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Update 2025: Auswirkungen der Änderungen der Beitragsbemessungsgrenzen zum 01.01.2025 auf die betriebliche Altersvorsorge
Zum 01.01.2025 wurden die Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales in Einvernehmen mit dem Bundesrat angehoben und an die Einkommensentwicklung zur Gewährleistung der sozialen Absicherung angepasst.
Erhöhung der sozialversicherungsrechtlichen Beitragsbemessungsgrenzen und ihre Auswirkungen auf die betriebliche Altersvorsorge
Zum 01.01.2025 wurden die Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales in Einvernehmen mit dem Bundesrat angehoben und an die Einkommensentwicklung zur Gewährleistung der sozialen Absicherung angepasst. Die neuen Beitragsbemessungsgrenzen in der Renten- und Arbeitslosenversicherung gelten seit 2025 bundesweit. Eine Unterteilung in die alten und neuen Bundesländer bzw. Ost und West ist nicht mehr vorgesehen. Die in den Sozialversicherungen bestehenden Beitragsbemessungsgrenzen sind auf die folgenden Beträge festgesetzt worden:

Diese Anpassung der sozialversicherungsrechtlichen Beitragsbemessungs-grenzen wirkt sich– direkt und indirekt – je nach Durchführungsweg auch auf den Bereich der betrieblichen Altersversorgung aus:
- Durch die Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung steigt auch der steuerfreie Höchstbetrag für Arbeitgeberbeiträge an eine Pensionskasse, eine Direktversicherung oder einen Pensionsfonds zum Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung. Nach § 3 Nr. 63 Satz 1 EStG beträgt der steuerfreie Anteil jährlich acht Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung. Infolge der Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze ergibt sich im Jahr 2025 ein steuerfreier Höchstbetrag von 7.728 EUR (= 8 % von 96.600 EUR). Die Erhöhung von Arbeitgeberanteilen kann mithin sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber von Vorteil sein.
- Sofern Entgeltteile durch Entgeltumwandlung für eine Direktversicherung oder Unterstützungskassenversorgung verwendet werden, gelten sie nach § 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IV nicht als Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung, soweit sie 4 % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigen. Mithin führt die Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung auch zu einer Steigerung des sozialversicherungsfreien Beitrags. Im Jahr 2025 können zukünftige Versorgungsbegünstigte einen Maximalbetrag in Höhe von 3.864 EUR (= 4 % von 96.600 EUR) sozialversicherungsfrei einzahlen.
- Die Änderung des sozialversicherungsfreien Anteils der Beiträge in eine Pensionskasse, Pensionsfonds oder Direktversicherung wirkt sich damit mittelbar auch auf die Höhe des verpflichtenden Arbeitgeberzuschusses aus, denn bei Entgeltumwandlung zu Gunsten einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung, bei welcher Beiträge an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung gezahlt werden, muss der Arbeitgeber 15% des umgewandelten Arbeitsentgelts zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss zur betrieblichen Altersversorgung zahlen, soweit er dadurch Sozialversicherungsbeiträge spart (§ 1a Abs. 1a BetrAVG).
- Die oben genannten Änderungen können bei gehaltsabhängigen Pensionszusagen (insbesondere Direktzusagen) mit einem Bezug auf die Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung und/oder in Fällen bei denen Sozialversicherungsrente berücksichtigt wird (sogenannte Gesamtversorgungssysteme) auch direkte Auswirkungen auf die Höhe der Pensionsrückstellungen haben. In den meisten Fällen sind diese Änderungen aber bereits in der Kalkulation durch den versicherungsmathematischen Gutachter in geeigneter Weise berücksichtigt.
- Kleinstanwartschaften können seit der Anpassung der Bezugsgröße (§ 18 SGB IV) gemäß § 3 Abs. 2 BetrAVG abgefunden werden, wenn der Monatsbetrag der aus der Anwartschaft resultierenden laufenden Leistung bei Erreichen der vorgesehenen Altersgrenze maximal 37,45 EUR/Monat bei monatlicher Zahlweise betragen würde.
- Die Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze kann Einfluss auf den Anspruchskreis für die Geringverdienerförderung nach § 100 EStG haben, da durch allgemeine Lohnsteigerungen ggf. weniger Arbeitnehmer förderfähig bleiben.
Handlungsbedarf? – Wann muss neu kalkuliert werden?
Zwingender Handlungsbedarf besteht zumeist hinsichtlich der Anpassung des im Jahr 2018 eingeführten Pflichtzuschusses des Arbeitgebers in Höhe von 15 % des durch den Arbeitnehmer umgewandelten Arbeitsentgelts nach Maßgabe des § 1a Abs. 1a BetrAVG. Sofern der Arbeitgeber einen höheren Zuschuss mit Begrenzung auf die Beitragsbemessungsgrenze zahlt, sind diese Verträge ebenfalls anpassungspflichtig, sofern sie keine – in der Praxis generell empfehlenswerte – dynamische Anrechnungsklausel in Bezug auf den gesetzlich zwingenden Zuschuss im Verhältnis zum vertraglich insgesamt zugesagten Zuschuss enthalten. Die bAV-Zusagen sollten diesbezüglich insbesondere auf eine bestehende dynamische Erhöhung der Entgeltumwandlungsbeiträge des Arbeitnehmers geprüft werden.
Die Erhöhung der Sozialversicherungs- und Steuerfreibeiträge sollte Anlass geben, die Höhe der Arbeitgeberbeiträge zur Pensionskasse, eine Direktversicherung oder einen Pensionsfonds nachzuprüfen und ggf. unter Berücksichtigung der arbeitgeber- und arbeitnehmerseitigen Interessen nachzujustieren.
Arbeitgeber sollten zudem prüfen, ob Informationsmaterialien, HR-Systeme und digitale Portale zur Entgeltumwandlung aktualisiert werden müssen.
Autor:innen: Elisa Ultsch, Benjamin Bauer und Daniele Sendler
Stand: März 2025
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