem Verbandssanktionsregister eingetragen und in bestimmten Fällen veröffentlicht werden.

Das Gesetzesvorhaben kann damit im Einzelfall zu einer echten Existenzbedrohung für Unternehmen werden. Die ursprünglich als Ultima Ratio geplante Verbandsauflösung soll inzwischen im Rahmen der Ressortabstimmungen zwischen den Ministerien gestrichen worden, d.h. „vom Tisch“ sein. Dem wäre uneingeschränkt beizupflichten, denn Beschäftigte, Anteilseigner, aber auch Geschäftspartner und andere würden insbesondere durch eine Auflösung „ihres“ Unternehmens gewissermaßen in Sippenhaft genommen.

 

„Licht“: Verbandsinterne Untersuchungen (Internal Investigations) – Schadensbegrenzung im Ernstfall

Das geplante neue Unternehmenssanktionsrecht wird den Unternehmen aller Voraussicht nach allerdings auch Chancen bieten: Künftig sollen an verbandsinterne Untersuchungen (sog. Internal Investigations) erhebliche Vorteile geknüpft werden, beispielsweise das Absehen von der Verfolgung und sodann, mit Zustimmung des Gerichts, auch die Einstellung des Sanktionsverfahrens gegen Auflagen und/oder Weisungen. Auch die Halbierung des Höchstmaßes der Verbandsgeldsanktion oder der Ausschluss der öffentlichen Bekanntmachung der Verurteilung des Unternehmens gehören voraussichtlich dazu. Sie können auch Ausgangspunkt für die Verbesserung des Compliance Management Systems (dazu sogleich) sein.

Beide Institute – verbandsinterne Untersuchung und Compliance Maßnahmen – sollten im Sinne einer ganzheitlichen strafrechtlichen Unternehmensberatung miteinander verzahnt werden. Dies empfiehlt sich insbesondere angesichts der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 9. Mai 2017 (1 StR 265/16) zur bußgeldmindernden Wirkung eines Compliance Management Systems. In dieser Entscheidung wies der BGH darauf hin, dass es für die Bemessung der Geldbuße zudem von Bedeutung ist, inwieweit das Unternehmen seiner Pflicht genügt, Rechtsverletzungen aus seiner Sphäre zu unterbinden, und ein effizientes Compliance Management installiert hat, das auf die Vermeidung von Rechtsverstößen ausgelegt sein muss. Dabei kann lt. BGH in dieser Entscheidung auch eine Rolle spielen, ob das Unternehmen in der Folge eines Strafverfahrens entsprechende Regelungen optimiert und seine betriebsinternen Abläufe so gestaltet hat, dass vergleichbare Rechtsverletzungen zukünftig jedenfalls deutlich erschwert werden.

Aktueller „Wermutstropfen“: Es sind gegenwärtig zahlreiche strenge Kriterien für diese verbandsinterne Untersuchung geplant (z.B. wesentlicher Aufklärungsbeitrag, ununterbrochene und uneingeschränkte Zusammenarbeit mit den Verfolgungsbehörden, faire Durchführung der Untersuchung, Übereinstimmung der Untersuchung mit den geltenden Gesetzen), deren Bedeutung gegenwärtig ungeklärt sind oder Kritik verdienen,
Diese Unklarheiten werfen zudem steuerverfahrens- und steuerstrafrechtlich zahlreiche Praxisfragen bzgl. der Durchführung steuerlicher Korrekturen im Unternehmen im Grenzbereich von schlichter Berichtigung (§ 153 AO) und Selbstanzeige (§ 371 AO) auf.

Hierbei ist allerdings zu beachten, dass Unternehmen sich zukünftig in Sanktionsverfahren wegen mutmaßlicher Steuer- oder Wirtschaftsstraftaten wahrscheinlich ohnehin häufiger (medien-)öffentlichen Hauptverhandlungen vor Gericht und der hiermit einhergehenden, fast immer irreparablen Reputationsschäden ausgesetzt sehen werden. Umso wichtiger wird dann in der Praxis der Abschluss des Sanktionsverfahrens ohne öffentliche Gerichtsverhandlung.

 

„Licht“: Compliance Management – Prävention wird noch stärker zum Game Changer

If you think compliance is expensive, try non-compliance.“ (Paul McNulty, ehemaliger U.S. Deputy Attorney General)

In Anbetracht der zu erwartenden drakonischen Sanktionen für Unternehmen empfiehlt sich aus der Perspektive des ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters sowie aus Wirtschaftlichkeitsgründen die Weiterentwicklung wirksamer und dokumentierter Compliance-Maßnahmen im Unternehmen, um derartige Sanktionsrisiken zu minimieren. Hinzu kommt, dass in der Begründung des Referentenentwurfes eine explizite Erwartungshaltung gegenüber den Unternehmen bezogen auf die Überprüfung ihrer internen Abläufe und auf die Umsetzung etwaiger weiterer Compliance-Maßnahmen geäußert wird („zwei Jahre + x“). Die Unternehmen bzw. deren Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer, Rechts-, Steuer- und Compliance-Abteilungsleiter sollten daher jetzt zuerst die voraussichtlichen Neuregelungen analysieren und sodann die Wirksamkeit ihrer Compliance Management Systeme und deren Dokumentation vor allem in strafrechtlicher Hinsicht überprüfen. Denn jedes Compliance Management System muss straf- und ordnungswidrigkeitenrechtlichen Risiken wirksam begegnen, da eine Bebußung des Unternehmens derzeit nach § 30 OWiG nur möglich ist, wenn eine zumindest bedingt vorsätzliche Straftat oder fahrlässige Ordnungswidrigkeit vorliegt. Und wie eingangs dargestellt, wird die Sanktionierung von Unternehmen nach dem geplanten VerSanG auch zukünftig zuallererst davon abhängen, ob eine Verbandsstraftat vorliegt oder nicht. Schließlich sollten die Unternehmen sich auf den Ernstfall vorbereiten, d.h. die Durchführung verbandsinterner Untersuchungen für den Fall des zukünftigen Aufgriffs von Verdachtsmomenten planen. Eine solche Untersuchung wird voraussichtlich strengen Kriterien genügen müssen und sollte auch von erfahrenen und von Strafverfolgungsbehörden anerkannten (Steuer-)Strafrechtlern begleitet werden. Dann wird sie nicht nur erhebliche Sanktionsmilderungen ermöglichen, sondern eine (medien-)öffentliche Gerichtsverhandlung verhindern.

 

Die „sachkundige Stelle“

Statt der unmittelbaren Verhängung einer Verbandsgeldsanktion soll das Gericht das Unternehmen zukünftig nur verwarnen und die Verhängung der Verbandsgeldsanktion (teilweise) vorbehalten können. Für die Dauer der voraussichtlich ein- bis fünfjährigen Vorbehaltszeit soll das Gericht dem unter „Bewährung“ stehenden Unternehmen unter anderem Weisungen erteilen können. Das Gericht soll das Unternehmen namentlich anweisen können, bestimmte Vorkehrungen – insb. Compliance Maßnahmen – zur Vermeidung von Verbandsstraftaten zu treffen und diese Vorkehrungen durch „Bescheinigung“ – die in der Regel ein Kurzgutachten enthalten soll – einer „sachkundigen Stelle“ nachzuweisen. Die Auswahl dieser sachkundigen Stelle soll der Zustimmung durch das Gericht bedürfen, um deren fachliche Eignung zu gewährleisten.

 

So unterstützt Sie Deloitte

Unsere Berater aus den Gebieten Legal, Tax, Financial Advisory, Risk Advisory und Consulting sind – ebenso wie unsere Wirtschaftsprüfer (Audit & Assurance), die sich in Jahresabschlussprüfungen oder Prüfungen von Compliance Management Systemen nach dem IDW PS 980 oder anderen Standards betriebswirtschaftlich und prozessorientiert mit unternehmensinternen Risikokontrollsystemen beschäftigen – fester Bestandteil des Personenkreises, aus dem heraus wir projektbezogen strafrechtliche Unternehmensberatungsteams formieren, die multidisziplinär, technologieorientiert und international zusammenarbeiten.

Diese Teams beraten die Unternehmen ganzheitlich: ▪ Prävention ▪ Untersuchung ▪ Verteidigung. Zu ihnen gehören auch Personen, die in der Lage sind, als sachkundige Stelle tätig zu werden, d.h. Vorkehrungen (insb. Compliance Maßnahmen) zur Vermeidung von künftigen Verbandsstraftaten (und Ordnungswidrigkeiten) zu beurteilen und zu begutachten. Die Rechtsberatung in Zusammenhang mit den vorgenannten Services wird von Deloitte Legal erbracht.

Dies ist unser Deloitte Legal-Ansatz.

 

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