Poznatky

Rechtliche Regelung des vorübergehenden Schutzes von Unternehmern in finanziellen Schwierigkeiten ab 1. Januar 2021

Die Corona-Pandemie hat nicht nur eine weltweite Gesundheitskrise ausgelöst, sondern sich auch nachteilig auf die Wirtschaft verschiedener Länder auf der ganzen Welt ausgewirkt, wobei die Slowakei keine Ausnahme bildet. Die Unternehmen hatten einen erheblichen Gewinnrückgang und eine Verschlechterung ihrer Finanzkennzahlen zu verzeichnen. Eine Verbesserung der Wirtschaftslage ist laut Experten auch heuer nicht zu erwarten, daher müssen die Länder auf diese Situation reagieren und das wirtschaftliche Umfeld stimulieren, indem sie diverse Fördermaßnahmen für betroffene Unternehmen ergreifen.

Einer der ersten Schritte in der Slowakei war die Verabschiedung des Gesetzes Nr. 62/2020 Z. z. (GBl.) über einige Sondermaßnahmen in Zusammenhang mit der Ausbreitung der gefährlichen menschlichen Infektionskrankheit COVID-19 und in der Justiz, durch welches am 12. Mai 2020 u. a. auch das vorübergehende Schutzinstitut eingeführt wurde. Ziele dieses Instituts waren die Milderung der Auswirkungen der Pandemie auf den Unternehmenssektor und die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen in der Slowakei. Das Institut des vorübergehenden Schutzes bot somit den Unternehmern einen gewissen Schutz vor deren Gläubigern in Form von Konkurs- und Exekutionsimmunität, vorübergehender Aussetzung der Ausübung von Sicherungsrechten und vorübergehendem Verbot der Beendigung von bestimmten Verträgen. 

Diese Regelung war lediglich bis Ende September 2020 in Kraft, wobei sie aufgrund ihres vorübergehenden Charakters den Unternehmen keinen ausreichenden Schutz bieten konnte, da die Pandemie weiterhin andauerte. Die Regierung der Slowakischen Republik hat deshalb kraft ihrer gesetzlichen Ermächtigung eine vom Justizministerium der Slowakischen Republik erarbeitete Verordnung verabschiedet, auf deren Grundlage der vorübergehende Schutz vor Gläubigern bis Ende 2020 verlängert wurde. 

Gerade die länger andauernde Einschränkung von ansonsten strengen Pflichten in Zusammenhang mit der Insolvenz, Exekution und Ausübung von Sicherungsrechten kann einem Unternehmer nämlich die Möglichkeit geben, seine Geschäftstätigkeit fortzuführen, den Abbau von Arbeitsstellen und Verlust von Know-how zu vermeiden und überdies zur höheren Befriedigung von Forderungen der Gläubiger beizutragen. 

Am 8. Dezember 2020 wurde ein neues Gesetz verabschiedet, mit dem für Unternehmer in Schwierigkeiten erneut Bedingungen zur Überbrückung der Schwierigkeiten und zur Revitalisierung ihrer Geschäftstätigkeit geschaffen werden sollen. Es handelt sich um das Gesetz Nr. 421/2020 Z. z. (GBl.) über den vorübergehenden Schutz von Unternehmern in finanziellen Schwierigkeiten und über die Änderung und Ergänzung einiger Gesetze.

Das neue Gesetz über den vorübergehenden Schutz von Unternehmern in finanziellen Schwierigkeiten tritt mit Wirkung ab 1. Januar 2021 in Kraft. Die Unternehmer brauchen allerdings keine Unterbrechung des vorübergehenden Schutzes zu befürchten, weil in dem vorbereiteten Gesetz auch die Erhaltung der Kontinuität des vorübergehenden Schutzes vorgesehen ist. (GBl.) gestellt, und ist der Schutz auch zum 31. Dezember 2020 aufrecht, wird der ursprüngliche vorübergehende Schutz mit dem Inkrafttreten und Wirksamwerden des vorbereiteten Gesetzes bis 31. Januar 2021 verlängert, wobei die Wirkungen gemäß Gesetz Nr. 62/2020 Z. z. (GBl.) erhalten bleiben. Wurde der Unternehmer unter vorübergehenden Schutz gemäß Gesetz Nr. 62/2020 Z. z. Während der Dauer des genannten verlängerten Schutzes kann der Unternehmer den vorübergehenden Schutz gemäß Gesetz Nr. 421/2020 Z. z. (GBl.) beantragen. Wird dieser Schutz vom Unternehmer nicht beantragt, kann der Unternehmer praktisch nicht mehr unter vorübergehenden Schutz gestellt werden, da eine der Bedingungen lautet, dass der Unternehmer in den letzten 48 Monaten keinen vorübergehenden Schutz genossen hat. 

Der vorübergehende Schutz gemäß Gesetz Nr. 421/2020 ist für jene Gesellschaften und Unternehmer bestimmt, die während der Corona-Pandemie in eine besonders ernste finanzielle Lage geraten sind und bei denen die Möglichkeit, ihr Unternehmen gegenwärtig, vor allem aber künftig, zu betreiben, in Folge von finanziellen Schwierigkeiten bedroht ist. Eine Bedrohung des Betriebs eines Unternehmens liegt etwa dann vor, wenn bestehende Arbeitsstellen, Know-how oder die Fähigkeit des Unternehmens, Forderungen der Gläubiger in Zusammenhang mit seinem Betrieb (z. B. Mietzahlungen) zu bedienen, bedroht sind.

Welche Bedingungen haben die Unternehmer künftig zu erfüllen, um unter vorübergehenden Schutz ab 1. Januar 2021 gestellt zu werden, und welche Veränderungen stehen ihnen bevor?

Als Hauptänderung gegenüber den ursprünglichen Bedingungen gemäß Gesetz Nr. 62/2020 Z. z. (GBl.) gilt die Einführung der Bedingung, dass die Zustimmung der absoluten Mehrheit der Gläubiger (ermittelt nach der Höhe ihrer Forderungen) erforderlich ist. 

Nach dem neuen Gesetz gilt also als Voraussetzung für den vorübergehenden Schutz die schriftliche Zustimmung der absoluten Mehrheit der Gläubiger, die nach der Höhe ihrer Forderungen auf Grundlage des vorläufigen Jahresabschlusses ermittelt wird, den der Antragsteller zu diesem Zweck zu einem Tag zu erstellen hat, der zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr als 60 Tage zurückliegt. Bei der Berechnung der erforderlichen Mehrheit werden die Zustimmungen nahestehender Gläubiger und jener Gläubiger, deren Forderungen an den Antragsteller um vorübergehenden Schutz insgesamt die Höhe von 100 000 EUR übersteigen, nicht berücksichtigt; dies gilt jedoch nicht für die Zustimmung eines Gläubigers, der ein Rechtsträger der öffentlichen Verwaltung, ein Finanzinstitut, eine im Register der Partner des öffentlichen Sektors eingetragene Person oder eine Person ist, bei der im Register der Partner des öffentlichen Sektors ein satzungsmäßiges Organ und Mitglieder des satzungsmäßigen Organs eines Partners des öffentlichen Sektors als wirtschaftliche Eigentümer geführt werden.  

Der Antragsteller muss, sofern es sich um eine juristische Person handelt, selbst ebenfalls im Register der Partner des öffentlichen Sektors eingetragen sein.

Gewährung und Verlängerung des vorübergehenden Schutzes

Der vorübergehende Schutz wird dem Unternehmer aufgrund eines elektronischen Antrags mittels des vorgesehenen Formulars beim zuständigen Gericht gewährt, worüber vom Gericht eine Bescheinigung erlassen wird, die umgehend im Amtsblatt (Obchodný vestník) veröffentlicht wird. Die Bescheinigung über die Gewährung des vorübergehenden Schutzes wird durch die Hinterlegung im Akt zugestellt. Die Unternehmer werden für drei Monate unter vorübergehenden Schutz gestellt. Die Wirkungen des vorübergehenden Schutzes gegenüber Dritten wirken ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme. 

Das Gericht ermöglicht es dem Unternehmer, eine Verlängerung des gewährten vorübergehenden Schutzes zu beantragen. Der Unternehmer unter vorübergehendem Schutz kann beim Gericht frühestens 30 Tage und spätestens 10 Tage vor dem Ablauf des vorübergehenden Schutzes die Verlängerung des vorübergehenden Schutzes um weitere drei Monate beantragen. Die Unternehmer müssen bei der Beantragung der Verlängerung des vorübergehenden Schutzes äußerst konsequent sein, weil ein verspätet eingereichter Antrag nicht berücksichtigt und vom Gericht nicht entschieden wird – eine Fristversäumung lässt sich nicht heilen. 

Dem Antrag auf Verlängerung des vorübergehenden Schutzes hat der Unternehmer unter vorübergehendem Schutz obligatorisch eine Erklärung darüber beizufügen, dass mit den Gläubigern über die Änderung des Inhalts der Verbindlichkeiten, über teilweisen Erlass von Verbindlichkeiten bzw. über eine Kreditfinanzierung verhandelt wird. Überdies ist dem Antrag erneut eine schriftliche Zustimmung beizufügen – diesmal jedoch bedarf es der Zweidrittelmehrheit der Gläubiger – die nicht mehr als 30 Tage vor der Beantragung der Verlängerung des vorübergehenden Schutzes gegeben wurde. Andernfalls wird der Antrag außer Acht gelassen. 

Auf welche Bereiche bezieht sich der Schutz des Unternehmers und wie wirkt der vorübergehende Schutz?

Konkurse:

  • Während der Dauer des vorübergehenden Schutzes kann die Einleitung eines Konkursverfahrens nicht beschlossen werden.
  • Der Unternehmer unter vorübergehendem Schutz ist während der Dauer des vorübergehenden Schutzes nicht verpflichtet, einen Antrag auf Konkurseröffnung über sein Vermögen zu stellen; dies gilt gleichermaßen für Personen, die ansonsten verpflichtet wären, einen Antrag auf Konkurseröffnung in dessen Namen zu stellen.

Exekutionsverfahren:

  • Wegen einer Forderung gegen den Unternehmer unter vorübergehendem Schutz, die vor der Gewährung des vorübergehenden Schutzes entstanden ist, können im Allgemeinen weder das Unternehmen noch die Sache, noch die Rechte oder andere dem Unternehmen des Unternehmers unter vorübergehendem Schutz gehörende Vermögenswerte im Exekutionsverfahren oder bei der Vollstreckung einer Gerichtsentscheidung belastet werden.

Ausübung des Sicherungsrechtes:

  • Aufgrund einer Forderung gegen den Unternehmer unter vorübergehendem Schutz, die vor der Gewährung des vorübergehenden Schutzes entstanden ist, kann die Ausübung des Sicherungsrechtes in Bezug auf das Unternehmen, die Sache, das Recht oder einen anderen dem Unternehmen gehörenden Vermögenswert nicht eingeleitet werden und ein solches Sicherungsrecht kann nicht ausgeübt werden; dies gilt gleichermaßen für die Ausübung eines Sicherungsrechtes durch einen Dritten, der kein Gläubiger des Unternehmers unter vorübergehendem Schutz ist.

Vertragsbeziehungen:

  • Gegen eine Forderung, die dem Unternehmer unter vorübergehendem Schutz nach der Gewährung des vorübergehenden Schutzes entstanden ist, kann keine nahestehende Forderung aufgerechnet werden, die gegen den Unternehmer unter vorübergehendem Schutz vor der Gewährung des vorübergehenden Schutzes entstanden ist.
  • Wegen eines Verzugs des Unternehmers unter vorübergehendem Schutz, der vor der Gewährung des vorübergehenden Schutzes eingetreten ist, kann die andere Vertragspartei im Allgemeinen während der Dauer des vorübergehenden Schutzes den Vertrag weder kündigen noch vom Vertrag zurücktreten, noch die Leistung aus dem Vertrag verweigern; Vertragsbestimmungen mit analogem Inhalt und analoger Wirkung werden nicht berücksichtigt.
  • Der Unternehmer unter vorübergehendem Schutz ist berechtigt, den Verbindlichkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der üblichen unternehmerischen Tätigkeit und mit den zur Aufrechterhaltung des Betriebs notwendigen Leistungen stehen, und die nach der Gewährung des vorübergehenden Schutzes entstanden sind, vor den zum früheren Zeitpunkt fälligen Verbindlichkeiten nachzukommen und vorrangig an jene Gläubiger zu leisten, die keine nahestehenden Personen sind.

Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen:

  • Verjährungs-/Präklusionsfristen laufen gegenüber Unternehmern unter vorübergehendem Schutz nicht (Anfechtungsfristen eingeschlossen).

Gemeinsames Interesse der Gläubiger:

  • Der Unternehmer unter vorübergehendem Schutz ist verpflichtet, das gemeinsame Interesse der Gläubiger vor die eigenen Interessen und vor die Interessen anderer Personen zu stellen; insbesondere darf er weder den Gewinn bzw. andere Eigenmittel verteilen noch einen Kredit oder eine analoge dem Kredit wirtschaftlich gleichkommende Leistung zurückerstatten, die er bei einer nahestehenden Person vor der Gewährung des vorübergehenden Schutzes eingegangen ist.
  • Ein Unternehmer unter vorübergehendem Schutz muss sich jeder Verfügung über die Insolvenzmasse des Unternehmens und über das potenziell dazugehörende Vermögen enthalten, soweit es sich um eine wesentliche Änderung in der Struktur, Nutzung oder Bestimmung dieses Vermögens, oder um dessen nicht vernachlässigbare Verringerung oder um ein Geschäft außerhalb der üblichen unternehmerischen Tätigkeit handeln würde.

Eintragung im Register der Partner des öffentlichen Sektors:

  • Der Unternehmer unter vorübergehendem Schutz muss für die Dauer des vorübergehenden Schutzes im Register der Partner des öffentlichen Sektors eingetragen sein.

Der vorübergehende Schutz kann bis spätestens 31. Dezember 2022 beantragt werden.

 

Datum:  14. 1. 2021

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