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Pillar 2: Umsetzung der globalen Mindestbesteuerung für Unternehmen

Wie mit Säule 2 die Global Anti-Base Erosion Rules (GloBE) der OECD umgesetzt werden und welche Folgen dies für deutsche Konzerne hat

Das geltende internationale Steuerrecht entstand in einer analogen Welt mit festen physischen Anknüpfungspunkten. Zur Modernisierung hat die OECD zum BEPS-Aktionspunkt 1 ein Zwei-Säulen-Modell erarbeitet: Säule Eins (Pillar 1) plant eine Ausweitung und Neuverteilung von Besteuerungsrechten zwischen Ansässigkeits- und Marktstaaten für alle Größtkonzerne und Säule Zwei (Pillar 2) führt eine globale Mindestbesteuerung für alle Großkonzerne ein. Die finale EU-Umsetzungsrichtlinie ist ab dem 01.01.2024 anzuwenden. Am 10.11.2023 hat der Bundestag dem deutschen Umsetzungsgesetz zugestimmt. Die Zustimmung des Bundesrats ist für den 15.12.2023 geplant, so dass das deutsche Umsetzungsgesetz voraussichtlich noch 2023 in Kraft tritt.

So unterstützen wir Ihr Unternehmen bei der Umsetzung von GloBE bzw. OECD Pillar 2

Die Umsetzung von GloBE im Konzern hängt von individuellen Unternehmensstrukturen, der eigenen IT-Landschaft, dem Konzernrechnungslegungsstandard und der Branche ab. Unser GloBE-Beratungsansatz für global tätige deutsche Gruppen umfasst drei Komponenten mit den folgenden Leistungskomponenten und kritischen Meilensteinen. Diese lassen sich individuell ergänzen oder an die jeweiligen Unternehmensanforderungen anpassen. 

1. Pillar-2-Betroffenheitsanalyse und -Modellierung

a) GloBE-Betroffenheitsanalyse

Im Rahmen eines Workshops evaluieren wir mit Ihnen die GloBE-Auswirkungen für Ihr Unternehmen. Ausgangspunkt ist eine Übersicht über die Pillar-2-Regelungen, verbunden mit einer Diskussion über die Implikationen für Ihr Unternehmen. Aufbauend hierauf identifizieren wir gemeinsam mit Ihnen kritische GloBE-Themen und entwickeln mit Ihnen konkrete Ansätze, Optionen und Schritte zur Umsetzung mit einem Umsetzungszeit- und -maßnahmenplan.

b) Pillar-2-Daten und -Modellierung

Die Ermittlung der GloBE-Bemessungsgrundlagen, der Adjusted Covered Taxes, die Abbildung von GloBE-Sonder- und -Spezialregeln sowie die Berechnung der Ergänzungssteuern (Top-Up Taxes) erfordert für jede Berichtseinheit (Constituent Entity) viele Informationen und -Datenpunkte, die im Konsolidierungssystem, im Tax Reporting und im Country-by-Country Reporting nicht oder nicht ausreichend granular vorhanden sind. Deloitte pflegt hierzu Pillar Two Data Diagnostic, mit dem alle im Konzern vorhandenen sowie ggf. noch fehlenden Datenpunkte und deren typische Datenquellen strukturiert ermittelt werden können. Pillar Two Data Diagnostic kann isoliert oder auch im Rahmen einer Pillar-2-Modellierung genutzt werden. Sprechen Sie uns bei Interesse gerne an. Wenn Sie bereits eine eigene GloBE-Datenfeldliste haben, können wir diese auch gerne prüfen.

GloBE erfordert zur Einschätzung der individuellen Betroffenheit (Impact Analysis) eine Modellierung für alle Berichtseinheiten mit einer Prüfung der Erleichterungen (Safe Harbours) pro Steuerjurisdiktion. Best-Practice ist hier eine GloBE-Modellierung auf Constituent Entity-Basis ausgehend von den Konzern-Reporting Packages (HB II) aus dem IFRS- oder HGB-Konzernabschluss. Deloitte nutzt zur Ermittlung der individuellen Betroffenheit ein selbstentwickeltes Pillar Two Assessment Tool, mit dem wir für Sie als Dienstleister eine GloBE-Modellierung und -Berechnung (inkl. Top-Up Tax-Ermittlung für alle Constituent Entities) mit einem Erstellungsbericht und allen GloBE-Wahlrechten vorbereiten können. Sprechen Sie uns gerne für ein individuelles Angebot an. 

2. Pillar-2-Governance

Pillar 2 erfordert den Aufbau eines neuen GloBE-Reportings im Konzern ab dem Q1 2024 (bei Quartals-Reporting) bzw. ab dem 31.12.2024 (bei Year-End Reporting). Dies ist erforderlich, damit – für alle Quartale ab Q1 2024 oder erstmals zum 31.12.2024 bzw. zum Ende des Wirtschaftsjahrs 2024/2025 – die Rückstellungen für Pillar 2 berechnet werden können sowie im Jahr 2025 oder 2026 die neuen Deklarationspflichten durch die deutsche Konzernmutter (UPE) und/oder lokal die ausländischen Berichtseinheiten (z.B. anerkannte Ergänzungssteuer (QDMTT); siehe dazu unten) erfüllt werden können (siehe dazu unten).

Außerdem müssen für Pillar 2 die bestehenden Reporting-Prozesse angepasst und ergänzt, Arbeitsanweisungen und Accounting Guidelines überarbeitet und die Zuständigkeiten sowohl für das GloBE-Reporting als auch für die -Deklaration (siehe dazu unten) intern geregelt werden. Weiterhin ist GloBE in der Bestandsdokumentation des Kontrollumfelds für Steuern zu ergänzen (z.B. Konzernsteuerrichtlinie, IT-Dokumentation, Tax CMS, GoBD-Dokumentation). Wir unterstützen Sie gerne in Workshops oder mit Best-Practice Vorlagen bei der Erstellung von noch fehlenden Dokumenten zu GloBE.

3. Pillar 2 IT-Lösungen bzw. GloBE-Outsourcing 

a) Pillar 2 IT-Auswahl

Im Rahmen der IT-Auswahl wird festgelegt, ob der Konzern

  • eine eigene IT-Plattform für GloBE selbst entwickeln,
  • eine IT-Drittanbieterlösung lizensieren und implementieren oder
  • das Outsourcing Angebot eines externen Dienstleisters nutzen möchte.
b) Unterstützung bei der IT-Umsetzung der Pillar-2-Vorschriften 

Auch zu GloBE verfolgt Deloitte bei IT-Lösungen einen anbieter- und lösungsagnostischen Ansatz und unterstützt Sie gerne bei der Suche nach der für Ihre Gruppe besten Option. Wir können Ihnen zu Pillar 2 die IT-Lösungen unserer deutschen Kooperationspartner (Amana Consulting GmbH, fwsb GmbH) und die IT-Lösungen unserer globalen Allianzpartner (SAP, Oracle) in einem GloBE-IT-Workshop oder in Online-Demos zeigen oder Sie als externer Dienstleister zu Pillar 2 auch bei der IT-Implementierung unterstützen.

Die Pillar 2-Umsetzung in DefTax sehen Sie in

Die Pillar 2-Umsetzung in Amana GTC zeigen

Die Pillar 2-Umsetzung in Oracle Tax Reporting Cloud Services (TRCS) zeigt

Wenn Sie eine (andere) IT-Lösung für GloBE nutzen wollen (z.B. SAP SEM-BCS, anderes Konsolidierungssystem, SAP PaPM, SAP SAC, Oracle HFM, Tabellenkalkulationslösung), sprechen Sie uns auch hierzu gerne für einen Austausch oder externe Unterstützung an.

c) Outsourcing der Pillar-2-Deklaration 

Für deutsche Konzerne, die global von Pillar 2 betroffen sind, oder ausländische Konzerne, die mit ihren deutschen Geschäftseinheiten von GloBE betroffen sind, die aber keine eigene IT-Lösung realisieren oder keine Drittanbieter-IT-Lösung einführen wollen oder können, bietet Deloitte ab Q1 2024 externe Unterstützung bei der Pillar 2-Rückstellungsberechnung sowie ab dem Jahr 2025 einen Outsourcing Service für alle GloBE-Steuererklärungen an (d.h. Mindeststeuer-Bericht und deutsche Mindeststeuer-Anmeldung für den Gruppenträger; lokale QDMTT-Deklaration im Ausland). Den aktuellen Stand von Pillar Two Compliance and Reporting von Deloitte, das nur im Rahmen eines Outsourcing Service nutzbar und mit Intela integriert sein wird, zeigt 

Die Nutzung des neuen Outsourcing Services von Deloitte für alle oder einige GloBE-Steuererklärungen (siehe dazu unten) setzt eine abgeschlossene Betroffenheits- und GAP-Analyse voraus (siehe dazu oben), damit Sie uns die notwendigen Daten gemappt auf die GloBE-Datenfelder digital bereitstellen können. In Deutschland kann Deloitte Sie auch bei der bis zum 28.02.2025 fälligen digitalen Meldung des deutschen Gruppenträgers für die GloBE-Deklaration 2024 an das Bundeszentralamt für Steuern unterstützen. Sprechen Sie uns gerne für ein individuelles Angebot zum Outsourcing Service oder zur Unterstützung im Rahmen eines Vorprojekts an (d.h. Betroffenheits- und GAP-Analyse). 

Pillar 2: Was ist bisher schon passiert und was kommt noch auf ihren Konzern zu?

Das ist seit dem Jahr 2021 passiert:

  • 05.07.2021: 131 Jurisdiktionen (inkl. Deutschland) unterzeichnen eine politische Vereinbarung zum Gemeinsamen Ansatz (Common Approach) und Zwei-‎‎Säulen-Modell der OECD. Die Umsetzung von Pillar 2 erfolgt durch lokale Gesetzgebung und wird vom Inclusive Framework on BEPS („IF“) geprüft. Am IF nehmen z.Zt. 145 Jurisdiktionen teil, die nicht verpflichtet sind, GloBE umzusetzen, die aber – bei einer lokalen Umsetzung – alle OECD-Mustervorschriften und die gesamte OECD-Kommentierung (siehe dazu unten) regelkonform lokal anwenden müssen.
  • 20.12.2021: Die OECD veröffentlicht Mustervorschriften zur globalen Mindeststeuer (Global Anti-Base Erosion Rules; „GloBE“) von 15 Prozent. GloBE betrifft alle Unternehmensgruppen mit einem Konzernumsatz über 750 Mio. €, die fast alle bereits einen länderbezogenen Bericht (Country-by-Country Reporting) erstellen.
  • 22.12.2021: Die Kommission veröffentlicht zu OECD Pillar 2 den Entwurf einer EU-Umsetzungsrichtlinie.
  • 14.03.2022: Die OECD veröffentlicht einen Kommentar mit Beispielen.
  • 20.12.2022: Die OECD veröffentlicht ein Umsetzungspaket mit temporären und permanenten Vereinfachungen (Safe Harbors and Penalty Relief), einem Konsultationsdokument zum Mindeststeuer-Bericht (GloBE Information Return) und einem Konsultationsdokument zur Steuersicherheit (Tax Certainty).
  • 22.12.2022: Veröffentlichung der finalen EU-Umsetzungsrichtlinie im EU-Amtsblatt, die alle großen EU-Mitgliedsstaaten bis zum 31.12.2023 lokal umsetzen müssen.
  • 02.02.2023: Die OECD veröffentlicht Anwenderhinweise (u.a. qualifizierte nationale Ergänzungssteuer (Qualified Domestic Minimum Top-Up Tax; „QDMTT“)).
  • 20.03.2023: Das BMF veröffentlicht einen Diskussionsentwurf zum Mindestbesteuerungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz („MinBeStRL-UmsG“) mit dem Mindeststeuergesetz („MinStG“). Diesem folgen am 10.07.2023 ein Referentenentwurf und am 18.08.2023 ein Regierungsentwurf, der die Grundlage für das deutsche Gesetzgebungsverfahren bildet.  
  • 17.07.2023: Die OECD veröffentlicht Anwenderhinweise (u.a. QDMTT-Safe-Harbour), einen konsultationsbedingt ergänzten GloBE Information Return sowie Musterartikel und Hinweise zur Subject to Tax Rule.
  • 10.11.2023: Verabschiedung des finalen MinBestRL-UmsG (BT-Drs. 20/9190) durch den Bundestag (Deloitte). 
  • 11.10.2023: Die OECD veröffentlicht ein Implementierungshandbuch (Minimum Tax Implementation Handbook (Pillar Two)) mit Kurzübersichten zu Pillar 2 (31 Seiten).

Das kommt auf Unternehmen im Jahr 2023 und danach noch zu:

  • Herbst 2023: Weitere Anwenderhinweise der OECD (u.a. Nachversteuerung passiver latenter Steuern (DTL Recapture), Zuordnung aktiver und passiver latenter Steuern).
  • 15.12.2023: Geplante Befassung des Bundesrats mit dem MinBestRL-UmsG. Es ist davon auszugehen, dass der Bundesrat zustimmt, so dass eine Verkündung des MinBestRL-UmsG im Bundesgesetzblatt und ein Inkrafttreten des MinBestRL-UmsG noch im Jahr 2023 sehr wahrscheinlich erscheint.
  • 31.12.2023: Für betroffene IFRS-Konzerne greifen die am 23.05.2023 veröffentlichten Änderungen an IAS 12 (Ertragsteuern) für die Anhangsangaben zu GloBE. HGB-Konzerne müssen nach §§ 285 Nr. 30a, 314 Abs. 1 Nr. 22a HGB den tatsächlichen Steueraufwand oder -ertrag, der sich aus GloBE ergibt, sowie eine Erläuterung der Auswirkungen des MinStG und ähnlicher Gesetze im Anhang ausweisen.
  • 01.01.2024: Erstanwendung von GloBE in Deutschland für alle nach dem 31.12.2023 beginnenden Wirtschaftsjahre (d.h. ab 01.01.2024 bzw. ab Wirtschaftsjahr 2024/2025). Das Jahr 2024 ist ein GloBE-Rückstellungsjahr, für das die GloBE-Deklarationspflichten erst in den Jahren 2025 und 2026 greifen (siehe dazu unten).
  • Jahr 2024: Veröffentlichung des im Mindeststeuer-Bericht (GloBE Information Return) erwähnten XML-Datensatzes der OECD für die Übermittlung an das Bundeszentralamt für Steuern und für den globalen GloBE-Datenaustausch. 

Welche Ziele verfolgen die Global Anti-Base Erosion Rules (GloBE)?

GloBE führt global eine konzernrechnungslegungsbasierte Mindeststeuer von 15 Prozent ein. Das Ziel: In jeder (Steuer-)Jurisdiktion, in der eine oder mehrere Konzerngesellschaften oder Betriebsstätten (in GloBE als „Constituent Entities“ bezeichnet) ansässig bzw. belegen sind, eine effektive lokale Ertragsbesteuerung von 15 Prozent zu erreichen. Die effektive lokale Steuerbelastung (Effective Tax Rate, ETR) wird geprüft, indem die Adjusted Covered Taxes durch die GloBE-Bemessungsgrundlage geteilt werden. Die Adjusted Covered Taxes umfassen nicht nur die lokalen Steuern von Einkommen und Ertrag, sondern auch latente Steuern mit komplexen Korrekturen. Die zu zahlende GloBE-Ergänzungssteuer („Top-Up Tax“) ist dann - für jede Steuerjurisdiktion - der Deltabetrag zwischen der (niedrigeren) lokalen GloBE-ETR und der GloBE-Mindeststeuer von 15 Prozent. 

Wenn eine (Steuer-)Jurisdiktion im Konzern das GloBE-Regelwerk lokal umgesetzt hat, so erhebt sie im Regelfall selbst eine GloBE-Mindeststeuer (QDMTT) auf alle ihre lokalen Berichtseinheiten. Hat eine Jurisdiktion im Konzern das GloBE-Regelwerk (noch) nicht lokal umgesetzt, so greift Pillar 2 bei der Konzernobergesellschaft (UPE), die dann die GloBE-Mindeststeuer für eine niedrigbesteuerte Auslandsjurisdiktion schuldet. Haben im Konzern weder eine lokale Jurisdiktion noch der Sitzstaat der UPE das GloBE-Regelwerk umgesetzt, so greift mit der UTPR (Undertaxed Profits Rule) eine Auffangregel zur Mindestbesteuerung niedrigbesteuerter Berichtseinheiten im Konzern. Das GloBE-Regelwerk führt damit ab dem Jahr 2024 bzw. dem Wirtschaftsjahr 2024/2025 global für alle betroffenen Konzern zu einer (Mindest-)Ertragsbesteuerung von 15 Prozent in allen bzw. für alle Konzern-Jurisdiktionen.

Ab wann müssen deutsche Konzerne die Vorgaben aus OECD Pillar 2 in Deutschland sowie lokal im Ausland umsetzen?

Nach dem GloBE-Regelwerk gilt Pillar 2 für alle Wirtschaftsjahre, die nach dem 30.12.2023 beginnen (d.h. ab dem Jahr 2024 bzw. dem Wirtschaftsjahr 2024/2025). Die Erstanwendung auf eine Konzernmutter (UPE) hängt von der lokalen Umsetzung in ihrer Steuerjurisdiktion ab. In der EU werden alle größeren Mitgliedsstaaten GloBE ab dem Jahr 2024 bzw. dem Wirtschaftsjahr 2024/2025 anwenden. Die EU-Umsetzungsrichtlinie gewährt Mitgliedsstaaten mit bis zu zwölf lokalen UPE eine Option zur Verschiebung der Erstanwendung bis zum 31.12.2029. Auch außerhalb der EU werden nicht alle Länder die GloBE-Regeln ab 2024 umsetzen. Dies führt in 2024 und auch noch ab 2025 zu komplexen Fallkonstellationen, wenn bei einer deutschen UPE die GloBE-Regeln zwar in Deutschland und im Konzern schon anzuwenden sind, diese im Ausland aber noch nicht für alle Konzerneinheiten greifen.

In Europa ist bzw. wird GloBE fast überall flächendeckend ab 2024 und in Asien in vielen Jurisdiktionen ab 2024 oder 2025 lokal umgesetzt. In Afrika und Amerika ist GloBE bisher nur lückenhaft lokal umgesetzt (z.B. Kanada). Die USA können GloBE frühestens ab 2025 lokal umsetzen. Im November 2023 hatten vier IF-Mitglieder GloBE bereits lokal umgesetzt und ca. 29 IF-Mitglieder befanden sich in der lokalen Umsetzung ab 2024 oder ab 2025. Mehr als 30 IF-Mitglieder/-Unterzeichner hatten sich noch nicht zu ihren Umsetzungsplänen geäußert. Es zeichnet sich global in 2024 und auch noch ab 2025 ein GloBE-Flickenteppich ab, in dem sich für deutsche Konzerne jährlich neue und/oder gegenüber dem Vorjahr veränderte GloBE-Deklarationspflichten im Ausland ergeben werden. Als Deloitte-Kunde gibt Ihnen unser OECD Pillar Two Legislative Tracker einen Überblick über die lokale Umsetzung von Pillar 2; der Zugriff erfordert eine einmalige (kostenfreie) Registrierung.

Gibt es temporäre oder permanente Vereinfachungen für OECD Säule 2?

Am 20.12.2022 veröffentlichte die OECD zu GloBE temporäre und permanente Vereinfachungen sowie temporäre Straferleichterungen (Safe Harbours and Penalty Relief).

  • Es gibt eine dreijährige Übergangsregelung (Transitional Safe Harbour) für Wirtschaftsjahre, die am oder vor dem 31.12.2026 beginnen (d.h. die ersten drei Jahre für die meisten Konzerne). Dieser CbCR-Safe-Harbour nutzt das Country-by-Country Reporting als temporäre Einführungserleichterung. Wenn und solange die Übergangsregelung greift und (mindestens) einer von drei Tests erfüllt ist, beträgt die Ergänzungssteuer für diese (Steuer-)Jurisdiktion null (§§ 84-87 MinStG). 
  • Die OECD-Vorschläge vom 20.12.2022 erlauben einen Simplified Calculations Safe Harbour; dieser könnte zukünftig auch Teil einer vom IF noch zu entwickelnden dauerhaften Erleichterung (Permanent Safe Harbour) werden. Vereinfachungen für unwesentliche Berichtseinheiten sind ebenfalls möglich; das IF wird die Frage, ob diese die Integrität des GloBE-Regelwerks gefährden, bis zum Jahr 2028 prüfen. Deutschland hat beide Erleichterungen bereits lokal umsetzt (§§ 79, 80 MinStG).
  • Die OECD ermöglicht zu GloBE auch vorübergehende Straferleichterungen (Transitional Penalty Relief). Diese gelten nur für qualifizierte Konzerne und nur für Wirtschaftsjahre, die am oder vor dem 31.12.2026 beginnen und vor dem 01.07.2028 enden (d.h. maximal für die ersten drei Jahre; § 101 Abs. 3 MinStG).

Am 17.07.2023 veröffentlichte die OECD eine Vereinfachung (Safe Harbour) für eine anerkannte nationale Ergänzungssteuer (QDMTT). Auf Antrag einer berichtspflichtigen (deutschen) Geschäftseinheit wird ein Steuererhöhungsbetrag (§ 54 MinStG) für eine ausländische Steuerjurisdiktion auf null reduziert, wenn diese eine anerkannte nationale Ergänzungssteuer (QDMTT) erhebt (§ 81 MinStG). Für ausländische Konzerne entsteht in Deutschland für jede Geschäftseinheit in Höhe des für Deutschland ermittelten und der Geschäftseinheit zugeordneten Steuererhöhungsbetrags (§ 54 Abs. 4, § 57 MinStG) eine anerkannte nationale Ergänzungssteuer (QDMTT; § 90 Abs. 1 Satz 1 MinStG). 

Überdies veröffentlichte die OECD am 17.07.2023 eine Übergangsregelung (Transitional Relief) zur UTPR. Diese führt dazu, dass für bestimmte UPE die UTPR-Regeln für Wirtschaftsjahre, die am oder vor dem 31.12.2025 beginnen und vor dem 31.12.2026 enden, nicht zur Anwendung kommen. Die Übergangsregel gilt nur für UPE in Sitzstaaten mit einem Standard-Ertragssteuersatz von 20 Prozent oder mehr (z.B. USA und Festland-China, aber nicht Singapur oder Hong Kong). Deutschland hat dies in § 89 MinStG umgesetzt. In deutschen Konzernen mit GloBE kommt die UTPR nur in Spezialfällen zur Anwendung.  

Für betroffene Konzerne, deren Tätigkeitsschwerpunkt in Deutschland liegt und die nur eine geringe ausländische Präsenz haben, greift bei GloBE eine fünfjährige Übergangsregelung bei untergeordneter internationaler Tätigkeit (§ 83 MinStG). Betroffene deutsche Konzerne sollten prüfen, ob sie die Voraussetzungen erfüllen (§ 83 Abs. 2 MinStG). Sollte dies der Fall sein, greifen u.U. die Erleichterungen (§ 83 Abs. 1 MinStG). Zu beachten ist dabei, dass der Konzern auch bei der Erfüllung der Übergangsregelung nicht von der Pflicht zur Erstellung und Abgabe eines Mindeststeuer-Berichts (siehe dazu unten) befreit ist.

Welche neuen Deklarationspflichten gibt es aus OECD Säule 2 und welche Unterstützung bietet Deloitte hierzu an?

Für betroffene Konzerne mit Sitz in Deutschland sind zu GloBE erstmals für 2024 der neue Mindeststeuer-Bericht (GloBE Information Return) und eine deutsche Mindeststeuer-Anmeldung (mit Selbstberechnung und ggf. Nullanmeldung) bis zum 30.06.2026 digital zu erstellen und digital an das Bundeszentralamt für Steuern bzw. das zuständige Finanzamt zu übermitteln. Jeder betroffene Konzern sollte seinen Gruppenträger bis zum 31.12.2024 bestimmen, damit dessen digitale Meldung an das Bundeszentralamt für Steuern bis 28.02.2025 fristgerecht erfolgen kann. Wenn der Konzern hierfür keine eigene IT-Lösung hat, kann Deloitte hierbei und später auch bei allen GloBE-Steuererklärungen mit einem Outsourcing-Service unterstützen (siehe dazu oben).

Deutsche Konzernobergesellschaften (UPE) werden, wo immer und so lange wie möglich, in den ersten drei Jahren den CbCR-Safe-Harbour anwenden. Dieser erlaubt es der UPE, den Mindeststeuer-Bericht aus dem CbCR-Datensatz mit wenigen weiteren Datenpunkten aus dem Konzernabschluss zu befüllen und bewirkt, dass die Ergänzungssteuer für diese Jurisdiktionen als mit null festsetzt gilt, was Rückstellungen vermeidet. Auch hier müssen betroffene deutsche Konzern aber ab 2024 im Ausland in vielen Jurisdiktionen eine neue (vereinfachte) lokale GloBE-Steuererklärung erstellen und einreichen. Wichtig ist, dass die Voraussetzungen für den CbCR-Safe-Harbour so schnell wie möglich geprüft sowie diese im Konzern in 2023 (Vorjahr) und ab 2024 (Erstjahr) so lange wie möglich erfüllt werden.

Für alle Jurisdiktionen, die nicht unter den CbCR-Safe-Harbour fallen, werden die meisten deutschen Konzerne prüfen, ob sie ab dem Jahr 2024 vor Ort im Ausland einen lokalen QDMTT-Safe-Harbour in der lokalen GloBE-Deklaration nutzen können. Dieser verlagert die Berechnung, die Rückstellung, die Steuerdeklaration und auch die Zahlung einer GloBE-Mindeststeuer vor Ort in diese ausländische Jurisdiktion. Die UPE erklärt diese Jurisdiktion dann nur mit mehr Datenpunkten im Mindeststeuer-Bericht und die Ergänzungssteuer für diese Jurisdiktion gilt bei der UPE als mit null festgesetzt, was Rückstellungen vermeidet.

Wenn ein unter GloBE fallender Auslandskonzern in Deutschland Berichtseinheiten hat, die Konzernobergesellschaft (UPE) im Ausland aber in einer (Steuer-)Jurisdiktion ansässig ist, die GloBE in 2024 (noch) nicht umsetzt (z.B. USA), so muss in Deutschland für 2024 der Mindeststeuer-Bericht lokal erstellt und bis zum 30.06.2026 digital an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt werden. In Inbound-Fällen vermeidet § 75 Abs. 2 MinStG i.d.R. einen deutschen GloBE Information Return, diese Ausnahme greift hier aber nicht. Sprechen Sie uns gerne für ein individuelles Angebot zur GloBE-Deklaration in diesem Spezialfall an. 

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