pillar 2, globale mindestbesteuerung, GloBE

Article

Pillar 2: Umsetzung der globalen Mindestbesteuerung für Unternehmen

Wie die OECD mit Säule 2 die Global Anti-Base Erosion Rules (GloBE) umgesetzt hat und welche Folgen dies für betroffene deutsche Unternehmen hat

Zur Modernisierung des internationalen Steuerrechts hat die OECD zum BEPS-Aktionspunkt 1 ein Zwei-Säulen-Modell erarbeitet: Säule Eins (Pillar 1) plant eine Ausweitung und Neuverteilung von Besteuerungsrechten zwischen Ansässigkeits- und Marktstaaten für alle Größtkonzerne, und Säule Zwei (Pillar 2) führte ab 2024 eine globale Mindestbesteuerung von 15 Prozent für alle Großkonzerne ein. Das deutsche Umsetzungsgesetz zu Pillar 2 wurde am 27.12.2023 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und trat am 28.12.2023 in Kraft. Seit dem 01.01.2024 gilt Pillar 2 für viele betroffene Konzerne, die nun ihre erste Pillar 2-Deklaration für das Wirtschaftsjahr 2024 planen und notwendige Registrierungen vornehmen müssen.

So unterstützen wir Ihr Unternehmen bei der Umsetzung von GloBE bzw. OECD Pillar 2

Nach einer aktuellen Deloitte-Umfrage (Pillar Two Research Report)ist die Umsetzung von Pillar 2 für fast alle betroffenen Unternehmen (d.h. Konzerne mit Umsatzerlösen über EUR 750 Mio.) mit einem hohen Einführungs- und Trainingsaufwand verbunden, der oft auch Prozessveränderungen sowie Anpassungen in der IT und der Governance umfasst. Die Umsetzung hängt von individuellen Unternehmensstrukturen, der eigenen IT-Landschaft, dem Konzernrechnungslegungsstandard und der Branche ab. Unser GloBE-Beratungsansatz für global tätige deutsche Konzerne umfasst fünf Komponenten mit den Lösungsalternativen und -optionen; diese lassen sich jeweils individuell ergänzen und anpassen.

1. Pillar-2-Betroffenheitsanalyse und -Modellierung

a) GloBE-Betroffenheitsanalyse

Gemeinsam mit Ihnen evaluieren wir die GloBE-Auswirkungen für Ihr Unternehmen. Ausgangspunkt ist eine Übersicht über die Pillar-2-Regelungen, verbunden mit einer Diskussion über die Implikationen für Ihr Unternehmen. Aufbauend hierauf identifizieren wir mit Ihnen kritische GloBE-Themen und entwickeln konkrete individuelle Ansätze, Optionen und Schritte zur Umsetzung mit einem Umsetzungszeit- und -maßnahmenplan.

b) Pillar-2-Daten und -Modellierung

Die Ermittlung der GloBE-Bemessungsgrundlagen, der Adjusted Covered Taxes, die Abbildung von GloBE-Sonder- und -Spezialregeln sowie die Berechnung der Ergänzungssteuern (Top-Up Taxes) erfordert für jede GloBE-Berichtseinheit (Constituent Entity, CE) viele Informationen und -Datenpunkte, die im Konsolidierungssystem, im Tax Reporting und im länderbezogenen Bericht (CbC Reporting) nicht oder nicht ausreichend granular vorhanden sind. Deloitte pflegt hierzu Pillar Two Data Diagnostic, mit dem alle im Konzern vorhandenen sowie ggf. noch fehlenden Datenpunkte und deren typische Datenquellen (inkl. Fit-Gap-Analyse) strukturiert ermittelt werden können. Pillar Two Data Diagnostic kann isoliert oder in einer Pillar-2-Modellierung genutzt werden. Sprechen Sie uns bei Interesse gerne an. Wenn Sie eine eigene Datenfeldliste haben, können wir diese auch gerne prüfen.

GloBE erfordert zur Einschätzung der individuellen Betroffenheit (Impact Analysis) eine Modellierung für alle Berichtseinheiten mit einer Prüfung der Erleichterungen (Safe Harbours) pro Steuerjurisdiktion. Best-Practice ist hier eine GloBE-Modellierung auf CE-Basis ausgehend von den Konzern-Reporting Packages (HB II) aus dem IFRS- oder HGB-Konzernabschluss. Deloitte nutzt zur Ermittlung der individuellen Betroffenheit ein selbstentwickeltes Pillar Two Assessment Tool, mit dem wir für Sie als Dienstleister eine GloBE-Modellierung und -Berechnung (inkl. Top-Up Tax-Ermittlung für alle CE und Fit-Gap-Analyse) mit einem Erstellungsbericht und allen GloBE-Wahlrechten vorbereiten können. Sprechen Sie uns gerne für ein individuelles Angebot an.

GloBE erfordert zur Berechnung der GloBE-Bemessungsgrundlagen, der Adjusted Covered Taxes, zur Abbildung der GloBE-Sonder- und -Spezialregeln sowie zur Berechnung der Ergänzungssteuern auch eine Analyse des Pillar 2-Status jeder einzelnen Berichtseinheit (z.B. Ultimate Parent Entity (UPE), Intermediate Parent Entity (IPE), Partially Owned Parent Entity (POPE), CE etc.). Deloitte nutzt hierfür ein selbstentwickeltes CE Determination Tool, mit dem wir den Pillar-2-Status aller Ihrer Berichtseinheiten ermitteln und die Ergebnisse für Sie zusammenfassen, ein. Sprechen Sie uns gerne zu einem individuellen Angebot an.

2. Pillar-2-Governance

Pillar 2 erfordert den Aufbau eines neuen GloBE-Reportings im Konzern spätestens für das Q4 2024 (31.12.2024 bzw. Wirtschaftsjahr 24/25). Dies ist erforderlich, damit Rückstellungen für Pillar 2 berechnet sowie aufbauend auf den Rückstellungen dann bis zum 30.06.2026 auch die neuen Pillar 2-Deklarationspflichten durch die deutsche Konzernmutter (UPE) und/oder die ausländischen Berichtseinheiten (z.B. anerkannte Ergänzungssteuer (QDMTT)) erstmals erfüllt werden können (siehe dazu unten).

Außerdem müssen die Reporting-Prozesse angepasst und ergänzt, Arbeitsanweisungen und Accounting Guidelines überarbeitet und die Zuständigkeiten sowohl für das GloBE-Reporting als auch für die -Deklaration (siehe dazu unten) intern geregelt werden. Weiterhin ist GloBE in der Bestandsdokumentation des Kontrollumfelds für Steuern zu ergänzen (z.B. Ergänzung der Konzernsteuerrichtlinie sowie der IT-, Tax CMS- und GoBD-Dokumentation). Wir unterstützen Sie gerne mit Best-Practice Vorlagen bei der Erstellung fehlender Dokumente.

3. Pillar 2 IT-Lösungen

Im Rahmen der IT-Auswahl wird festgelegt, ob der Konzern

  • eine eigene IT-Plattform für GloBE selbst entwickeln,
  • eine IT-Drittanbieterlösung lizensieren und implementieren oder
  • eine IT-Plattform eines externen Dienstleisters im Rahmen eines Outsourcings nutzen möchte (siehe unten).

Auch zu GloBE verfolgt Deloitte einen anbieter- und lösungsagnostischen Ansatz und unterstützt Sie gerne bei der Suche nach der für Sie am besten passenden IT-Option. Wir können Ihnen zu Pillar 2 die IT-Drittanbieterlösungen unserer deutschen Kooperationspartner (u.a. Lucanet Amana von AMANA consulting GmbH, DefTax von fwsb GmbH) und die IT-Lösungen unserer globalen Allianzpartner (u.a. SAP, Oracle, insightsoftware (IDL Konsis, Longview Tax) und Wolters Kluwer (CCH Tagetik)) in einer Online-Demo zeigen oder Sie als externer Dienstleister zu Pillar 2 bei der IT-Implementierung unterstützen.

Die Pillar 2-Umsetzung in DefTax sehen Sie im bzw. in

Die Pillar 2-Umsetzung in Lucanet Amana zeigen

Die Pillar 2-Umsetzung in Oracle Tax Reporting Cloud Services (TRCS) zeigt

Die Pillar 2-Umsetzung in IDL Konsis und Longview Tax von insightsoftware sehen Sie im

Wenn Sie für Pillar 2 eine andere IT-Lösung nutzen oder planen (z.B. SAP SEM-BCS, andere Konsolidierungssysteme, SAP PaPM, SAP SAC, Oracle HFM, Tabellenkalkulationslösung), so sprechen Sie uns auch hierzu gerne für einen Austausch oder externe Unterstützung an.

4. Outsourcing der Pillar-2-Deklaration zu Deloitte

Für deutsche Konzerne, die global von Pillar 2 betroffen sind, oder ausländische Konzerne, die u.a. mit ihren deutschen Geschäftseinheiten betroffen sind, die aber keine In-House-IT-Lösung realisieren oder keine Drittanbieter-IT-Lösung einführen wollen oder können, bietet Deloitte mit dem Deloitte Pillar Two Agent eine externe Unterstützung bei der Rückstellungsberechnung sowie seit dem Jahr 2024 einen globalen Outsourcing Service für alle GloBE-Steuererklärungen an (d.h. Mindeststeuer-Bericht (GIR), deutsche Mindeststeuererklärung und ausländische Mindeststeuererklärungen inkl. aller (Erst-)Registrierungen). Mehr über den Deloitte Pillar Two Agent (bis 31.12.2023: Pillar Two Compliance and Reporting), der nur im Rahmen eines Outsourcing Service von Deloitte nutzbar ist und mit Intela integriert werden kann, sehen Sie im:

Die Nutzung dieses Outsourcing Services von Deloitte für alle oder ausgewählte GloBE-Steuererklärungen setzt eine abgeschlossene Betroffenheits- und Fit-Gap-Analyse voraus (siehe dazu oben), damit Sie uns die für Pillar 2 relevanten Daten vollständig und gemappt digital bereitstellen können. Alle Nutzer der Pillar 2-Module in Lucanet Amana oder DefTax können Standardimporte für den Deloitte Pillar Two Agent nutzen. Sprechen Sie uns gerne für ein individuelles Angebot zum Outsourcing Service oder zur Unterstützung im Rahmen eines Vorprojekts (d.h. Betroffenheits- und Fit-Gap-Analyse) an.

5. (Erst-)Registrierung für Pillar 2 

Viele das Pillar 2-Regelwerk umsetzende Jurisdiktionen fordern, dass sich der lokale Steuerpflichtige und mögliche Steuerschuldner einer Mindeststeuer vorab registriert:

  • Belgien hat am 29.05.2024 finale Details zur Registrierung mit einer kurzen Frist veröffentlicht (Flämisch | Französisch | Deloitte Tax Alert). Alle Konzerne mit einer lokalen Präsenz mussten sich bis 13.07.2024 registrieren (lassen). Belgien hat diese Frist am 02.07.2024 für bestimmte Fälle bis 16.09.2024 verlängert (Englisch).
  • In Deutschland gilt für Konzerne mit einem kalenderjahrgleichen Wirtschaftsjahr für die Registrierung eine Frist bis zum 28.02.2025 (§ 3 Abs. 4 Satz 1 MinStG). Das erforderliche GTM-Formular soll ab 01.01.2025 verfügbar sein (siehe dazu unten).
  • In Großbritannien gilt für die Registrierung eine Frist von sechs Monaten nach dem Ende des ersten Geschäftsjahres des Konzerns, das am oder nach dem 31.12.2023 beginnt (d.h. bis zum 30.06.2025 bei einem kalenderjahrgleichen Wirtschaftsjahr).
  • In Irland gilt für die Registrierung eine Frist von zwölf Monaten nach dem Ende des ersten Geschäftsjahres des Konzerns, für den eine mögliche Verpflichtung aus Pillar 2 besteht (d.h. bis 31.12.2025 bei einem kalenderjahrgleichen Wirtschaftsjahr).

Als Deloitte-Kunde gibt Ihnen unser OECD Pillar Two Legislative Tracker einen Überblick über die lokale Umsetzung von Pillar 2 und lokale Registrierungspflichten; der Zugriff erfordert eine einmalige (kostenfreie) Anmeldung. Sprechen Sie uns gerne für ein Angebot zur Unterstützung bei Ihrer Pillar 2-Registrierung im In- oder Ausland an.

Pillar 2: Was ist bisher schon passiert und was kommt noch auf Ihren Konzern zu?

Das ist seit dem Jahr 2021 bis zum 30.06.2024 passiert:

  • 05.07.2021: 131 Jurisdiktionen (inkl. Deutschland) unterzeichnen eine politische Vereinbarung zum Gemeinsamen Ansatz (Common Approach) und Zwei-‎‎Säulen-Modell der OECD. Die Umsetzung von Pillar 2 erfolgt durch lokale Gesetzgebung und wird vom Inclusive Framework on BEPS („IF“) geprüft. Am IF nehmen zurzeit 145 Jurisdiktionen teil, die nicht verpflichtet sind, GloBE umzusetzen, die aber – bei einer lokalen Umsetzung – alle Mustervorschriften, alle Hinweise und die gesamte Kommentierung auch lokal umsetzen und lokal regelkonform anwenden müssen. Die Kontrolle erfolgt in sog. Peer Reviews (siehe dazu unten).
  • 20.12.2021: Die OECD veröffentlicht Mustervorschriften zur globalen Mindeststeuer aus Säule Zwei (Global Anti-Base Erosion Rules; „GloBE“) von 15 Prozent. GloBE betrifft alle Unternehmensgruppen mit einem Konzernumsatz über 750 Mio. €, die fast alle bereits einen länderbezogenen Bericht (CbCR) erstellen.
  • 22.12.2021: Die Kommission veröffentlicht zu OECD Pillar 2 den Entwurf einer EU-Umsetzungsrichtlinie.

  • 14.03.2022: Die OECD veröffentlicht zu Pillar 2 einen Kommentar mit Beispielen.
  • 20.12.2022: Die OECD veröffentlicht ein Umsetzungspaket mit temporären und permanenten Vereinfachungen (Safe Harbors and Penalty Relief), einem Konsultationsdokument zum Mindeststeuer-Bericht (GloBE Information Return, GIR) und einem Konsultationsdokument zur Steuersicherheit (Tax Certainty).
  • 22.12.2022: Veröffentlichung der finalen EU-Umsetzungsrichtlinie im EU-Amtsblatt.

  • 02.02.2023: Die OECD veröffentlicht die ersten Anwenderhinweise (u.a. qualifizierte nationale Ergänzungssteuer (Qualified Domestic Minimum Top-Up Tax, QDMTT).
  • 17.07.2023: Die OECD veröffentlicht die zweiten Anwenderhinweise (u.a. QDMTT-Safe-Harbour), einen konsultationsbedingt ergänzten Mindeststeuer-Bericht sowie Musterartikel und Hinweise zur Subject to Tax Rule.
  • 18.08.2023: Das BMF initiiert mit dem Regierungsentwurf zum Mindestbesteuerungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz (MinBeStRL-UmsG) mit dem Mindeststeuergesetz (MinStG) das deutsche Gesetzgebungsverfahren.
  • 11.10.2023: Die OECD veröffentlicht ein Implementierungshandbuch (Minimum Tax Implementation Handbook (Pillar Two)) mit Kurzübersichten zu Pillar 2.
  • 18.12.2023: Die OECD veröffentlicht die dritten Anwenderhinweise (u.a. CbCR-Safe-Harbour), aber verschiebt einige Teile ins erste Halbjahr 2024 (u.a. DTL Recapture).
  • 27.12.2023: Das MinBestRL-UmsG wird im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und tritt am 28.12.2023 in Kraft.
  • 31.12.2023: Für IFRS-Konzerne greifen erstmals die am 23.05.2023 veröffentlichten Änderungen an IAS 12 (Ertragsteuern) für die Anhangsangaben zu GloBE. HGB-Konzerne müssen nach §§ 285 Nr. 30a, 314 Abs. 1 Nr. 22a HGB den tatsächlichen Steueraufwand oder -ertrag, der sich aus GloBE ergibt, sowie eine Erläuterung der Auswirkungen von Pillar 2 im Anhang ausweisen.
  • 01.01.2024: Erstanwendung von GloBE in Deutschland für alle nach dem 31.12.2023 beginnenden Wirtschaftsjahre (d.h. ab dem Jahr 2024 bzw. Wirtschaftsjahr 24/25). Das Jahr 2024 ist ein Rückstellungsjahr, für das Deklarationspflichten erst bis zum 30.06.2026 zu erfüllen sind (siehe dazu unten).
  • 25.04.2024: Die OECD veröffentlicht einen überarbeiteten Kommentar und ergänzte Beispiele.
  • 28.05.2024: Das BMF veröffentlicht Entwürfe der deutschen Mindeststeuererklärung
  • 17.06.2024: Die OECD veröffentlicht die vierten Anwenderhinweise zu Pillar 2 (u.a. Nachversteuerung passiver latenter Steuern (DTL Recapture)).
  • 17.06.2024: Die OECD veröffentlicht FAQ zum qualifizierten Status für Pillar 2 (u. a. temporäre Selbstzertifizierung und Peer Review-Zielprozess).
  • 22.06.2024: Beschränkt primär auf die EU wird der länderbezogene Bericht (CbCR), der bei GloBE für den (temporären) CbCR-Safe-Harbour verwendet wird, um das EU Public CbCR ergänzt, das erstmals ab 01.01.2025 bzw. Wirtschaftsjahr 24/25 (falls dies nach dem 21.06.2024 beginnt) gilt.

Das kommt auf betroffene Konzerne ab dem dritten Quartal 2024 und danach noch zu:

  • 01.07.2024: Für bestimmte Konzerne mit einer Präsenz in Australien gilt für alle Wirtschaftsjahre, die am oder nach dem 01.07.2024 beginnen, das australische Public CbCR. Dies orientiert sich am EU Public CbCR, folgt aber teilweise dem GRI 207.
  • 09.07.2024: Der Bundesverband der Deutschen Industrie (BDI) übersendet dem BMF eine Eingabe (32 Seiten) zum geplanten Mindeststeuer-Bereinigungsgesetz (nicht veröffentlicht).
  • 10.07.2024: Die OECD veröffentlicht den Entwurf des XML-Schemas zum Mindeststeuer-Bericht (GIR)
  • 10.07.2024: Business at the OECD (BIAC) übersendet der OECD zu Pillar 2 einen Vorschlag (7 Seiten) zu den permanenten Safe Harbors (nicht veröffentlicht).
  • 20.08.2024: Das BMF startet eine Anhörung zum Diskussionsentwurf des Mindeststeueranpassungsgesetzes (MinStGAnpG) mit einer Eingabefrist bis zum 06.09.2024 (u.a. Umsetzung der dritten und - noch geplant - vierten Anwenderhinweise der OECD; lokale Regelung zu § 274 Absatz 1 Satz 2 HGB).
  • 27.08.2024: Die OECD veröffentlicht die erhaltenen Eingaben zum Entwurf des XML-Schemas zum GIR.
  • 28.08.2024: Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) veröffentlicht technische Hinweise zur Gruppenträgermeldung (GTM) und zum Mindeststeuer-Bericht (GIR) sowie eine Übersicht zu den geplanten Inhalten der GTM und des GIR.
  • 31.12.2024: Die fünften Anwenderhinweise der OECD zu Pillar 2 sind angekündigt.
  • 28.02.2025: Endfrist für die Gruppenträgermeldung an das BZSt (§ 3 Abs. 4 Satz 1 MinStG).
  • 30.06.2026: Endfrist zur Erstellung und digitalen Übermittlung der ersten deutschen Mindeststeuererklärung (§§ 94 ff. MinStG; Selbstberechnung und ggf. Nullanmeldung) an das zuständige Finanzamt (Entwürfe der deutschen Mindeststeuererklärung).
  • 30.06.2026: Endfrist zur Erstellung und digitalen Übermittlung der ersten ausländischen QDMTT-Steuererklärungen (§ 81 MinStG) vor Ort im Ausland.
  • 01.01.2027: Ende der Möglichkeit zur Nutzung des CbCR-Safe-Harbours, der maximal für die ersten drei Jahre (d.h. 2024 bis 2026) zur Anwendung kam, als (temporäre) Vereinfachung für die GloBE-Deklaration (siehe dazu unten). Ab 2027 könnten auch die (temporären) GloBE-Deklaration-Vereinfachungen der OECD für die ersten drei Jahre entfallen (d.h. Verpflichtung zur Erstellung und Übermittlung von GlobE-Steuererklärungen für jede CE in einer Steuerjurisdiktion statt einer aggregierten GloBE-Deklaration für eine Steuerjurisdiktion).

Welche Ziele verfolgen die Global Anti-Base Erosion Rules (GloBE)?

GloBE führt global eine konzernrechnungslegungsbasierte Mindeststeuer von 15 Prozent ein, um in jeder Jurisdiktion, in der eine oder mehrere Konzerngesellschaften oder Betriebsstätten (in GloBE als „CE“ bezeichnet) ansässig bzw. belegen sind, eine effektive lokale Ertragsbesteuerung zu erreichen. Die Mindeststeuer (Effective Tax Rate, ETR) wird geprüft, indem die konzernrechnungslegungsbasierten Adjusted Covered Taxes durch die konzernrechnungslegungsbasierte GloBE-Bemessungsgrundlage geteilt werden. Die Adjusted Covered Taxes umfassen nicht nur die lokalen Steuern von Einkommen und Ertrag, sondern auch latente Steuern mit komplexen Korrekturen. Die zu zahlende Ergänzungssteuer („Top-Up Tax“) ist dann - für jede Steuerjurisdiktion - der Deltabetrag zwischen der (niedrigeren) lokalen GloBE-ETR und der GloBE-Mindeststeuer von 15 Prozent.

Hat eine Jurisdiktion im Konzern das GloBE-Regelwerk lokal umgesetzt, so erhebt sie i.d.R. vorrangig eine qualifizierte lokale Mindeststeuer (QDMTT) auf lokalen Berichtseinheiten. Hat eine Jurisdiktion das Regelwerk (noch) nicht umgesetzt, so greift Pillar 2 bei der Konzernmutter (UPE), die dann die Mindeststeuer für alle niedrigbesteuerten Jurisdiktionen schuldet. Haben im Konzern weder eine lokale Jurisdiktion noch der Sitzstaat der UPE das Regelwerk umgesetzt, so greift mit der UTPR (Undertaxed Profits Rule) ab 2025 bzw. spätestens ab 2026 eine Auffangregel. Das GloBE-Regelwerk führt so für betroffene deutsche Konzerne ab 2024 zu einer konzernrechnungslegungsbasierten (Mindest-)Ertragsbesteuerung von 15 Prozent in allen bzw. für alle Konzern-Jurisdiktionen.

Ab wann müssen deutsche Konzerne die Vorgaben aus OECD Pillar 2 in Deutschland sowie im Ausland umsetzen?

Nach dem GloBE-Regelwerk gilt Pillar 2 in Deutschland seit dem 01.01.2024 bzw. ab dem Wirtschaftsjahr 24/25. Die Erstanwendung auf eine Konzernmutter (UPE) hängt von der lokalen Umsetzung von Pillar 2 in ihrer Steuerjurisdiktion ab. In der EU wenden alle größeren Mitgliedsstaaten GloBE ab 2024 bzw. 24/25 an. Die EU-Umsetzungsrichtlinie gewährt allen Mitgliedsstaaten mit bis zu zwölf lokalen UPE eine Option zur Verschiebung der Erstanwendung von Pillar 2 bis zum 31.12.2029, von der fünf Mitgliedsstaaten Gebrauch gemacht haben (EU-Kommission). Auch außerhalb der EU werden nicht alle Länder die GloBE-Regeln bereits bis zum 31.12.2024 umsetzen.

Die politische Vereinbarung zu GloBE hatten 131 Jurisdiktionen im Juli 2021 unterzeichnet, und am IF nehmen zurzeit 145 Jurisdiktionen teil. In Europa wurde bzw. wird GloBE fast flächendeckend ab 2024 und in Asien in den meisten Jurisdiktionen spätestens ab 2025 umgesetzt. In Afrika (z.B. Südafrika) und Amerika (z.B. Kanada) wurde bzw. wird GloBE bisher nur lückenhaft umgesetzt; die USA können GloBE - aus innenpolitischen Gründen - frühestens ab 2025 umsetzen. Es zeichnet sich für 2024 und 2025 ein GloBE-Flickenteppich ab, in dem sich für deutsche Konzerne jährlich neue und gegenüber dem Vorjahr veränderte Deklarationspflichten ergeben werden. Als Deloitte-Kunde gibt Ihnen unser OECD Pillar Two Legislative Tracker einen Überblick über die lokale Umsetzung von Pillar 2; der Zugriff erfordert eine einmalige (kostenfreie) Anmeldung.

Gibt es temporäre oder permanente Vereinfachungen für OECD Säule 2?

Am 20.12.2022 veröffentlichte die OECD (Safe Harbours and Penalty Relief) Vorschläge zu temporären und permanenten Vereinfachungen sowie zu temporären Straferleichterungen:

  • Es gibt eine (temporäre) dreijährige Übergangsregelung (Transitional Safe Harbour) für Wirtschaftsjahre, die am oder vor dem 31.12.2026 beginnen (d.h. die ersten drei Jahre für die meisten Konzerne). Dieser sog. CbCR-Safe-Harbour nutzt das Country-by-Country Reporting. Wenn und solange die Übergangsregelung greift und (mindestens) einer von drei Tests erfüllt ist, beträgt die Ergänzungssteuer für diese Jurisdiktion null (§§ 84-87 MinStG). 
  • Die OECD-Vorschläge vom 20.12.2022 erlauben einen Simplified Calculations Safe Harbour; dieser könnte zukünftig auch Teil einer vom IF noch zu entwickelnden dauerhaften Erleichterung (Permanent Safe Harbour) werden. Vereinfachungen für unwesentliche Berichtseinheiten sind ebenfalls möglich und wurden in Deutschland umgesetzt (§§ 79, 80 MinStG). Das IF wird die Frage, ob die Vereinfachungen die Integrität des GloBE-Regelwerks gefährden, bis zum Jahr 2028 prüfen.
  • Die OECD ermöglichte zu GloBE auch Straferleichterungen (Transitional Penalty Relief). Diese gelten nur für qualifizierte Konzerne und für Wirtschaftsjahre, die am oder vor dem 31.12.2026 beginnen (d.h. maximal für die ersten drei Jahre). In Deutschland gelten diese (bisher) nur für Mindeststeuer-Berichte (§ 101 Abs. 3 MinStG), eine anerkannte nationale Ergänzungssteuer (QDMTT; § 90 Abs. 1 Satz 1 MinStG).

Am 17.07.2023 veröffentlichte die OECD eine Vereinfachung (Safe Harbour) für eine anerkannte nationale Ergänzungssteuer (QDMTT). Auf Antrag einer berichtspflichtigen (deutschen) UPE oder Geschäftseinheit wird ein Steuererhöhungsbetrag (§ 54 MinStG) für eine ausländische Jurisdiktion auf null reduziert, wenn diese eine anerkannte nationale Ergänzungssteuer (QDMTT) erhebt (§ 81 MinStG). Für ausländische Konzerne entsteht in Deutschland für jede Geschäftseinheit in Höhe des für Deutschland ermittelten und der Geschäftseinheit zugeordneten Steuererhöhungsbetrags (§ 54 Abs. 4, § 57 MinStG) eine anerkannte nationale Ergänzungssteuer (QDMTT; § 90 Abs. 1 Satz 1 MinStG). 

Überdies veröffentlichte die OECD am 17.07.2023 eine Übergangsregelung (Transitional Relief) zur UTPR. Diese führt dazu, dass für bestimmte UPE die UTPR-Regeln für Wirtschaftsjahre, die am oder vor dem 31.12.2025 beginnen und vor dem 31.12.2026 enden, nicht zur Anwendung kommen. Die Übergangsregel gilt nur für UPE in Sitzstaaten mit einem Standard-Ertragssteuersatz von 20 Prozent oder mehr (z.B. USA und Festland-China, aber nicht Singapur oder Hong Kong). Deutschland hat dies in § 89 MinStG umgesetzt. In deutschen Konzernen kommt die UTPR nur in Spezialfällen zur Anwendung.  

Für betroffene deutsche Konzerne, deren Tätigkeitsschwerpunkt im Inland liegt und die nur eine geringe ausländische Präsenz haben, greift bei GloBE eine fünfjährige Übergangsregelung bei untergeordneter internationaler Tätigkeit (§ 83 MinStG). Betroffene Konzerne sollten prüfen, ob sie die Voraussetzungen erfüllen (§ 83 Abs. 2 MinStG). Sollte dies der Fall sein, greifen u.U. Erleichterungen (§ 83 Abs. 1 MinStG), der Konzern muss aber auch dann einen Mindeststeuer-Bericht (siehe dazu unten) erstellen.

Aufbauend auf den ersten Vorschlägen der OECD vom 20.12.2022 für dauerhafte Erleichterungen fordern viele betroffene Konzerne und einige Verbände (z.B. Business at the OECD, BIAC) von der OECD zu Pillar 2 einen konkreten Vorschlag für einen permanenten Safe Harbor als eine direkte Folge- bzw. Nachfolgeregelung zum CbCR-Safe-Harbour und haben bei der OECD hierzu teilweise auch bereits Eingaben gemacht (siehe dazu oben).

Whitepaper:

OECD Pillar 2-Readiness: CbCR-Safe-Harbour
Erleichterungen für betroffene Unternehmen

Download PDF

Welche neuen Deklarationspflichten gibt es aus OECD Säule 2 und welche Unterstützung bietet Deloitte hierzu an?

Für betroffene deutsche Konzerne sind zu GloBE erstmals für 2024 ein Mindeststeuer-Bericht (GIR) und eine deutsche Mindeststeuererklärung bis zum 30.06.2026 zu erstellen und digital an das BZSt bzw. ihr zuständiges Finanzamt zu übermitteln (siehe dazu oben). Jeder betroffene Konzern sollte seinen Gruppenträger bis zum 31.12.2024 bestimmen, damit dessen digitale Meldung an das BZSt bis 28.02.2025 erfolgen kann. Deloitte kann Sie hierbei und bei allen GloBE-Steuererklärungen unterstützen (siehe dazu oben).

Deutsche Konzerne werden, wo immer und so lange wie möglich, in den ersten drei Jahren den CbCR-Safe-Harbour anwenden.Dieser erlaubt es der UPE, den GIR für jede qualifizierte Jurisdiktion v.a. aus dem CbCR-Datensatz mit wenigen weiteren Datenpunkten aus dem Konzern-Reporting zu befüllen und bewirkt, dass die Ergänzungssteuer für diese Jurisdiktion als mit null festsetzt gilt. Auch hier müssen betroffene UPE ab 2024 im Ausland aber in einigen Jurisdiktionen eine (vereinfachte) lokale Steuererklärung einreichen. Wichtig ist, die Voraussetzungen für den CbCR-Safe-Harbour so schnell wie möglich zu prüfen. Die Nutzung des CbCr Outsourcing Services von Deloitte ab dem CbCR 2023 (Vorjahr) und für das CbCR 2024 (Erstjahr) stellt sicher, dass der CbCR-Safe-Harbour so breit und so lange wie möglich nutzbar ist. Sprechen Sie uns gerne für ein Angebot an.

Für alle ausländischen Jurisdiktionen, die nicht unter den CbCR-Safe-Harbour fallen, werden deutsche Konzerne prüfen, ob sie ab 2024 einen lokalen QDMTT-Safe-Harbour nutzen können. Dieser verlagert die Berechnung, die Rückstellung, die Steuerdeklaration und auch die Zahlung einer Mindeststeuer in diese Jurisdiktion. Die UPE erklärt die Jurisdiktion im GIR, aber eine Ergänzungssteuer gilt als mit null festgesetzt. Wenn für eine niedrigbesteuerte Jurisdiktion im Jahr 2024 im Ausland kein QDMTT-Safe-Harbour greift (z.B. USA, Brasilien, China, Malta), so muss diese durch die UPE in der deutschen Mindeststeuererklärung berücksichtigt, die Ergänzungssteuer durch die UPE selbstberechnet und diese an das zuständige deutsche Finanzamt bezahlt werden; zu beachten ist, dass der Transitional Penalty Relief (siehe dazu oben) in diesem Fall (noch) nicht greift.

Wenn ein unter GloBE fallender ausländischer Konzern (UPE) in Deutschland lokale CE hat, die UPE im Ausland aber in einer Jurisdiktion ansässig ist, die GloBE für 2024 (noch) nicht lokal umsetzt (z.B. USA, Brasilien, China, Malta), so muss in Deutschland für 2024 der GIR lokal erstellt und bis zum 30.06.2026 an das BZSt übermittelt werden. Weiterhin greifen ab 2024 ggf. auch deutsche Deklarationspflichten. In Inbound-Fällen vermeidet § 75 Abs. 2 MinStG bei ausländischen UPE i.d.R. einen deutschen GIR, diese Vorschrift greift aber in 2024 u.a. nicht für die USA, Brasilien, China oder Malta. Sprechen Sie uns gerne für ein individuelles Angebot zur GloBE-Deklaration in diesen und ähnlichen Spezialfällen an. 

Fanden Sie diese Information hilfreich?