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OLG Stuttgart: Embargo-VO

Zur Verweigerung der Ausführung von Zahlungsaufträgen

Die Überweisung einer deutschen GmbH von bei einem deutschen Kreditinstitut geführten Konto auf ein bei einem anderen deutschen Kreditinstitut geführten Konto desselben Kontoinhabers unterfällt nicht der Embargo-Verordnung VO (EU) 833/2014.

BB-Kommentar zu OLG Stuttgart, Urteil vom 07.02.2024, 9 U 6/24

Mit der aktuellen Entscheidung des OLG Stuttgart (7.2.2024 – 9 U 6/24) liegt erstmals eine obergerichtliche Entscheidung vor, die das Recht der Zahlungsdienstleister, Zahlungsaufträge abzulehnen, §§ 675f, 675o BGB, einschränkt. Dies stellt die Zahlungsdienstleister vor neue Herausforderungen. Eine Einschätzung: Grieser/Collmann, BB 2024, 724 

 

Inhalt:

  • Glaubhaftmachung des Verfügungsanspruchs: Anspruch auf Umbuchung aus §§ 675f Abs. 2 S. 1, Abs. 4, 675c BGB i.V.m. dem Kontoeröffnungsvertrag
  • Nichterfüllung von Ausführungsbedingungen für den von der Verfügungsklägerin autorisierten Zahlungsvorgang ist nicht ersichtlich
  • Kein Verstoß der Ausführung des Zahlungsauftrags gegen Art. 11 Abs. 1 VO (EU) 833/2014 als sonstige Rechtsbestimmung i.S.d. § 675o Abs. 2 BGB
  • Verfügungsklägerin ist keine in den Anhängen der VO (EU) 833/2014 gelistete oder eine sonstige russische juristische Person (Art. 11 Abs. 1 a), b) VO (EU) 844/2014)
  • Umbuchungsauftrag ist auch materiell nicht als Geltendmachung eines Anspruchs der B. (= Tochterunternehmen des russischen Zahlungsempfängers) als russischer juristischer Person anzusehen, die entgegen Art. 12 VO (EU 833/2024 unzulässige Umgehung der in Art. 11 der VO vorgesehenen Erfüllungsverbote darstellte
  • Dies ergibt sich aber nicht bereits aus Konfusion des ursprünglich dem russischen Zahlungsempfängers zustehenden Rückzahlungsanspruchs durch Abtretung
  • Auch kein Ausschluss einer nach Art. 12 der VO (EU) 833/2014 verbotenen Umgehung durch Untergang des Rückzahlungsanspruchs infolge wirksamer Aufrechnung
  • Dennoch: Zahlungsauftrag der Verfügungsklägerin an Verfügungsbeklagte keine nach Art. 12 unzulässige Umgehung der in Art. 11 der VO (EU) 833/2014 vorgesehenen Erfüllungsverbote - Mit reiner Umbuchung erfolgt keine Erfüllung eines in einem im Rahmen des operativen Geschäfts geschlossenen Anlagenbauvertrags begründeten Anspruchs
  • Durch Geltendmachung des Anspruchs auf Ausführung eines Zahlungsauftrags i.S.d. $ 675f BGB auch keine Steigerung des von der Verfügungsbeklagten zu kontrollierenden Risikos einer entgegen Art. 11 der VO (EU) 833/2014 zu erwartenden Erfüllung des abgetretenen Rückzahlungsanspruchs
  • Beweislastregelung des Art. 11 Abs. 2 VO (EU) 833/2014 bezieht sich nicht auf streitgegenständlichen Anspruch auf Ausführung einer Umbuchung auf ein eigenes Konto der Schuldnerin und ist auch nicht entsprechend hierauf anwendbar
  • Weder Auszahlung eingefrorener Gelder nach Art. 2 noch Stattgabe von Forderungen i.S.d. Art. 11 Abs. 1 VO (EU) 269/2014 durch Ausführung des erteilten Zahlungsauftrags
  • Glaubhaftmachung des Verfügungsgrunds
  • Zwar kann dahinstehen, ob Verfügungsklägerin eine existenzielle Notlage i.S.d. § 294 ZPO glaubhaft gemacht hat....
  • ... jedenfalls führt die Weigerung der Ausführung des Umbuchungsauftrags zur umfänglichen Kontosperre, die der Verfügungsklägerin unberechtigt die Verfügungsbefugnis über ihr Guthaben völlig entzieht
  • Im Falle eines beharrlichen Entzugs jeglicher Verfügungsbefugnis durch vorsätzliche Verletzung des Kontoführungsvertrags - zumal über Betrag in der Größenordnung von weit über 25 Mio. Euro - hält der Senat eine besondere Dringlichkeit für Geltendmachung eines Auszahlungsanspruchs gegenüber einer kontoführenden Bank für erlässlich
  • Besondere Dringlichkeit ergibt sich nunmehr auch aus dem mit der VO (EU) 2023/2878 des Rates von 18.12.2023 zur Änderung der VO (EU) 833/2014 beschlossenen sog. 12. Sanktionspaket der EU gegen Russland
  • BB-Kommentar: Erschwerung der Ablehnung von Zahlungsaufträgen / Problem / Zusammenfassung / Praxisfolgen

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