Transparenzregister

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­Das Transparenz­register in der Praxis – Transparenz­pflichten ausgewählter Vereinigungen und Rechts­gestaltungen

Dieser Beitrag beleuchtet die Mitteilungspflichten von Stiftungen, Trustees, Partnerschaftsgesellschaften, offenen Handelsgesellschaften, Vereinen und nicht börsennotierten Aktiengesellschaften.

Stand: September 2019

Die im Zuge der Umsetzung der 4. Europäischen Geldwäsche-Richtlinie (EU) 2015/849 neugeschaffenen Vorschriften des Geldwäschegesetzes (GwG) betreffend die Einführung des Transparenzregisters und der Transparenzpflichten stellen die von ihnen betroffenen Vereinigungen und Rechtsgestaltungen auch noch knapp zwei Jahre nach Einführung vor Anwendungsprobleme.

Der vorliegende Beitrag versteht sich als Ergänzung zu unserem früheren Insights-Beitrag „Ausnahmen und Meldefiktionen“. Er bietet neben einer bewusst kurz gefassten allgemeinen Darstellung der Transparenzpflichten insbesondere einen stichpunktartigen Überblick über die Transparenzpflichten ausgewählter Vereinigungen und Rechtsgestaltungen (Stiftungen, Trustees, Partnerschaftsgesellschaften, offene Handelsgesellschaften, Vereine und nicht börsennotierte Aktiengesellschaften).

Bei der Darstellung der auf diese Vereinigungen und Rechtsgestaltungen anwendbaren Transparenzpflichten wird jeweils unterstellt, dass zwischen deren Gesellschaftern bzw. Mitgliedern keine Stimmbindungs-, Pool- oder Konsortialvereinbarungen bestehen, die zu einer vom jeweiligen gesetzlichen Leitbild abweichenden Ausgestaltung der Stimmrechte, etc. führen, insbesondere dahin, dass entgegen den jeweiligen Leitbildern nicht nach Köpfen bzw. dem Gegenwert des vermittelten Gesellschafts- oder Kapitalanteils abgestimmt wird.

1.1. Transparenzpflichten

Den Transparenzpflichten nach §§ 18 ff. Geldwäschegesetz (GwG) unterliegen juristische Personen des Privatrechts, eingetragene Personengesellschaften sowie Verwalter von Trusts (Trustees). Nach den Vorschriften des GwG müssen die vorgenannten Gesellschaften und Verwalter jeweils ihren wirtschaftlich Berechtigten der registerführenden Stelle zur Eintragung in das Transparenzregister mitteilen. Die mitzuteilenden Angaben umfassen Name, Adresse, Geburtsdatum, Wohnort des jeweiligen wirtschaftlich Berechtigten sowie Art und Umfang des von diesem gehaltenen wirtschaftlichen Interesse.

1.2. Der wirtschaftlich Berechtigte

Wirtschaftlich Berechtigte sind gemäß § 3 Abs. 1 GwG – ganz allgemein - diejenigen natürlichen Personen in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle die Gesellschaft steht (Nr. 1) oder solche Personen, auf deren Veranlassung eine Transaktion durchgeführt oder eine Geschäftsbeziehung begründet wird (Nr. 2).

  • Bei juristischen Personen (mit Ausnahme von rechtsfähigen Stiftungen) zählt gemäß §§ 3 Abs. 1, S. 2; 2 zu den wirtschaftlich Berechtigten GwG insbesondere jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 % der Kapitalanteile hält, mehr als 25 % der Stimmrechte kontrolliert oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt.
  • Bei rechtsfähigen Stiftungen und Rechtsgestaltungen, mit denen treuhänderisch Vermögen verwaltet oder verteilt oder die Verwaltung oder Verteilung durch Dritte beauftragt wird sowie bei vergleichbaren Rechtsformen zählt gemäß § 3 Abs. 3 GwG zu den wirtschaftlich Berechtigten:
    • die natürliche Person, die als Treugeber, Verwalter von Trusts (Trustee) oder Protektor handelt,
    • die natürliche Person, die Mitglied des Vorstands der Stiftung ist,
    • die natürliche Person, die als Begünstigte bestimmt worden ist,
    • die Gruppen von natürlichen Personen, zu deren Gunsten das Vermögen verwaltet oder verteilt werden soll, sofern die natürliche Person, die Begünstigte des verwalteten Vermögens werden soll, noch nicht bestimmt ist,
    • jede natürliche Person, die auf sonstige Weise unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluss auf die Vermögensverwaltung oder Ertragsverteilung hat.

1.3. Meldefiktionen

Ergeben sich die erforderlichen Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten bereits aus anderen elektronisch abrufbaren Registern, wie etwa dem Handelsregister, dem Partnerschaftsregister, dem Genossenschaftsregister oder dem Vereinsregister, greift die sogenannte Meldefiktion ein, nach der die Pflicht zur Mitteilung des wirtschaftlich Berechtigten als erfüllt gilt.

Daneben besteht vor dem Hintergrund der weitreichenden Offenlegungspflichten des Kapitalmarktrechts eine weitere Meldefiktion für börsennotierte Unternehmen. Nach § 20 II 2 GWG gilt für Unternehmen, die der Beteiligungstransparenz iSd §§ 33 ff. WpHG unterliegen, faktisch eine Befreiung von Mitteilungs- und Angabepflichten. Dies gilt allerdings nur für Gesellschaften, die an einem organisierten Markt nach § 2 Absatz 11 des Wertpapierhandelsgesetzes notiert sind oder dem Gemeinschaftsrecht entsprechenden Transparenzanforderungen im Hinblick auf Stimmrechtsanteile oder gleichwertigen internationalen Standards unterliegen.

1.4. Transparenzpflichten ausgewählter Vereinigungen und Rechtsgestaltungen

1.4.1. Stiftungen

Rechtsfähige Stiftungen des bürgerlichen Rechts, mithin solche, die durch die zuständige Landesstiftungsbehörde anerkannt worden sind, unterliegen als juristische Personen des Privatrechts den Transparenzpflichten des GwG.

Da sich die Angaben zum Stifter oder zum Vorstand nicht aus den im GwG genannten Registern ergeben, greift für sie keine Meldefiktion ein. Die Stiftungsverzeichnisse der Länder stellen keine elektronisch abrufbaren Register im Sinne des GwG dar. Dies hat zur Folge, dass rechtsfähige Stiftungen ihre(n) wirtschaftlich Berechtigten immer der registerführenden Stelle zur Eintragung in das Transparenzregister mitteilen müssen.

Im Gegensatz zur rechtsfähigen Stiftung handelt es sich bei nicht-rechtsfähigen Stiftungen nicht um juristische Personen des Privatrechts. Nicht-rechtsfähige Stiftungen sind deshalb dann von den Transparenzpflichten des GwG nur erfasst, wenn aus Sicht des Stifters ein eigennütziger Stiftungszweck vorliegt. Denn in diesem Fall ähneln sie in ihrer Struktur und Funktion den Trusts, deren Verwalter (Trustees) den Transparenzpflichten des GwG unterfallen.

1.4.2. Partnerschaftsgesellschaft

In Partnerschaftsgesellschaften schließen sich Angehörige freier Berufe (z.B. Anwälte) zur Berufsausübung zusammen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 PartGG). Im Partnerschaftsregister werden nicht nur der Name und der Sitz der Partnerschaft, sondern auch die Namen der Partner nebst deren Wohnort und Beruf registriert.

Partnerschaftsgesellschaften unterliegen als eingetragene Personengesellschaften zwar grundsätzlich den Transparenzpflichten, sie profitieren jedoch regelmäßig von der Meldefiktion, sofern alle Partner ordnungsgemäß im Partnerschaftsregister eingetragen sind.

Denn die Stellung als Partner und die damit verbundene Möglichkeit der Einflussnahme auf die Partnerschaftsgesellschaft ergibt sich aus dem Partnerschaftsregister, wenn die Abstimmung dem gesetzlichen Leitbild entsprechend (vgl. § 6 Abs. 3 PartGG iVm § 119 HGB) nach Köpfen erfolgt. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass dies auf 95 % aller Partnerschaftsgesellschaften zutrifft (vgl. BT Drs. 18/11555, S, 93).

1.4.3. Offene Handelsgesellschaft

Aufgrund ihrer Eigenschaft als eingetragene Personengesellschaft unterliegen auch die offenen Handelsgesellschaften (oHG) den Transparenzpflichten des GwG.

Bei einer oHG mit bis zu drei Gesellschaftern, ist grundsätzlich jeder Gesellschafter als wirtschaftlich Berechtigter anzusehen, da die gesellschaftsinternen Abstimmungen gemäß § 119 Abs. 2 HGB grundsätzlich nach Köpfen erfolgen und jeder Gesellschafter damit mehr als 25 % der Stimmrechte innehält. Hat eine OHG mehr als 3 Gesellschafter, wird ein wirtschaftlich Berechtigter nicht ermittelbar sein, da die maßgebliche prozentuale Schwelle von mehr als 25 % nicht erreicht wird.

In diesen Fällen greift jedoch die in § 3 Abs. 2, S. 5 GwG normierte Meldefiktion ein und es ist auf den gesetzlichen Vertreter oder auf die geschäftsführenden Gesellschafter abzustellen. In beiden Fällen profitieren offene Handelsgesellschaft von der Meldefiktion, denn regelmäßig kann der (fiktiv) wirtschaftlich Berechtigte dem Handelsregister entnommen werden, da dort neben Firma, Sitz und Geschäftsanschrift der Gesellschaft auch die Namen, Geburtsdaten und Wohnorte der einzelnen Gesellschafter sowie deren Vertretungsmacht eingetragen ist. Der Gesetzgeber selbst geht davon aus, dass etwa 90 % der in Deutschland ansässigen offenen Handelsgesellschaften von der Meldefiktion profitieren.

1.4.4. Verwalter eines Trusts

Ein Trust ist eine dem angloamerikanischen Recht entstammende Rechtsform, bei der ein Vermögen verselbstständigt wird. Das Konstrukt wird zumeist zur Nachfolgeregelung eingesetzt und weist gewisse Ähnlichkeiten zu einer nicht-rechtsfähigen Stiftung mit einem eigennützigen Zweck auf. Gleichwohl wird der Trust von der höchstrichterlichen Rechtsprechung als nicht mit den dogmatischen Grundlagen des deutschen Rechts vereinbar angesehen. Ein Trust kann in Deutschland weder errichtet werden, noch ist er nach deutschem Recht rechtsfähig.

Auch wenn Trusts nach deutschem Rechtsverständnis nicht rechtsfähig sind und somit selbst nicht den Transparenzpflichten unterliegen, so unterliegen in Deutschland ansässige Verwalter eines Trusts (Trustees) den Transparenzpflichten des GwG. Trusts im Sinne des GwG sind gemäß § 1 Abs. 6 GwG Rechtgestaltungen, die als Trust errichtet wurden, wenn das für die Errichtung anwendbare (ausländische) Recht das Rechtsinstitut des Trusts vorsieht. Ebenfalls erfasst werden Rechtsinstitute die einem Trust nachgebildet sind, sofern das anwendbare Recht dies vorsieht.

Trustees sind dazu verpflichtet, Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten des Trusts zu machen, den sie verwalten. Ergänzend zu den üblichen Angaben (Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Wohnort und Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses) müssen sie auch die Staatsangehörigkeit der wirtschaftlich Berechtigten angeben.

Die Pflicht zur Mitteilung besteht uneingeschränkt, da Informationen über die wirtschaftlich Berechtigten nicht in einem der relevanten elektronisch abrufbaren Registern enthalten sind und die Meldefiktion daher nicht eingreifen kann.

1.4.5. Verein

Der nicht rechtsfähige Verein ist weder juristische Person noch eingetragene Personengesellschaft. Er unterliegt somit nicht den Transparenzpflichten des GwG.

Anders stellt sich die Rechtslage bei den eingetragenen Vereinen (e.V.) dar. Diese werden von den Transparenzpflichten des GwG erfasst, da sie juristische Personen des Privatrechts sind. Bei der Bestimmung des wirtschaftlich Berechtigten ist zu berücksichtigen, dass es bei einem Verein keine kapitalmäßige Beteiligung der Mitglieder gibt. Entscheidend für die Bestimmung des wirtschaftlich Berechtigten eines eingetragenen Vereins ist daher, ob es eine (oder mehrere) natürliche Person(en) gibt, die mehr als 25 % der Stimmrechte kontrolliert/kontrollieren.

Dies ist dann der Fall, wenn der Verein weniger als vier Mitglieder hat, da die Angelegenheiten des Vereins nach dem gesetzlichen Idealtypus der Vorschrift des § 32 Abs. 1, S. 3 BGB grundsätzlich durch Beschlussfassung im Wege eines Mehrheitsentscheids in der Mitgliederversammlung getroffen werden. In diesem Fall ist jedes Vereinsmitglied als wirtschaftlich Berechtigter der registerführenden Stelle zur Eintragung in das Transparenzregister mitzuteilen.

Hat ein Verein hingegen mehr als vier Mitglieder, was vor dem Hintergrund der Vorschriften der §§ 56, 73 BGB der Regelfall sein dürfte und wovon auch der Gesetzgeber in seiner Gesetzesbegründung ausgeht, scheidet eine durch die Vereinsmitgliedschaft begründete „Kontrolle“ aus. In diesen Fällen gilt der gesetzliche Vertreter als (fiktiv) wirtschaftlich Berechtigter. Dies ist bei dem eingetragenen Verein der Vorstand. Sind die Vorstandsmitglieder ordnungsgemäß im elektronisch abrufbaren Vereinsregister oder Unternehmensregister eingetragen, so greift für sie in diesem Fall die Meldefiktion mit der Folge, dass nichts weiter zu veranlassen ist.

1.4.6. Nicht börsennotierte Aktiengesellschaften (kleine Aktiengesellschaften)

Aktiengesellschaften unterliegen als juristische Personen des Privatrechts grundsätzlich den Transparenzpflichten des GwG.

Jedoch müssen an einem organisierten Markt notierte Aktiengesellschaften keine Mitteilung an die registerführende Stelle machen, da sie bereits den weiterreichenden Offenlegungspflichten des Kapitalmarktrechts unterliegen und nach den Vorschriften des GwG daher die Pflicht zur Mitteilung an das Transparenzregister stets als erfüllt gilt (Meldefiktion für börsennotierte Aktiengesellschaften).

Nicht börsennotierte Aktiengesellschaften (kleine Aktiengesellschaften) dagegen müssen ihre wirtschaftlich Berechtigten in der Regel der registerführenden Stelle zur Eintragung in das Transparenzregister mitteilen. Hier greift weder die Meldefiktion für börsennotierte Aktiengesellschaften ein, noch zwingend die der öffentlichen Register.

Eine Mitteilung kann in den Fällen unterbleiben, in denen sich die Aktien einer nicht börsennotierten Aktiengesellschaft vollständig im Streubesitz befinden und keine anderweitige Art von Kontrolle durch eine oder mehrere natürliche Person(en), beispielsweise aufgrund einer Stimmrechtsvereinbarung, ausgeübt werden kann, da in dieser Konstellation die Vorstandsmitglieder als (fiktiv) wirtschaftlich Berechtigte angesehen werden und sich diese aus dem Handelsregister ergeben. Darüber hinaus kann eine Mitteilung an das Transparenzregister in den Fällen unterbleiben, in denen sich ein wirtschaftlich Berechtiger aufgrund einer Veröffentlichung einer Mehrheitsbeteiligung (>25%) eines Unternehmens gemäß § 20 Abs. 6 AktG aus den Bekanntmachungen der Gesellschaftsblätter mittelbar, dass heißt aus der Zusammenschau der Register, herauslesen lässt. Dies setzt jedoch zwingend voraus, dass das beteiligte Unternehmen seinerseits seine Transparenzpflichten vollständig erfüllt hat.

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