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Aktuelle Rechtsprechung zur betrieblichen Altersversorgung 1/2023
Unser Frühjahr 2023-Client Alert zur aktuellen Rechtsprechung behandelt unter anderem die Urteile des BAG vom 17.01.2023 (3 AZR 220/22) zur alternativen Gewährung einer als Regelleistung vorgesehenen Altersrentenleistung als Kapitalleistung sowie vom 15.11.2022 (3 AZR 505/21) zur Fortschreibung seiner Rechtsprechung zu § 16 BetrAVG.
Inhaltsübersicht
- 1. (Unwirksamer) Vorbehalt des Arbeitgebers zur Gewährung einer arbeitgeberseitigen Versorgungsleistung als Kapitalleistung (BAG Urt. v. 17.01.2023, 3 AZR 220/22)
- 2. § 16 BetrAVG Update 2023
- 3. Beitragspflicht von Versorgungsleistungen aus Altersversorgung gemäß § 229 SGB V
1. (Unwirksamer) Vorbehalt des Arbeitgebers zur Gewährung einer arbeitgeberseitigen Versorgungsleistung als Kapitalleistung (BAG Urt. v. 17.01.2023, 3 AZR 220/22)
In seinem Urteil vom 17.01.2023 (3 AZR 220/22) hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) Gelegenheit, seine Rechtsprechung zur alternativen Gewährung einer als Regelleistung vorgesehenen Altersrentenleistung als Kapitalleistung weiter zu konkretisieren und fortzuschreiben.
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt hatte der beklagte Arbeitgeber der klagenden Arbeitnehmerin eine Zusage der betrieblichen Altersversorgung (bAV-Zusage) im Durchführungsweg der Unterstützungskasse erteilt. Der Leistungsplan der Unterstützungskasse sah die Gewährung der Versorgungsleistungen als Rentenleistungen vor und bestimmte ein Vorbehaltsrecht der Unterstützungskasse, anstelle der laufenden Rente eine einmalige Kapitalabfindung in Höhe der 10-fachen Jahresrente zu zahlen. Die Arbeitnehmerin beantragte im Jahr 2021 nach Erreichung ihres Regelrentenalters beim Arbeitgeber die Gewährung der Versorgungsleistungen aus der bAV-Zusage. Der Arbeitgeber teilte der Arbeitnehmerin mit, dass er von dem Vorbehaltsrecht Gebrauch mache und die monatliche Altersrentenzahlung in Höhe von 1.030,41 EUR brutto durch eine einmalige Kapitalleistung i.H.v. 123.649,20 EUR brutto abgelte. Die Höhe der Kapitalleistung war geringer als der Barwert der bAV-Zusage. Der Arbeitgeber zahlte in der Folgezeit die Kapitalleistung aus. Die Arbeitnehmerin lehnte die Kapitalleistung ab, zahlte diese umgehend an den Arbeitgeber zurück und erhob gegen den Arbeitgeber Klage auf Auszahlung der monatlichen Rentenleistungen.
Das BAG gab der Klage statt. Das in der bAV-Zusage enthaltene Vorbehaltsrecht zur Gewährung der Versorgungsleistungen als Kapitalleistung anstelle der Altersrentenleistungen inkludiere eine Ersetzungsbefugnis (facultas alternativa), die dem Arbeitgeber die Möglichkeit eröffne, die bAV-Zusage hinsichtlich des Leistungsinhalts der Versorgungsleistungen nachträglich zu ändern. In der konkreten Ausübung des Vorbehaltsrechts war dieses jedoch nicht mit den gesetzlichen AGB-Kontrollregelungen des § 308 Nr. 4 BGB vereinbar. Gemäß § 308 Nr. 4 BGB ist die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders in der konkreten schuldrechtlichen Zusage, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, unwirksam, wenn die Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil unzumutbar ist. Eine Zumutbarkeit ist zu bejahen, wenn die Interessen des Verwenders die typischen Interessen des Vertragspartners überwiegen oder zumindest gleichwertig sind. Eine solche Gleichwertigkeit sei bei der Ersetzungsbefugnis gegeben, wenn die durch die Ersetzung zu zahlende Kapitalleistung mindestens dem versicherungsmathematischen Barwert der zugesagten Altersrentenleistungen entspricht. Diese Gleichwertigkeit sei vorliegend nicht gegeben. Das Bestehen einer echten Wahlschuld i.S.v. § 262 BGB, die als solche generell AGB-kontrollfrei ist, lehnte das BAG aufgrund der Formulierung der betreffenden Klausel ab.
Klargestellt hat das BAG zudem, dass ein solches Kapitalwahlrecht nur bis zum Eintritt des Versorgungsfalls ausgeübt werden kann, da eine nach dem Versorgungsfall erfolgte Ausübung des Kapitalwahlrechts und anschließende Kapitalleistung eine Abfindung der Rentenleistungen inkludiere, die nicht von § 3 BetrAVG erfasst sei.
Fazit
Die Entscheidung des BAG fügt sich (nur) zum Teil in seine bisherige Rechtsprechung zur alternativen Gewährung einer Kapitalleistung gegenüber einer ursprünglich zugesagten Altersrentenleistung ein. In seinem hierzu am 15.05.2012 (3 AZR 11/10) abgesetzten Ausgangs-Urteil hatte das BAG verlautbart, dass die Wirksamkeit der Umstellung der Rentenleistung auf eine Kapitalleistung einer eigenständigen Rechtfertigung bedarf, die anhand einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls zu erfolgen hat – und in dem Urteil für die Gesamtwürdigung als berücksichtigungsfähiges Interesse zugunsten des Arbeitnehmers unter anderem die Rentenerhöhungsopportunitäten aus § 16 BetrAVG sowie den höheren Pfändungsschutz gegenüber der Kapitalleistung ausgeführt. Das BAG hat diese Aspekte in der vorliegenden Entscheidung – die zugleich die erste Entscheidung zu diesem Themenkomplex nach dem zwischenzeitlichen Wechsel im Vorsitz des Dritten Senats darstellt – in den Entscheidungsgründen nicht weiter thematisiert. Für Arbeitgeber bleibt es nach dieser Entscheidung empfehlenswert, etwaige alternative Leistungsmöglichkeiten der Versorgungsleistungen als Altersrentenleistungen bzw. Kapitalleistungen auf der Basis eines gleichwertigen Barwertes der Altersrentenleistungen zu dotieren, und die alternative Kapitalleistung an ein Wahlrecht zugunsten des Arbeitnehmers zu knüpfen oder im Fall der in der bAV-Zusage ausbedungenen einseitigen Ersetzung der Altersrentenleistung durch die Kapitalleistung den Dotierungsrahmen etwas zu erhöhen.
2. § 16 BetrAVG Update 2023
U.a. kein konzernbezogener Berechnungsdurchgriff im Rahmen der Anpassungsprüfung gemäß § 16 Abs. 1 BetrAVG bei (bloßem) Bestehen eines isolierten Gewinnabführungsvertrags, keine betriebsrentenrechtliche Aussagekraft von Pensionsrückstellungen, keine hypothetische Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers, Ex post-Beurteilung der Geschäftsentwicklung der letzten drei Geschäftsjahre für die Prognose der wirtschaftlichen Entwicklung als Regelfall (BAG Urt. v. 15.11.2022, 3 AZR 505/21)
In seinem Urteil vom 15.11.2022 (3 AZR 505/21) hatte das BAG – insbesondere aufgrund des komplexen Streitgegenstandes – umfassend Gelegenheit, seine Rechtsprechung zur Anpassungsprüfung nach § 16 BetrAVG zu beleuchten und in einzelnen Fragen teilweise fortzuschreiben.
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt war der Arbeitgeber Konzerngesellschaft einer internationalen Unternehmensgruppe. Er hatte im September 2016 mit einer weiteren Konzerngesellschaft einen Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen. Der klagende Betriebsrentner erzielte seit August 2016 aus der bAV-Zusage aus dem Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber eine monatliche Betriebsrente unter anderem aus einer Direktzusage in Höhe von 5.918,63 EUR brutto. Der Arbeitgeber informierte den Betriebsrentner am 19.12.2018 darüber, dass eine Anpassung seiner Betriebsrente zum 01.01.2019 aus wirtschaftlichen Gründen nicht vorgenommen werden könne. Zur Begründung seiner Entscheidung führte der Arbeitgeber u.a. aus, dass er zwar im Geschäftsjahr 2016 (bei einem durchschnittlichen Eigenkapital von 47,3 Mio. EUR) ein Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit vor Steuern von 138,9 Mio. EUR (darin enthalten ein Veräußerungsgewinn von 111,7 Mio. EUR aus der Veräußerung von Gesellschaftsanteilen der Beklagten an eine weitere Konzerngesellschaft) erzielt hatte, allerdings in den Geschäftsjahren 2017 und 2018 jeweils ein negatives Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit von -22,6 Mio. EUR bzw. -30,6 Mio. EUR erzielt hatte. Im Geschäftsjahr 2019 erzielte der Arbeitgeber ein negatives Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit von -774.544 EUR; in diesem Ergebnis inkludiert waren für die Betriebsrentenanpassung gebildete Pensionsrückstellungen in Höhe von 903.000 EUR. Der für das Geschäftsjahr 2018 vom Arbeitgeber aufgestellte Lagebericht wies einen positiven Ausblick der Gesellschaft auf. Der Betriebsrentner widersprach der Unterlassung der Rentenanpassung mit Schreiben vom 15.01.2019 und begehrte eine Rentenanpassung in Höhe der Verbraucherpreisentwicklung als Kaufkraftverlust für den Anpassungszeitraum.
Zur Begründung der Geltendmachung der Anpassung führte er unter anderem aus, dass
- der Arbeitgeber in den Geschäftsjahren 2014 bis 2016 jeweils positive Ergebnisse der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit und auch eine ausreichende Eigenkapitalverzinsung erzielt hätte und die negative Tendenz erst nach dem Gewinnabführungsvertrag ersichtlich und auf diesen zurückzuführen sei und daher ein Berechnungsdurchgriff auf die wirtschaftliche Lage der herrschenden Gesellschaft möglich sein müsse,
- insbesondere die negative Ertragsentwicklung ab dem Geschäftsjahr 2017 aufgrund der Beteiligungsveräußerungen im Jahr 2016 erfolgt sei,
- die für die Betriebsrentenanpassungen im Jahr 2019 gebildeten Pensionsrückstellungen für die Beurteilung des wirtschaftlichen Ergebnisses im Geschäftsjahr 2019 herauszurechnen seien, und
- für die Beurteilung der positiven Tendenz der wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens des Arbeitgebers auch der positive Ausblick im Lagebericht für das Geschäftsjahr 2018 zu berücksichtigen sei.
Nachdem der Arbeitgeber auch auf den Widerspruch keine Anpassung der Rentenleistungen vorgenommen hatte, erhob der Betriebsrentner Klage auf Anpassung.
Das BAG wies die Klage ab und setzte sich, ausgehend von den von ihm für die Anpassungsprüfung nach § 16 BetrAVG aufgestellten allgemeinen Rechtssätzen (s. dazu auch unseren Beitrag aus der DPEsche 8/2022), mit den Kernerwägungen des Betriebsrentners auseinander und wies diese jeweils mit folgender Begründung ab:
- Ein isolierter („bloßer“) Gewinnabführungsvertrag kann einen Berechnungsdurchgriff auf die wirtschaftliche Lage des herrschenden Unternehmens nicht rechtfertigen. Das herrschende Unternehmen hat auf das Zustandekommen des Gewinns beim Arbeitgeber bei Bestehen eines isolierten Gewinnabführungsvertrags keinen Einfluss. Ein für den Berechnungsdurchgriff maßgeblicher beherrschender Einfluss ist nur anzunehmen, wenn das herrschende Unternehmen über gesicherte rechtliche Einflussmöglichkeiten beim abhängigen Unternehmen verfügt und damit in der Lage ist, diesem Konsequenzen für den Fall der Nichtbefolgung anzudrohen und sie durchzusetzen.
- Für die Beurteilung der wirtschaftlichen Prognose ist in der Regel nur auf die wirtschaftliche Entwicklung des Arbeitgebers der vergangenen drei Geschäftsjahre abzustellen. Die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Entwicklung in früheren Zeiträumen (etwa im vierten bzw. sogar fünften Vorjahr) kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn die quantitativen Daten für die wirtschaftliche Entwicklung kein konsistentes Bild abgeben und daher die frühere wirtschaftliche Entwicklung hierfür gegebenenfalls einen weiteren belastbaren Indikator beinhalten kann.
- Für die Beurteilung der wirtschaftlichen Lage ist allein die tatsächliche Lage maßgeblich und fiktive Überlegungen (im konkreten Fall: Veräußerung der Beteiligungen im Jahr 2016 und daraus resultierende negative wirtschaftliche Entwicklung in der Folgezeit) sind nicht anzustellen.
- Die Pensionsrückstellungen für Betriebsrentenerhöhungen sind für die Beurteilung des wirtschaftlichen Ergebnisses für das Jahr 2019 nicht herauszurechnen, da die Rückstellungen keine Ertragsrelevanz haben, sondern nur einen Zeit- (insbesondere Steuerstundungs-)Effekt inkludieren.
- Der vom Arbeitgeber nach den bilanziellen Vorgaben zu erstellende Lagebericht ist für die Beurteilung der wirtschaftlichen Situation nicht heranzuziehen, da er unter anderem angesichts der inhaltlichen Gestaltungsfreiheit in seiner Darstellung keine hinreichend belastbaren quantitativen Daten für die Beurteilung der wirtschaftlichen Lage enthält.
Fazit
Arbeitgeber können das Urteil des BAG in seine ständige Rechtsprechung einordnen und, abhängig vom konkreten konzernbezogenen Status und den individuellen wirtschaftlichen und bilanziellen Rahmenbedingungen zum Anpassungszeitpunkt, ihren Argumentationskanon zu einzelnen Begründungsansätzen der (nur teilweisen/Nicht-)Anpassung der Rentenleistungen um die einzelnen Erwägungen des BAG im Rahmen der wiederkehrenden Anpassungsprüfung nachschärfen bzw. die in Erwägung zu ziehenden Parameter erweitern.
3. Beitragspflicht von Versorgungsleistungen aus Altersversorgung gemäß § 229 SGB V: Keine Berücksichtigung von Anwartschaftszeiten aus Zeiten der freiwilligen Mitgliedschaft in einem (Ärzte-) Versorgungswerk (SG Landshut Urt. v. 22.06.2022, S 10 KR 392/20)
Die Beitragspflicht von Versorgungsleistungen aus betrieblichen bzw. berufsständischen (Alter-)Versorgungsregelungen gemäß § 229 SGB V steht unverändert im Fokus der sozialgerichtlichen Rechtsprechung. Diskussions- und Streitpunkt bietet hierbei regelmäßig die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Versorgungsleistungen, die auf Beiträgen und Beitragszeiten beruhen, welche der Versorgungsbegünstigte nach der Beendigung des konkreten Anstellungsverhältnisses selbst gegenüber dem Versorgungsträger erbracht hat – insbesondere aufgrund einer Fortsetzung der Versorgungsregelung aufgrund einer freiwilligen Mitgliedschaft beim Versorgungsträger oder bei versicherungsförmigen Durchführungswegen der Versorgungsregelung aufgrund der Übernahme der Versicherungsnehmer-Stellung in der konkreten vertraglichen Regelung –. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte hierzu bereits in seinen Beschlüssen vom 28.09.2010 (1 BvR 1660/08) sowie vom 27.06.2018 (1 BvR 100/15) für bAV-Zusagen aus einem Arbeitsverhältnis entschieden, dass für die Beitragspflicht nach § 229 SGB V nur Anwartschaften berücksichtigt werden können, die aus der bAV-Zusage während der Laufzeit des konkreten Arbeitsverhältnisses erdient wurden.
Das SG Landshut hatte in seinem Urteil vom 22.06.2022 (S 10 KR 392/20) Gelegenheit, die Beitragspflicht für Rentenleistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung im Sinne des § 229 Abs. 1 Nr. 3 SGB V (im konkreten Fall: Ärzteversorgung) zu beurteilen, die auf Anwartschaftszeiten nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses beruhen. Im konkreten Fall war die Klägerin bis zum Jahr 2006 Pflichtmitglied und in dem Zeitraum von 2006 bis zum Eintritt des Versorgungsfalls im Jahr 2016 freiwilliges Mitglied der relevanten Ärzteversorgung, wobei der Zeitraum der freiwilligen Mitgliedschaft 2/3 des Gesamtzeitraums der Mitgliedschaft ausmachte. Die Beklagte erteilte der Klägerin nach Eintritt des Versorgungsfalls im Jahr 2016 einen Bescheid über den Versorgungsbezug (Versorgungsbescheid), der die Versorgungsleistungen aus den im Zeitraum der freiwilligen Mitgliedschaft von 2006 bis 2016 erdienten Anwartschaften in die Beitragspflicht einbezog. Nach ergebnisloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens erhob die Klägerin Klage beim SG Landshut mit den Anträgen, den Versorgungsbescheid aufzuheben und einen neuen Versorgungsbescheid ohne Verbeitragung der auf den Zeitraum der freiwilligen Mitgliedschaft bezogenen Versorgungsleistungen zu erlassen.
Das SG Landshut gab der Klage statt. Es begründete seine Entscheidung mit der von ihm angenommenen Übertragbarkeit der vom BVerfG in den beiden Beschlüssen aus 2010 und 2018 angestellten Erwägungen für die Beitragsfreiheit der auf Zeiten nach der Beendigung des Anstellungsverhältnisses bezogenen Versorgungsleistungen. Eine mit den bAV-Zusagen für die sozialversicherungsrechtliche Behandlung identische Beurteilung von Versorgungsbezügen aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen sei bereits aufgrund des verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes gemäß Art. 3 Abs. 1 GG. geboten. Entscheide sich ein Mitglied eines berufsständischen Versorgungswerks für die freiwillige Fortführung unter privater Finanzierung seiner berufsständischen Versorgung, würde es durch die spätere Berücksichtigung des gesamten Versorgungsbezugs in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung wesentlich schlechter gestellt als ein Mitglied, dass die berufsständische Versorgung nicht fortführt und sich für eine private Lebensversicherung entscheidet. Nicht nur im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung, sondern auch im Rahmen der berufsständischen Versorgung ist daher die grundsätzliche gesetzgeberische Entscheidung, die private Altersversorgung nicht von der Beitragspflicht zu erfassen, zu berücksichtigen.
Fazit
Die Entscheidung des SG Landshut ist vor dem Hintergrund der Beschlüsse des BVerfG aus 2010 und aus 2018 zur inhaltlichen Reichweite der in § 229 SGB für Versorgungsleistungen bestimmten Beitragspflichten konsequent und kann Überlegungen der Arbeitnehmer zur Fortsetzung der Mitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung aus der konkreten bAV-Zusage nach der Beendigung des Anstellungsvertrags als freiwilliges Mitglied forcieren.