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Neues Infektionsschutzgesetz: 3G-Regel für Arbeitnehmer

Was Arbeitnehmer und Arbeitgeber ab sofort beachten müssen

Künftig müssen Arbeitnehmer einen 3G-Nachweis vorlegen, um den Betrieb betreten zu dürfen. Gleichzeitig muss der Arbeitgeber die Einhaltung der 3G-Regel kontrollieren. Nicht-geimpfte und nicht-genesene Arbeitnehmer müssen sich auf verpflichtende Tests einstellen. Eine Home Office Pflicht ist gesetzlich geregelt.

3G-Regelung im Betrieb

Bundesweit dürfen Arbeitsstätten, in denen Arbeitnehmer untereinander oder mit Dritten (z.B. Kunden) in Kontakt kommen, nur noch von Arbeitnehmern betreten werden, die geimpft, genesen oder getestet sind (3G-Regelung). Dasselbe gilt für Transporte von mehreren Arbeitnehmern zur Arbeitsstätte oder von dort zu einem anderen Ort (z.B. Außendienst, Kundenbesuche).

Für die Testung gelten folgende Besonderheiten: PCR-Test haben eine Gültigkeit von maximal 48 Stunden und Schnelltest (auch Selbsttest) von maximal 24 Stunden.

 

Kontrollpflicht

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, täglich die Erfüllung der 3G-Regel zu überwachen und muss Eingangskontrollen durchführen. Aus der Dokumentation muss hervorgehen, dass alle – sich an diesem Tag im Betrieb befundenen – Arbeitnehmer die 3G-Regel eingehalten haben.

Bei Impfung bzw. Genesung kann ein „vereinfachter Kontrollprozess“ stattfinden: Es genügt die einmalige Erfassung des vollständigen Impfschutzes (2 Impfungen + 14 Tage) bzw. der Genesung. Für letztes ist zu beachten, dass der Genesenennachweis max. 6 Monate gültig ist, bevor er erneuert werden muss. Insoweit ist dieses Datum zu hinterlegen.

Um die Kontroll- und Nachweispflichten zu erfüllen ist der Arbeitgeber ausdrücklich berechtigt personenbezogene Gesundheitsdaten der Arbeitnehmer zu verarbeiten. Die Daten sind nach 6 Monaten zu löschen.

 

Bußgeldvorschriften, Strafbarkeit

Mit einer Geldstrafe bis 25.000 EUR können sanktioniert werden (i) ein Arbeitnehmer, der ohne gültigen 3G-Nachweis die Arbeitsstätte betritt oder einen entsprechenden Nachweis nicht vorlegen kann sowie (ii) ein Arbeitgeber, der seine Kontrollpflichten nicht erfüllt.

Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer wissentlich zur Täuschung im Rechtsverkehr die Durchführung oder Überwachung einer Testung nicht richtig dokumentiert. Die Strafbarkeit bezieht sich jedoch auf die jeweilige Person, die mit der Testdurchführung betraut war.

 

Home-Office-Pflicht

Im neugefassten § 28b Abs. 4 Infektionsschutzgesetz („IfSG“) ist festgehalten, dass der Arbeitgeber Arbeitnehmern, die eine klassische Büroarbeit oder eine vergleichbare Tätigkeit ausüben, anbieten muss, ihre Arbeit von zuhause aus zu erbringen. Dies gilt nicht, wenn einer ausschließlichen Home-Office-Tätigkeit „zwingende betriebsbedingte Gründe“ entgegenstehen. Der Arbeitnehmer muss ein solches Angebot anzunehmen, soweit er keine entgegenstehenden Gründe vorbringen kann.

 

Testung von Arbeitnehmern, Kostentragung sowie Folgen bei Nichtvorlage eines Tests

Aufgrund der neuen Gesetzeslage müssen Arbeitnehmer die weder geimpft noch genesen sind für die Erbringung der Arbeitsleistung im Betrieb getestet werden; je nach Test entweder täglich (Schnelltest) oder mehrfach in der Woche (PCR-Test). Für den Arbeitgeber besteht die Pflicht, mindestens zwei Mal in der Woche einen kostenlosen (Schnell-)Test anzubieten. Der Arbeitgeber muss aber nicht für alle Tage einen Test anbieten, so dass Arbeitnehmer, die mehr als zwei Tage im Betrieb vor Ort arbeiten, ihre Test selbst bezahlen müssen.

Kann der nicht-geimpfte und nicht-genese Arbeitnehmer keinen Test vorlegen darf er den Betrieb nicht betreten. Folglich kann der Arbeitnehmer für diese Zeit keine Arbeitsleistung erbringen, sofern nicht alternative Möglichkeiten wie Home Office Arbeit bestehen. In diesen Fällen sind arbeitsrechtliche Sanktionen gegenüber dem Arbeitnehmer möglich. Insbesondere entfällt für die Zeit des so verschuldeten Fernbleibens der Entgeltanspruch des Arbeitnehmers.

 

In Kraft treten, Gültigkeit der neuen Regelungen

Die dargestellten Maßnahmen sind ab dem 24. November 2021 bis vorerst 19. März 2022 gültig. Aufgrund der sich sehr schnell verändernden Infektionslage können sich die rechtlichen Vorgaben für Arbeitgeber und Arbeitnehmer innerhalb weniger Tage ändern. Insbesondere die Möglichkeit, dass einzelnen Bundesländer abweichende Regelungen treffen ist hierbei zu beachten. Wir halten Sie weiter über unsere Newsletter auf dem Laufenden oder stehen Ihnen auch persönlich als Ansprechpartner bei Fragen gerne zur Verfügung.

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