Geldwäsche Compliance

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Geldwäsche-Compliance | EU-Geldwäscheprävention-Maßnahmenpaket  

Teil 1: Die neue EU-Geldwäscheverordnung im Überblick

EU-weit vereinheitlichte Geldwäsche- und Transparenzvorgaben führen zu umfassender Erweiterung der Pflichten deutscher und ausländischer Unternehmen im Rahmen der Mitteilung ihrer wirtschaftlichen Eigentümer zum Transparenzregister

Im Mittelpunkt unserer vierteiligen Deloitte Legal-Beitragsreihe zum EU-Geldwäscheprävention-Maßnahmenpaket steht die neue EU-Geldwäscheverordnung („EU-GwVO“), die ab dem 10. Juli 2027 unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten gelten wird:

  • Teil 1: Die neue EU-GwVO im Überblick
  • Teil 2: Die Erweiterung des Kreises der zum Transparenzregister mitteilungspflichtigen Unternehmen
  • Teil 3: Das EU-weit vereinheitlichte System zur Ermittlung wirtschaftlicher Eigentümer
  • Teil 4: Zusätzliche Pflichten im Zusammenhang mit Mitteilungen zum Transparenzregister

In diesem ersten Teil der Beitragsreihe stellen wir die neue EU-GwVO zunächst überblicksartig dar, bevor wir in den folgenden Beiträgen vertiefter auf ausgewählte Schlüsselelemente der zahlreichen Neuregelungen eingehen werden.

I. Hintergrund & Überblick

Mit der am 31. Mai 2024 verabschiedeten EU-GwVO (sog. „Single Rulebook“; EU-VO 2024/1624) werden ab dem 10. Juli 2027 erstmals EU-weit einheitliche Regelungen betreffend das wirtschaftliche Eigentum und hierzu korrespondierender Pflichten in sämtlichen 27 EU-Mitgliedstaaten gelten (Art. 90 Abs. 2 1. Hs. EU-GwVO).

Die EU-GwVO ist als Kernbestandteil des bereits im Jahr 2020 von der EU-Kommission ins Leben gerufenen „Aktionsplans für eine umfassende Politik der Union zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung“ anzusehen und wurde als Teil des „EU-Geldwäscheprävention-Maßnahmenpakets“ verabschiedet.

Zu diesem Paket gehören auch die ebenfalls am 31. Mai 2024 verabschiedete 6. EU-Geldwäscherichtlinie (EU-RL 2024/1640) und die EU-AMLA-Verordnung (EU-VO 2024/1620). Mit Letzterer wurde erstmals eine supranational zuständige EU-Behörde zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (Authority for Anti-Money Laundering and Countering the Financing of Terrorism, AMLA) eingerichtet, die ihren Sitz in Frankfurt a.M. hat.

Die unmittelbar anwendbare EU-GwVO wird in ihrem Anwendungsbereich die entsprechenden Regelungen der nationalen Geldwäschegesetze ersetzen. Dies betrifft insbesondere auch die derzeit in § 3 und §§ 18 ff. des deutschen Geldwäschegesetzes (GwG) normierten Regelungen zur Ermittlung von wirtschaftlich Berechtigten (zukünftig EU-weit einheitlich als „wirtschaftliche Eigentümer“ bezeichnet) und deren Mitteilung zum deutschen Transparenzregister. Die Neuregelungen der EU-GwVO beinhalten dabei nicht nur eine Vereinheitlichung, sondern auch eine umfassende Erweiterung der Mitteilungspflichten zu den jeweiligen mitgliedstaatlichen Transparenzregistern (Art. 63 ff. i.V.m. Art. 51 ff. EU-GwVO).

II. Schlüsselelemente der Neuregelung

Zur Gewährleistung geldwäscherechtlicher Compliance von Unternehmen und zum Ausschluss persönlicher Haftungsrisiken der hierfür zuständigen Mitglieder der jeweiligen Führungsebene sind insbesondere die folgenden Schlüsselelemente der EU-GwVO betreffend die Ermittlung und Mitteilung von wirtschaftlichen Eigentümern zu beachten:

  • Die Erweiterung des Kreises der mitteilungspflichtigen Unternehmen (siehe Teil 2 der Beitragsreihe);
  • Das neue und EU-weit vereinheitliche System zur Ermittlung (tatsächlich) wirtschaftlicher Eigentümer (siehe Teil 3 der Beitragsreihe);
  • Die Erweiterung des als „fiktiv wirtschaftliche Eigentümer“ mitzuteilenden Personenkreises (siehe Teil 3 der Beitragsreihe);
  • Die Erweiterung der zu wirtschaftlichen Eigentümern mitzuteilenden Angaben (siehe Teil 4 der Beitragsreihe);
  • Die Erweiterung von Dokumentationspflichten sowie neue Anforderungen an Nachweise und zusätzlich abzugebende Erklärungen (siehe Teil 4 der Beitragsreihe).

III. Folgen der Neuregelung

In Folge der Neuregelungen wird ab dem 10. Juli 2027 grundsätzlich jedes Unternehmen mit Sitz in Deutschland seine wirtschaftlichen Eigentümer neu ermitteln und „unverzüglich“ neu zum Transparenzregister mitteilen müssen. Die lediglich für börsennotierte Gesellschaften höchst eingeschränkt vorgesehenen Ausnahmen dürften sich in der Praxis weitgehend als gegenstandslos erweisen.

Vorgenannte Schlüsselelemente werden auch im Rahmen der Vorbereitung und Vornahme späterer Änderungs- bzw. Folgemitteilungen zum Transparenzregister zu beachten sein. Diese sind zukünftig unverzüglich und in jedem Fall innerhalb von 28 Kalendertagen nach Eintritt der jeweils relevanten Änderung vorzunehmen (Art. 63 Abs. 2 UAbs. 1 Satz 2; Art. 64 Abs. 2 UAbs. 1 Satz 2 EU-GwVO). Das Erfordernis von Änderungs- bzw. Folgemitteilungen wird dabei fortlaufend, mindestens aber einmal jährlich zu überprüfen sein. Dies kann im Rahmen eines eigenständigen Verfahrens oder als Teil anderer regelmäßiger Verfahren (z.B. Vorlage des Jahresabschlusses) geschehen (Art. 63 Abs. 2 UAbs.1 Satz 3, Satz 4; Art. 64 Abs. 2 UAbs. 2 EU-GwVO).

Betroffen von den Neuregelungen sind auch Unternehmen mit Sitz außerhalb der Europäischen Union. Anknüpfungspunkt für die damit einhergehende Erweiterung des Kreises mitteilungspflichtiger Unternehmen ist neben dem Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe insbesondere der traditionell zur Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte missbrauchte Immobilienerwerb.

Die Geschäftsleitung bzw. Compliance-Beauftragte transparenzpflichtiger Unternehmen werden auch erweiterte Dokumentationspflichten zu beachten haben. So sind bei jeder Mitteilung von wirtschaftlichen Eigentümern zum Transparenzregister zusätzlich die zur Verifikation der zugrundeliegenden Beteiligungs- und Kontrollstruktur erforderlichen Informationen bzw. Dokumente bei der registerführenden Stelle zu hinterlegen. Der Umfang der vorzuhaltenden und einzureichenden Nachweise ist dabei abhängig vom Einzelfall. Gleiches gilt für gegenüber der registerführenden Stelle ergänzend hierzu abzugebende Erklärungen. Beispielsweise bei der Mitteilung sog. „fiktiv wirtschaftlicher Eigentümer“ werden insoweit erhöhte Anforderungen zu beachten sein.

IV. Empfehlung und Ausblick

Die Neuregelungen der EU-GwVO werden das Compliance-Management sowohl rein national agierender Unternehmen als auch grenzüberschreitend organisierter Konzerne vor neue Herausforderungen stellen.

Bei einer Präsenz in mehreren EU-Mitgliedstaaten wird der Fokus für Letztere auch darauf liegen müssen, bei identischen bzw. zumindest vergleichbaren Beteiligungs- und Kontrollstrukturen der einzelnen Unternehmen widersprüchliche Mitteilungen zu den jeweiligen mitgliedstaatlichen Transparenzregistern zu vermeiden. Dies gilt nicht zuletzt vor dem Hintergrund der fortschreitenden EU-weiten Vernetzung der nationalen Transparenzregister (Beneficial ownership registers interconnection system (BORIS)).

Die Geschäftsleitung und Compliance-Beauftragte sollten in diesem Zusammenhang nicht nur frühzeitig die notwendigen Vorbereitungen zur Einhaltung der Neuregelungen der EU-GwVO treffen, sondern auch die Umsetzung der weiteren, insbesondere sanktions- und verfahrensrechtlich relevanten Teile des EU-Geldwäscheprävention-Maßnahmenpakets im Auge behalten. Dies gilt namentlich für die durch die Mitgliedstaaten bis zum 10. Juli 2027 jeweils noch in nationales Recht umzusetzenden Vorgaben der 6. EU-Geldwäscherichtlinie („6. EU-GwRL“).

Diese enthält Regelungen betreffend die Einrichtung und den Zugang zu den weiterhin in nationaler Zuständigkeit verbleibenden Transparenzregistern (Art. 10 ff. 6. EU-GwRL) sowie zum von den EU-Mitgliedstaaten zu beachtenden Rahmen eines „wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden“ Sanktionsmechanismus (Art. 53 Abs. 2 6. EU-GwRL i.V.m. Art. 68 EU-GwVO). Danach sollen Verstöße gegen Mitteilungspflichten zukünftig nicht nur mit bekannten Instrumenten wie der Verhängung von Bußgeldern und sog. „Naming & Shaming“–Sanktionen (Art. 55, 56 Abs. 2 lit. c) 6. 6. EU-GwRL) geahndet werden können, sondern auch mit neuartigen Verwaltungsmaßnahmen wie zum Beispiel Auflagen zur Änderung der Leitungsstruktur (Art. 56 Abs. 2 lit. g) 6. EU-GwRL).

Die geldwäscherechtliche Aufsichtskompetenz einschließlich der Zuständigkeit zur Durchsetzung des neuen Sanktionsmechanismus soll dabei in erster Linie bei den jeweiligen nationalen Behörden der EU-Mitgliedstaaten verbleiben (Art. 53 Abs. 1 – 9 6. EU-GwRL). Ausnahmen bestehen vor dem Hintergrund besonderer Zuständigkeiten für die auf Grundlage der EU-AMLA-Verordnung neu errichtete, erstmals supranational zuständige EU-Behörde zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.

Ob das für den transparenzregisterrechtlichen Bereich insofern allein auf EU-Ebene aus drei (Haupt-) Gesetzgebungsakten bestehende Regelungswerk im Zusammenspiel mit den noch ausstehenden Novellen der nationalen Geldwäschegesetze der 27 EU-Mitgliedstaaten die intendierte, umfassende Transparenz betreffend die Beteiligungs- und Kontrollverhältnisse der in der Europäischen Union ansässigen und tätigen Unternehmen tatsächlich gewährleisten kann, bleibt ebenso abzuwarten wie die praktische Auslegung der einzelnen Bestimmungen im Einzelfall. Jedenfalls erscheint die eigenständige unionsrechtskonforme Einhaltung von Mitteilungspflichten durch kleinere und mittelständische Unternehmen (KMUs) angesichts des Umfangs des Regelungskonvoluts praxisfern.

Autor:innen: Jens Hoffmann | Anna-Lena Kringel | Natalia Vost

Stand: März 2025

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