Geldwäsche Compliance

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Geldwäsche-Compliance | EU-Geldwäscheprävention-Maßnahmenpaket

Teil 2: Die Erweiterung des Kreises der zum Transparenzregister mitteilungspflichtigen Unternehmen

EU-weit vereinheitlichte Geldwäsche- und Transparenzvorgaben führen zu einer Erweiterung des Kreises der zum Transparenzregister mitteilungspflichtigen Unternehmen, insbesondere auch für Unternehmen mit Sitz außerhalb der EU.

Im Mittelpunkt unserer vierteiligen Deloitte Legal-Beitragsreihe zum EU-Geldwäscheprävention-Maßnahmenpaket steht die neue EU-Geldwäscheverordnung („EU-GwVO“), die ab dem 10. Juli 2027 unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten gelten wird:

Teil 1: Die neue EU-GwVO im Überblick
Teil 2: Die Erweiterung des Kreises der zum Transparenzregister mitteilungspflichtigen Unternehmen
Teil 3: Das EU-weit vereinheitlichte System zur Ermittlung wirtschaftlicher Eigentümer
Teil 4: Zusätzliche Pflichten im Zusammenhang mit Mitteilungen zum Transparenzregister

Dieser zweite Teil der Beitragsreihe widmet sich mit der Erweiterung des Kreises der zum Transparenzregister mitteilungspflichtigen Unternehmen einem wesentlichen Schlüsselelement der neuen EU-GwVO.

I. Mitteilungspflichtige Unternehmen mit Sitz in Deutschland oder einem anderen EU-Mitgliedstaat

1. Aktuelle Rechtslage in Deutschland

1.1 Juristische Personen des Privatrechts & eingetragene Personengesellschaften

Derzeit besteht die Pflicht zur Mitteilung von wirtschaftlich Berechtigten (zukünftig EU-weit einheitlich als „wirtschaftliche Eigentümer“ bezeichnet) zum deutschen Transparenzregister für alle juristischen Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften (sog. „Vereinigungen“) mit Satzungssitz in Deutschland (§ 20 Abs. 1 Satz 1 GwG). Dies gilt auch für börsennotierte Gesellschaften und deren Tochtergesellschaften. Ausnahmen bestehen unter bestimmten Voraussetzungen (§ 20a GwG) nur für eingetragene Vereine (siehe weiterführend: Deloitte Legal | Geldwäsche-Compliance | Mitteilungspflichten gegenüber dem Transparenzregister).

1.2 Trustees bzw. Treuhänder von „besonderen Rechtsgestaltungen“

Mitteilungspflichten bestehen auch für inländische Verwalter von sog. „Trusts“ (Trustees) sowie inländische Treuhänder sonstiger „besonderer Rechtsgestaltungen“ (nicht rechtsfähige Stiftungen oder strukturell bzw. funktionell vergleichbare Rechtsgestaltungen) hinsichtlich der wirtschaftlich Berechtigten des verwalteten Trusts bzw. der sonstigen „besonderen Rechtsgestaltung“ (§ 21 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 GwG). 

2. Zukünftige EU-weite Rechtslage

2.1 Juristische Personen (im unionsrechtlichen Sinn einschließlich Personengesellschaften)

Nach den Neuregelungen der EU-GwVO gelten die Mitteilungspflichten zukünftig für alle in der EU gegründeten „juristischen Personen“ des Privatrechts (Art. 63 Abs. 1 UAbs. 1, Art. 65 lit. b) EU-GwVO).

Hierunter fallen auch Gesellschaften, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind (börsennotierte Gesellschaften). Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn die Kontrolle über die börsennotierte Gesellschaft durch Stimmrechte ausgeübt wird und die Eigentums- und Kontrollstruktur nur natürliche Personen umfasst (Art. 65 lit. a) EU-GwVO).

Vom EU-weit rechtsvereinheitlichenden Begriff der „juristischen Person“ erfasst sind bei Gesamtschau der die Mitteilungspflichten begründenden Neuregelungen auf EU-Ebene (vgl. insbesondere: Art 63 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Nr. 11 lit. a) – c) EU-GwVO) sowie der zugrundeliegenden Erwägungsgründe nicht nur die nach „klassischem“ deutschen Rechtsverständnis zu den juristischen Personen zählenden Rechtsformen (z.B. Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHs) oder Aktiengesellschaften (AGs)), sondern auch die nach jeweils nationalem Gesellschaftsrecht als rechtsfähige „Personengesellschaften“ zu klassifizierenden Rechtseinheiten (z.B. offene Handelsgesellschaften (OHGs), Kommanditgesellschaften (KGs) sowie Außen-GbRs, § 705 Abs. 2 Var. 1, Abs. 3 BGB).

Auf eine Eintragung in den jeweiligen mitgliedstaatlichen Handels- oder vergleichbaren Gesellschaftsregistern wird es nach dem klaren Wortlaut der einschlägigen Neuregelungen für die Begründung von Mitteilungspflichten ersichtlich nicht mehr ankommen. Dies gilt zumindest dann, soweit hiervon nicht die (Teil-) Rechtsfähigkeit der jeweiligen Personengesellschaft abhängig ist. Nach dem Willen des europäischen Gesetzgebers soll ein möglichst breites Spektrum von „natürlichen oder juristischen Personen, Rechtsvereinbarungen wie etwa Trusts oder nach nationalem Recht rechtsfähige Unternehmen“ in den Geltungsbereich der EU-GwVO einbezogen werden, um wirksame Transparenz zu gewährleisten (Erwägungsgründe Nr. 65, Nr. 112 EU-GwVO).

2.2 Trustees bzw. „Personen in ähnlicher Funktion“ von „besonderen Rechtsvereinbarungen“

Trustees bzw. „Personen in ähnlicher Funktion“, die mit der Verwaltung von Express Trusts (d.h., willentlich errichteter Trusts, um Vermögenswerte zugunsten eines Begünstigten oder für einen bestimmten Zweck unter die Kontrolle eines Trustees zu stellen) oder ähnlichen Rechtsvereinbarungen betraut sind, unterliegen auch auf Grundlage der unionsrechtlichen Neuregelungen Mitteilungspflichten hinsichtlich der wirtschaftlichen Eigentümer des Express Trusts oder der ähnlichen Rechtsvereinbarung (Art. 64 EU-GwVO i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Nr. 29, Nr. 32 EU-GwVO).

Voraussetzung der Transparenzpflichtigkeit nach der EU-GwVO ist, dass der Express Trust oder die ähnliche Rechtsvereinbarung in einem EU-Mitgliedstaat verwaltet wird oder deren Trustee bzw. die „Person in ähnlicher Funktion“ in einem EU-Mitgliedstaat ansässig oder niedergelassen ist (Art. 64 Abs. 1 UAbs. 1, Abs. 2 UAbs. 1 EU-GwVO). 

II. Mitteilungspflichtige Unternehmen mit Sitz außerhalb der EU

1. Aktuelle Rechtslage in Deutschland

Für Vereinigungen mit Sitz im Ausland (innerhalb oder außerhalb der EU) besteht nach aktueller deutscher Rechtslage eine Mitteilungspflicht zum Transparenzregister ausschließlich bei einem Bezug zu im Inland gelegenen Immobilien (§ 20 Abs. 1 Satz 2 GwG). Voraussetzung hierfür ist das direkte Halten oder der direkte Erwerb von in Deutschland belegenen Immobilien bzw. im Falle mittelbarer Beteiligungsverhältnisse das Vorliegen bestimmter grunderwerbssteuerlicher Anknüpfungspunkte (§ 20 Abs. 1 Satz 2 GwG i.V.m. § 1 Abs. 3, Abs. 3a GrEStG).

Eine immobilienbezogene Mitteilungspflicht besteht auch für Trustees und Treuhänder sonstiger besonderer Rechtsgestaltungen, die außerhalb der EU ihren (Wohn-) Sitz haben (§ 21 Abs. 1 Satz 2 Fall 2, Abs. 2 GwG). Diese sind darüber hinaus auch dann zum deutschen Transparenzregister mitteilungspflichtig, soweit sie für den Trust oder die sonstige besondere Rechtsgestaltung eine Geschäftsbeziehung mit einem Vertragspartner mit Sitz in Deutschland aufnehmen (§ 21 Abs. 1 Satz 2 Fall 1, Abs. 2 GwG).

Ausnahmen bestehen unter bestimmten Voraussetzungen nur, soweit die betroffenen ausländischen Vereinigungen bzw. Trustees und Treuhänder sonstiger besonderer Rechtsgestaltungen die erforderlichen Angaben zu ihren wirtschaftlich Berechtigten bereits an ein Transparenzregister eines anderen EU-Mitgliedstaats übermittelt haben (§ 20 Abs. 1 Satz 3 bzw. § 21 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 GwG).

2. Zukünftige EU-weite Rechtslage

Für juristische Personen (im weiteren unionsrechtlichen Sinn einschließlich Personengesellschaften), die in Nicht-EU Staaten gegründet wurden, werden die Pflichten zur Mitteilung ihrer wirtschaftlichen Eigentümer zu einem mitgliedstaatlichen Transparenzregister durch die EU-GwVO erheblich erweitert.

Gleiches gilt für Trustees von Express Trusts und Personen, die bei einer ähnlichen Rechtsvereinbarung eine entsprechende Position innehaben, soweit der Trust oder die ähnliche Rechtsvereinbarung außerhalb der EU verwaltet wird bzw. der Trustee oder die anderweitig verwaltende Person außerhalb der EU ansässig oder niedergelassen ist.

Für vorgenannte Rechtssubjekte bestehen zukünftig in den folgenden Fällen Mitteilungspflichten zu den jeweiligen mitgliedstaatlichen Transparenzregistern (Art. 67 EU-GwVO):

  • Immobilienerwerb (Neuerwerbs- und Bestandsfälle)

Dies gilt zunächst für den direkten oder über einen Vermittler erfolgenden Eigentumserwerb von in der EU gelegenen Immobilien (Neuerwerbsfälle; Art. 67 Abs. 1 lit. b), Abs. 3 lit. b), Abs. 5 EU-GwVO).

Eine Mitteilungspflicht besteht auch dann, wenn am 10. Juli 2027 bereits eine entsprechende (unmittelbare oder mittelbare) Eigentumsposition an einer in der EU belegenen Immobilie besteht und das Eigentum nicht bereits vor dem 1. Januar 2014 erworben wurde (Bestandsfälle; Art. 67 Abs. 7 UAbs. 1, UAbs. 2 EU-GwVO). Dieser Erwerbsstichtag kann durch die jeweiligen EU-Mitgliedstaaten bei entsprechender Risikobewertung jedoch auch landesspezifisch vorverlegt werden (Art. 67 Abs. 7 UAbs. 3 EU-GwVO).

  • Öffentliche Auftragsvergabe

Ferner führt auch der Erhalt eines öffentlichen Auftrags über Güter, Dienstleistungen oder Konzessionen von einem öffentlichen Auftraggeber in der EU zu einer Mitteilungspflicht zum jeweiligen mitgliedstaatlichen Transparenzregister (Art. 67 Abs. 1 lit. d), Abs. 3 lit. c), Abs. 5 EU-GwVO).

  • Geschäftsbeziehungen mit geldwäscherechtlich besonders „Verpflichteten“

Dies gilt grundsätzlich auch im Fall der Aufnahme einer Geschäftsbeziehung mit einem geldwäscherechtlich „Verpflichteten“ i.S.v. Art. 3 EU-GwVO, etwa einem Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Notar, Rechtsanwalt, Kredit- und Finanzinstitut oder Immobilienmakler (Art. 67 Abs. 1 lit. a), Abs. 3 lit. a), Abs. 5 EU-GwVO).

Für juristische Personen (im weiteren unionsrechtlichen Sinn einschließlich Personengesellschaften) gilt dies jedoch nur dann, soweit bezogen auf den Verpflichteten oder die Kategorie der juristischen Person selbst bzw. des Sektors, in dem diese tätig ist, ein mittelhohes oder hohes Risiko für Geldwäsche und/oder Terrorismusfinanzierung besteht (Art. 67 Abs. 2 und 4 EU-GwVO).

Die jeweiligen EU-Mitgliedstaaten können zudem bei entsprechender Risikobewertung die Mitteilungspflichten landesspezifisch auf Geschäftsbeziehungen ausweiten, die am Stichtag 10. Juli 2027 „fortbestehen“ (Art. 67 Abs. 8 EU-GwVO).

  • Erwerb von Luxusgütern

Auch der (direkt oder über einen Vermittler erfolgende) Erwerb von Kraftfahrzeugen zu einem Preis von mindestens 250.000 Euro bzw. Wasser- und Luftfahrzeugen zu einem Preis von mindestens 7,5 Mio. Euro in der EU für nicht gewerbliche Zwecke von einer (regelmäßig oder hauptberuflich) mit hochwertigen Gütern handelnden oder diese vermittelnde Person führt zu Mitteilungspflichten zum jeweiligen mitgliedstaatlichen Transparenzregister (Art. 67 Abs. 1 lit. c), Abs. 3 lit. b), Abs. 5 i.V.m. Art. 3 Nr. 3 lit. f) und j) EU-GwVO).

 

Eine Ausnahme von vorgenannten Mitteilungspflichten besteht, soweit die Mitteilung der Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer bereits zum Transparenzregister eines (anderen) EU-Mitgliedstaates vorgenommen wurde (Art. 67 Abs. 6 EU-GwVO).

III. Empfehlung und Ausblick

Die Neuregelungen betreffend die Erweiterung des Kreises der mitteilungspflichtigen Unternehmen werden insbesondere das Compliance-Management von Unternehmen mit Sitz außerhalb der Europäischen Union vor neue Herausforderungen stellen.

Betroffenen Unternehmen wird empfohlen, sich insbesondere bei der Vorbereitung von Immobilientransaktionen sowie Bewerbungen im Rahmen der öffentlichen Auftragsvergabe mit ausreichender Vorlaufzeit mit den entsprechenden Neuregelungen vertraut zu machen und im Zweifel Rechtsrat einzuholen.

Im Weiteren verweisen wir gerne auf unsere Empfehlungen und den Ausblick aus Teil I unserer Beitragsserie.

 

Autor:innen: Jens Hoffmann | Anna-Lena Kringel | Natalia Vost

Stand: März 2025

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