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BaFin veröffentlicht überarbeitetes Merkblatt und Checkliste für Hinterleger

Die BaFin hat am 30. Juni 2022 eine erweiterte Fassung ihres „Merkblattes zum Verbot von Blindpool-Konstruktionen im Vermögensanlagengesetz“ veröffentlicht (im Folgenden das „BaFin Merkblatt“).

Die Neufassung des BaFin Merkblatts enthält neue Kategorien von Anlageobjekten, die sich in der Prüfungspraxis ergeben haben und die eine einheitliche Anwendung erforderlich machen sowie Erleichterungen für die Anbieter von Vermögensanlagen beinhalten:

  • Neue Kategorie für Großmobilien (Packstationen);
  • Neue Kategorie für den Onlinehandel von Kleinwaren;
  • Kategorie Erneuerbare Energien:
    Anbieter, die bereits den konkreten Standort ihrer Anlagen kennen, müssen künftig u.a. nur noch die konkrete Adresse angeben und nicht mehr gewisse Standortbedingungen;
  • Kategorie Immobilien:
    Die bisherigen Kriterien für einzelne Anlageobjekte hat die BaFin an einigen Stellen, insbesondere für die Kategorie Immobilien reduziert, um die Rechtsanwendung zu erleichtern;
  • Zur Einordnung als Blindpool ist es künftig nicht mehr erforderlich Angaben zum Sanierungsstand, zu einer Grundbucheintragung oder zur bestehenden Vermietung inklusive Vermietungsstand zu machen.

Das BaFin Merkblatt richtet sich vor allem an Anbieter und Emittenten, die mit Emissionen von Vermögensanlagen befasst sind.

Mit einer zeitgleich publizierten Checkliste will die BaFin Ihnen und den Hinterlegern zudem eine Hilfestellung geben.

 

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